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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (27. November 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Besuch in Glashütte
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann gehört der Handwerker auch zur Einzelhandelsorganisation?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- ArtikelBesuch in Glashütte 645
- ArtikelWann gehört der Handwerker auch zur Einzelhandelsorganisation? 648
- ArtikelKritik der Kinoreklame 649
- ArtikelZeitschriftenschau 650
- ArtikelSteuertermine für Dezember 1936 651
- ArtikelFür Sie, Herr Gehilfe! 652
- ArtikelWochenschau der U 652
- ArtikelInnungsnachrichten 655
- ArtikelReichsbetriebsgemeinschaft Handwerk 657
- ArtikelFirmennachrichten 657
- ArtikelPersonalien 658
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 658
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 658
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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648 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 48 Neben dieser rein geldlichen Frage gehörte natürlich auch eine ungeheure Zähigkeit, Ausdauer und Umsicht dazu, um die tausend Schwierigkeiten, die sich immer erneut auftürmten, zu überwinden. Wir stellen fest, daß es gelungen ist, und ich freue mich über diese Fest stellung, weil der Leiter des Betriebes aus dem Büro des früheren Zentralverbandes hervorging. So wünschen wir diesem neuen Industriebetriebe in Glashütte weiterhin eine ruhige, stetige Entwicklung in der Gewißheit, daß man immer mehr und mehr den Grundzug Glashüttes zur Geltung bringen wird: die Güte des Geschaffenen. (11213) W. König. Wann gehört der Handwerker auch zur Einzelhandelsorganisation? Zu dieser Frage ist kürzlich zwischen dem Reichs handwerksmeister und dem Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel (Dr. Hayler) eine Vereinbarung getroffen worden. Der Reichsstand des Deutschen Handwerks gibt die Vereinbarung in einem an die Reichsinnungs verbände gerichteten Rundschreiben vom 5.November 1936 bekannt. Die Vereinbarung lautet folgendermaßen: 1. „Handwerksbetriebe, die einen Einzelhandels umsaß im Sinne der Anordnung des Reichswirtschaffs ministers vom 18. September 1934 mit mehr als 3000 7?)/ jährlich aufweisen oder bei denen der Einzelhandels umsaß mehr als SO °/„ des Gesamtumsaßes beträgt, sind Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel. Die Festlegung einer anderen Unerheblichkeits grenze in solchen Branchen, in denen besondere Ver hältnisse vorliegen, bleibt Vorbehalten. Solange andere Grenzen nicht vereinbart worden sind, gilt die Grenze von 3000 Ml. 2. Es besteht Einigkeit zwischen dem Reichsstand des Deutschen Handwerks und der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, daß das Meldeverfahren und die organi satorische Erfassung und Eingliederung der gemäß Ziffer 1 zur Wirtschaftsgruppe Einzelhandel gehörigen Betriebe von der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel und ihren Untergliederungen durchgeführt wird, wobei das Handwerk nach wie vor mit seinen Organisationen zur Unterstüßung bereit ist. 3. Von solchen Betrieben, die sowohl zur Wirt schaftsgruppe Einzelhandel wie zu einer Untergliederung des Reichsstandes (Reichsgruppe Handwerk) gehören und deren Gesamtumsaß 10000 Ml jährlich nicht über steigt, erheben beide beteiligten Organisationen nur die Hälfte des Beitrages. Die Festlegung einer anderen Grenze in solchen Branchen, in denen besondere Verhältnisse vorliegen, bleibt Vorbehalten. Solange andere Grenzen nicht ver einbart worden sind, gilt die Grenze von 10 000 Ml. 4. Die in Ziffer 3 vorgesehene Beitragsregelung 1 ritt für die Beiträge in Kraft, die nach dem 31. März 193/ fällig werden." Zur näheren Erläuterung der