Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (25. September 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- ArtikelDie Heinzelmännchen kommen! 527
- ArtikelEinheitlicher Lehrbrief für das gesamte deutsche Handwerk! 528
- ArtikelKünftige Betriebsführer 528
- ArtikelEin Lehrling baut eine Taschenuhr! 530
- ArtikelDie Obermeister werden geschult! 531
- ArtikelFür Sie, Herr Gehilfe! 534
- ArtikelKatalog - oder mehr als das? 535
- ArtikelSteuerfragen 536
- ArtikelWochenschau der U 538
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 539
- ArtikelInnungsnachrichten 539
- ArtikelFirmennachrichten 539
- ArtikelPersonalien 540
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 540
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 39 DIE UHRMACHERKUNST 537 Um die erforderlichen baren Mittel zur Abfindung eines Erben zur Verfügung zu haben und die ungestörte Fort führung des Betriebs zu gewährleisten, kann man sich einer „Teilhaberversicherung“ bedienen. Diese soll den Zweck verfolgen, die Auseinandersebung mit den Erben des ver storbenen Gesellschafters ohne Beeinträchtigung der Kapitalkraft der Firma zu ermöglichen. Ein solcher im Namen und für Rechnung der O. H. G. abgeschlossener Vertrag gilt als von Geschäfts wegen geschlossen. Ab gesehen davon, dab die O. H. G. überhaupt keine Privat geschäfte abschlieben kann, zeigt sich der betriebliche Charakter darin, dab die O. H. G. dem Versicherer gegen über bezugsberechtigt und dab die Versicherungssumme für Zwecke der O. H. G., der sie die Herauszahlung des den Erben zustehenden Anteils am Gesellschaftsvermögen erleichtern soll, bestimmt ist. Unter diesen Voraussebungen handelt es sich um einen Betriebsvorgang, und die gezahlten Prämien sind daher einkommensteuerrechtlich in vollem Umfang Betriebsausgaben. (Bei der Gewerbeertragssteuer werden sie als solche nicht anerkannt.) Dadurch tritt aber nicht eine entsprechende Minderung des gemeinschaftlichen Gewinnes der Teilhaber ein, denn der mit jeder Prämienzahlung anwadisende Rückkaufs wert — siehe den Artikel über Bewertung von Lebens versicherungen in die§er Nummer — ist zu aktivieren. Der Wert dieses Aktivums wird jedoch erheblich hinter den gezahlten Prämien Zurückbleiben. Der steuerliche Vorteil bei den einheitlich im ganzen bei der O. H. G. festzustel lenden Gewinnanteilen kann daher nur noch in dem Unter schied des jährlich aktivierungspflichtigen Betrags und der tatsächlichen Prämienzahlung liegen. Schlieblich wird aber auch dies bei Eintritt des Versicherungsfalls wieder ausgeglichen. Denn der sich durch die Auszahlung der Ver sicherungssumme gegenüber dem aktivierten Rückkaufs wert ergebende Buchgewinn vermehrt den betreffenden Jahresgewinn. Die aus der Versicherungssumme von der O. H. G. an die Erben gezahlte Abfindung ist nicht ab zugsfähig. Wenn es nach den Darlegungen unrichtig ist, eine Sozienversicherung etwa eines dabei zu erwartenden steuerlichen Vorteils wegen abzuschlieben, so können je nach den Verhältnissen im einzelnen Falle Gesichtspunkte wirtschaftlicher Art den Abschlub zwecks Sicherung flüssiger Mittel für Erbenabfindung geraten erscheinen lassen. Ergeben sich einmal Schwierigkeiten, die Prämien laufend zu zahlen, so besteht die Möglichkeit, die Ver sicherung in eine beitragsfreie mit einer zwar niedrigeren Versicherungssumme umzuwandeln. Der Vertrag kann, wenn die Versicherung längere Zeit bestanden hat, auch gut als Kreditunterlage benufet werden. Wie sind noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens versicherungen zu bewerten? Als Wert gilt zwei Drittel der eingezahlten Prämien. Rückzahlungen (Gewinnanteile u. dgl.) sind von den eingezahlten Prämien abzuziehen. Ist die Rück zahlung durch Anrechnung