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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (25. September 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- ArtikelDie Heinzelmännchen kommen! 527
- ArtikelEinheitlicher Lehrbrief für das gesamte deutsche Handwerk! 528
- ArtikelKünftige Betriebsführer 528
- ArtikelEin Lehrling baut eine Taschenuhr! 530
- ArtikelDie Obermeister werden geschult! 531
- ArtikelFür Sie, Herr Gehilfe! 534
- ArtikelKatalog - oder mehr als das? 535
- ArtikelSteuerfragen 536
- ArtikelWochenschau der U 538
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 539
- ArtikelInnungsnachrichten 539
- ArtikelFirmennachrichten 539
- ArtikelPersonalien 540
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 540
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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536 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 39 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung. Steuersyndikus des Reidisinnungsverbandes für das Uhrmacber- handwerk Ist bei Gesellschaftsgründung das Einbringen des väterlichen Betriebs ein umsaßsteuerpflichtiger Vor gang? Für das Gebiet des Umsah' steuerrechts wurde in früheren Jahren stets der Verkauf des ganzen Betriebes als außerhalb der gewerblichen Tätigkeit liegend angesehen. Der Gesamterlös konnte daher auch nicht umsaßsteuerpflichtig sein, denn der Umsahsteuer unter liegen nur Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unter nehmens ausführt. Die Rechtsprechung indessen änderte sich, indem der Reichsfinanzhof in seinem Urteil vom 24. April 1931 die entgeltliche Veräußerung des gewerb lichen Unternehmens im ganzen als lehten Akt der ge werblichen Tätigkeit des Veräußerers ansah. Damit war grundsätzlich der Gesamtveräußerungspreis, d.h. der tat sächlich entrichtete Kaufpreis, abzüglich der vom Käufer übernommenen Geschäftsschulden, umsaßsteuerpflichtig. ln der Begründung zu diesem Urteil wird darauf hingewiesen, daß ebenso wie bei der Einkommensteuer eine steuerpflichtige Realisierung des im Geschäft steckenden Konjunkturgewinnes spätestens im Zeitpunkt der Geschäftsveräußerung eintrill, auch im Umsaßsleuer- recht, welches alle Entgelteinnahmen besteuern will, das Ergebnis das gleiche sein müßte. Auch die Einbringung eines Betriebes in eine OHG. als ein selbständiges Rechtsgebilde gilt steuerlich als Veräußerung mit den entsprechenden umsaßsteuerlidien Folgen. Früher unterlag die Personalgesellschaft der Besteuerung nach dem Kapilalverkehrsteuergeseß, und auch die Errichtung einer OHG. zwischen Vater und Sohn hatte keinen Anspruch hier auf Steuerfreiheit. Die grund- säßlich als eine Veräußerung anzusprechende Einbringung eines Betriebes blieb aber nach dem früheren Umsaß- steuergeseß umsaßsteuerbefreit, weil der Vorgang ge sellschaftsteuerpflichtig war. Nun ist aber mit dem am 1. Januar 1935 in Kraft getretenen neuen KVStG. die Gesellschaftsteuer der OHG. in Wegfall gekommen und damit auch in dieser Beziehung der Grund der Umsaß- steuerbefreiung der Veräußerung bzw. Einbringung. In Fällen jedoch, wo ein Einzelkaufmann seinen bis herigen Betrieb in eine Gesellschaft einbringt, an der er weiter wesentlich beteiligt bleibt, wird im Einkommen steuerrecht keine Betriebsveräußerung oder Betriebs aufgabe durch ihm angenommen. Es handelt sich in der Regel nur um einen Wandel in der Betriebsform, der zu keiner Verwirklichung von Gewinn führt. Voraus- seßung ist dabei, daß die Gesellschaft die übernommenen Betriebsgegenstände zu den bisherigen Buchwerten weiterführt (vgl. Urt. Rfh. vom 1. Februar 1934). Solche Fortseßung des bisherigen Alleininhaberbetriebs in einer neuen Form stellt also nadi ständiger Rechtsprechung zunächst einkommensteuerlich keine Veräußerung dar. Im Hinblick auf die oben erwähnte Begründung zum Urteil vom 25. April 1931 wird sinngemäß auch im Um- saßsteuerrecht die Beurteilung die gleiche sein müssen. Es wird mithin ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch für die Gewährung des Gesellschaftsrechts gegenüber dem Einbringen nicht angenommen werden können, weil eben solche Einbringung des Betriebsvermögens dann nidd als Veräußerung gilt, wenn der Einbringende wesent lich an der Gesellsdiaft beteiligt bleibt und ihm außer der Gewährung des Gesellschaftsredits kein sonstiges Entgelt gezahlt worden ist. Die bloße Änderung des Eigentümers und der Wechsel in den Herrschaftsbefug nissen ist, wie z. B. in dem Urteil Rfh. vom 18. Januar 1935 ausgeführt, für sich allein kein steuerpfliditiger Tat bestand nadi dem Umsaßsteuerredit. Wird das Unternehmen des Vaters als bisherigen Alleininhaber in Gesellschaftsform weitergeführt, so würde nadi obigen Darlegungen keine Umsaßsteuerpflicht zur Entstehung gelangen, wenn der Vater wesentlich beteiligt bleibt und dem Sohn schenkungsweise ein Gesellschafis- rechi in der neu gegründeten OHG. gewährt. Der seitens eines Finanzamts in einem solchen Falle, wo es sich um Einbringung eines Betriebsvermögens (Warenlager und Inventar) von etwa 100000 JM handelte, vertretenen Auf fassung, daß für den Leistungsaustausch 2°/ 0 , hier also etwa 2000 Jthl Umsaßsteuer, von dem Einbringenden zu entrichten seien, wird man nidit beitreten können. Bewertung beim Warenlager Nach dem früheren Einkommensteuergeseß, welches für die Veranlagungen bis einsdiließlich 1933 anzuwenden war, durften Waren, die bereits am Schluß des Vorjahres zum Betriebsvermögen gehörten, nicht höher als in dieser Vorjahrsschlußbilanz angeseßt werden. Das seit 1934 geltende Geseß läßt eine Erhöhung des früheren Bilanz- ansaßes zu, jedoch darf dabei nicht über die Anschaffungs kosten hinausgegangen werden. Weiteres über „Wert- ansäße in der Abschlußbilanz“ ist in Nr. 2 der UHR- MACHERKUNST angegeben, insbesondere auch erklärt, was unter Teilwert beim Warenlager zu verstehen ist. Zur Frage des Teilwerts nimmt der Reichsfinanzhof in seinem Urteil vom 6. Mai 1936 erneut Stellung, wie folgt: „Zunächst spricht die Vermutung dafür, daß sich beim Warenlager der Teilwert mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten deckt. Soweit ein Kaufmann ein Absinken des Werts gegenüber solchen Kosten be hauptet, muß von ihm ein zuverlässiger Nachweis für die Höhe der von ihm verlangten Abschläge gefordert werden, es sei denn, daß es sich um amtsbekannte Tat sachen handelt. Er hat hierbei folgendes zu beachten: Die obere Grenze für den Teilwert bilden regelmäßig die Wiederbeschaffungskosten. Der Teilwert kann unter bestimmten Vorausseßungen unter sie herabsinken, so bei reinen Saisonwaren nach Ablauf der für sie in Frage kommenden Jahreszeit. Hier ist von den erzielbaren Verkaufspreisen auszugehen, aber ein der Spanne zwisclien Verkaufspreisen und Einkaufspreisen ent sprechender Abschlag zu machen. Für die erzielbaren Verkaufspreise werden die Erfahrungen rückliegender Jahre einen guten Anhalt zu geben vermögen.“ Teilhaberversicherung steuerlich und wirtschaftlich Handelsrechtlich werden die Erben eines verstorbenen Gesellschafters nicht als Mitgesellschafter angesehen. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß die Gesellschaft mit den Erben fortgeseßt werden soll. Hier kann aber der Erbe sein Verbleiben in der Gesell sdiaft davon abhängig machen, daß ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Bei Nichtannahme seines Antrages ist er befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungs frist auszusdieiden. Nach dem Steuerredit gilt dagegen der Erbe im Falle der Auflösung einer offenen Handels- gesellsdiaft durch den Tod eines Gesellsdiafters noch als Unternehmer bis zur Abwicklung; siehe hierzu „Steuerliche Beurteilung der Erben eines verstorbenen Gesellschafters“ in Nr. 28/1934, ferner „Einiges über offene Handelsgesell- sdiaften" in Nr. 10/1936 der UHRMACHERKUNST.
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