Vereinbarung ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach der sction unter dem 18. September 1934 getroffenen Anordnung des Reichs wirtschaftsministers Gewerbetreibende dann nicht der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel angehören, wenn sie neben einem Handwerk Einzelhandel „nur in unerheblichem Maße“ betreiben. In diesem Sinne ist durch Ziffer 1 der Vereinbarung nunmehr endgültig festgelegt, daß ein unerhebliches Maß des Einzelhandels vorliegt, wenn ein Handwerker nicht mehr als 3000 Ml jährlichen Einzel- Kleine Anzelsen» Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, Ge- legenheiiskäufe usw. gehören in die UHRMACHERKUNST iiiinuiuiiniiiiiniumnniiiiMunniiiiiinnnimmmiiMiiiiiiiiiiiniiiuuiiniiininmuiiiiiiimiiimiu handelsumsaß oder bei geringerem Einzelhandels umsaß nicht mehr als 50% des Gesamtumsaßes im Einzelhandel erzielt. Was insoweit zum Einzelhandelsumsaß zu rechnen ist, ergibt sich aus der schon erwähnten Anordnung vom 18. September 1934. Hier ist einmal gesagt, daß es sich beim Einzelhandel um den Einzelverkauf von Waren aller Art an Verbraucher oder Weiterverarbeiter, ge werbliche Verbraucher oder behördliche Großverbraucher handelt, sofern der Verkauf in offenen Verkaufsstellen (z. B. Läden, Elagengeschäften) oder im Wege des Ver sands mittels nicht persönlicher Werbung (Mustersendungen, Kataloge, Preislisten, Inserate usw.) vor sich geht. Anderer seits ist in der Anordnung gesagt, daß der gewerbliche Einzelverkauf des Handwerkers von Waren, die er im eigenen Betrieb handwerklidi erzeugt oder bearbeitet hat, nicht als Einzelhandel anzusehen ist. Die Vereinbarung ist hinsichtlich der Ziffer 1 im übrigen dahin zu verstehen, daß die bei entsprechendem Einzelhandelsumsaß (3000 Ml bzw. 50%) festgelegte Zugehörigkeit zur Organisation des Einzelhandels die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Handwerksorganisation keineswegs aufhebt. Bezüglich der Zugehörigkeit zur Handwerksorganisation ist nach wie vor allein die Ein tragung in der Handwerksrolle maßgebend. Neben der praktischen Ausgestaltung der Anordnung vom 18. September 1934 ist der zweite wesentliche Punkt der Vereinbarung in Ziffer 3 festgelegt. Insoweit geht die Vereinbarung davon aus, daß die umsaßmäßig kleineren Betriebe von Organisationsbeiträgen entlastet werden müssen. In diesem Sinne sieht die Vereinbarung für Betriebe bis zu 10000 Ml Jahresumsaß eine Halbierung der jeweils an die fachliche Handwerks- und Einzel handelsorganisation zu zahlenden Beiträge vor. Der lahresumsaß von 10000 Ml ist hierbei als der Gesamt umsaß zu rechnen, der von dem Gewerbetreibenden im Handwerk und im Einzelhandel zusammengenommen er zielt wird. Um die bereits laufenden Haushaltspläne der Hand werksinnungen und Einzelhandelsorganisationen nicht zu stören, wird nach Ziffer 4 der Vereinbarung die Halbierung der Beiträge nicht sofort, sondern erst vom 1. April 1937 an praktisch. Wesentlich ist schließlich bei der Vereinbarung noch, daß bei besonderen Verhältnissen in einzelnen Gewerbe zweigen eine andere Grenze als die von 10000 Ml Jahres umsaß festgelegt werden kann. Hier ist daran gedadit, daß vom Durchschnitt aus gesehen im Verhältnis des Handwerks zum Einzelhandel und umgekehrt in einzelnen Gewerbezweigen Umsäße erzielt werden, die entweder eine höhere oder niedrigere Grenzziehung als 10000 7?)/ billigerweise rechtfertigen. Welche Gewerbezweige insoweit in Betracht kommen, muß der Prüfung des Reichsstandes des Deutschen Handwerks im Einvernehmen mit den Reichsinnungsverbänden und leßten Endes einer entsprechenden weiteren Vereinbarung zwischen dem Reichshandwerksmeister und dem Leiter der Wirtschafts gruppe Einzelhandel Vorbehalten bleiben. (1/1212) Dr. L.
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