auf laufende Prämien vor genommen, so ist nur der tatsächlich gezahlte Prämien betrag anzusefeen. Gutgeschriebene Gewinnanteile, über die vor Eintritt des Versicherungsfalls verfügt werden kann, sind von den Prämienzahlungen abzuziehen und als laufende Guthaben zu behandeln. Kann über solche Gewinnanteile erst bei Eintritt des Versicherungsfalls ver fügt werden, so sind sie nicht abzuziehen, sondern die vollen Prämien der Berechnung des Werts zugrunde zu legen. Jede Lebensversicherung hat, sobald drei Jahres prämien gezahlt sind, einen Rückkaufswert; es ist der Betrag, zu dem die Gesellschaft nach ihren Versicherungs bedingungen den Versicherungsschein zurückkaufen würde. Dieser Betrag kann dann auch an Stelle obiger zwei Drittel als Wert angesefet werden. Da in dem Rückkaufs wert gutgeschriebene Gewinnanteile, über die vor Eintritt des Versicherungsfalls verfügt werden kann, nicht be rücksichtigt sind, müssen diese besonders, und zwar — ebenso wie z. B. Bankguthaben — als laufende Guthaben beim „sonstigen Vermögen",angesefet werden. Gutgeschrie bene Gewinnanteile, über die erst später Verfügungsrecht besteht, sind, soweit sie im Rückkaufswert nicht berück sichtigt sind, als Kapitalforderungen anzuseben. Ist beim Versicherungsunternehmen ein Police- d a r I e h n aufgenommen worden, so gelten die Zinsen(Zusab- beiträge) für dies Darlehn nicht als Prämien und sind daher bei der Berechnung des Werts auber Betracht zu lassen. Das Policedarlehn selbst ist vom Rückkaufs wert nicht abzuseben, sondern bei der Ermittlung des Vermögens als Schuld abzuziehen. Eine abgeschlossene Versicherung kann völlig wertlos sein, indem sie verfällt, wenn für weniger als drei Jahre Prämien gezahlt sind und keine weiteren Prämienzah lungen erfolgen. • Auch Uhrmacher haben gegebenenfalls ein Warenausgangs buch zu führen Ab 1. Oktober 1936 müssen alle „Grobhändler", die an gewerbliche Unternehmer Waren zur gewerblichen Weiterveräuberung liefern, ein Warenausgangsbuch führen. Wird vom Uhrmacher Altgold oder sonstiges Edelmetall an die Scheideanstalt oder an Fabrikanten zur Anferti gung z. B. von Trauringen oder zur Verrechnung des Gegenwertes geliefert, so sind die in der UHRMACHER KUNST Nr. 27, S. 3/6 (siehe auch S. 403 in Nr. 29) an gegebenen Vorschriften über Verbuchung des Waren ausgangs und über Belegerteilung bei Lieferung der Ware zu beachten. Wie auf S. 308 in Nr. 22 der UHR MACHERKUNST mitgeteilt, ist auch ein Grobhandelsbetrieb berechtigt, Altgold anzukaufen; der Uhrmacher mub sich aber bei dem betreffenden Grossisten darüber ver- Steuertermine für Oktober 1936 Reichssteuern 5. Okt.: Lohnsteuer (16. bis 30. September) abzuführen,.wenn der bisher einbehattene Steuerbetrag 50 Ml übersteigt. Betriebe, deren Lohnsteuer 50 Ml für 111/36 nicht erreichte, haben in jedem Falle jefet die Steuer für 111/36 abzuführen. 5. „ Lohnsteueranmeldungen der Betriebe mit nicht mehr als fünf Arbeitnehmern (Kleinbetriebe) sind für Quartal III, von den übrigen für September ein zureichen. Die Anmeldung mub auch abgegeben werden, wenn Steuer nicht einzubehalten war. 5. „ Abführung der Bürgersteuer für September an die Gemeinde. 10. „ Ltmsafesteuer: Anmeldung und Zahlung für Sep tember; Quartalszahler für 111/36. 10. „ Personenstandsaufnahme. 21. „ Lohnsteuer abzuführen, wenn der Betrag für 1. bis 15. Oktober 200 JM übersteigt. 21. „ Bürgersteuer abzuführen, wenn sie für 1. bis 15.Ok tober 200 Ml erreicht; sonst genügt Abführung bis zum 5. November. Gewerbesteuern 5. Okt.: Baden: Vierteljahrs- und Monatszahler. 6. „ Württemberg: monatlich. 10. „ Bremen, Oldenburg, Lippe: Vierteljährlich. 15. „ Preuben: eventuell Lohnsummensteuer. ß
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder