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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (27. November 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Für Sie, Herr Gehilfe!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- ArtikelBesuch in Glashütte 645
- ArtikelWann gehört der Handwerker auch zur Einzelhandelsorganisation? 648
- ArtikelKritik der Kinoreklame 649
- ArtikelZeitschriftenschau 650
- ArtikelSteuertermine für Dezember 1936 651
- ArtikelFür Sie, Herr Gehilfe! 652
- ArtikelWochenschau der U 652
- ArtikelInnungsnachrichten 655
- ArtikelReichsbetriebsgemeinschaft Handwerk 657
- ArtikelFirmennachrichten 657
- ArtikelPersonalien 658
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 658
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 658
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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652 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 48 Für Sie, Herr Gehilfe! Stichelauflage — besonders lang! „Jeßt wollte ich einmal eine besonders schöne Steinfassung machen und habe mir die Platine in die Planscheibe eingespannt! Aber ich kann die Stichelauflage nicht genügend weit an die Platine heranführen, da die Hunde der Planscheibe ja ziemlich vorstehen. Und ich möchte doch nicht so unsicher arbeiten und den Stichel auf eine so lange Strecke nicht stüßen." „Es gibt keine andere Möglichkeit, als sich für solche Fälle eine besonders stark ausladende Stichel auflage anzufertigen. Ich habe es schon vor Jahren getan." „An ein Stück Rundeisen haben Sie einfach oben einen Ansaß gedreht." „Und dann einen Streifen Messing von 4 mm Stärke aufgeschlagen. Der Streifen läßt sich ohne große Mühe in die ge wünschte Form schlagen und das Zufeilen bereitet Ihnen doch auch keine Schwierigkeiten.“ „Das punktierte Gebilde ist also die Form der gelieferten Stichelauflagen. Man sieht deut lich, wie groß der Unterschied in der Ausladung ist und wie einfach er zu erreichen ist." (III/1195) Wochenschau der „Prima Schweixerwerk“ — „Schweizer Garantiewerk“ — Heimarbeitergcsetx und Einzelhandel — Kühl schränke und Schwarzivälder elektrische Uhren — Ankauf von Kundensilber! — Ein Schildbürgerstreich? — Anhängliche Kundschaft besingt einen Uhrmachermeister! — Undivas sagt die Presse? — Wann den Treuhänder rufen? — Die Fachschule im Dienste der Messingsammlung — Ein Brillenlieferungsvertrag für Militärbrillen — Keine „Zahlungsbefehle“ als Mahnschreiben — Kunstfertigkeit der Uhrmacher — Verbot von Nickel- u. Chromüberzügen „Prima Schweizerwerk“ — „Schweizer Garantiewerk Vor dem Einigungsamt der Handelskammer Berlin wurde in der Unlauteren-Wettbewerbs-Sache des Händlers S. folgender Vergleich geschlossen: I. Der Beklagte verpflichtet sich, folgendes zu unter lassen: 1. Garantie auf das Gehäuse von Uhren anzukündigen» ohne daß eindeutig ersichtlich ist, daß sich die Garantie nur auf das „Gehäuse” beschränkt, 2. silberne Fassungen als „echt” anzukündigen, ohne den Hinweis, daß es sich um Silber handelt, 3. von „Schweizer Garantiewerken" und „prima Schweizer werk” zu sprechen, wenn nur die Werkteile aus der Schweiz stammen, diese Teile aber nicht in der Schweiz zusammen- geseßt sind, 4. unechte Perlen als „echt" anzukündigen, ... , 5 - von den Rai-Bestimmungen abweichende Bezeichnungen für die Ankündigung von Perlen zu benuben, 6. Gold-Charnier-Ringe als „Gold-Charnier gestempelt” anzukundigen. II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 des ü?SI[! eid, 5 ve !Pflichtet sich der Beklagte, einen Betrag bis zu WJM an den Standesinteressenfonds der Industrie- und Handels kammer zu Berlin mit selbständigem Zahlungsanspruch der Industrie- und Handelskammer zu Berlin zu zahlen. Er haftet auch für den Verstoß durch Angestellte, Beauf tragte und ramilienangehörige, die in seinem Geschäft tätig waren, wie für eigenes Verschulden. Darüber, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt und über die Hohe des etwa zu zahlenden Betrages entscheidet das Einigungs amt unter Ausschluß des Rechtsweges. HL Der Beklagte verpflichtet sich fernerhin, zur Wieder gutmachung des seinen Mitbewerbern und der Allgemeinheit inlä! R ,e » unzulass, «£ n Ankündigungen zugefügten Schadens f r, ag , VO u n an den s,and esinteressenfonds der 7?hinn!f." und » ande Jammer zu Berlin mit selbständigem Zahlungsanspruch der Industrie- und Handelskammer zu Berlin zu zählen. (VI 1/6237) Heimarbeitgeseb und Einzelhandel Das Geseß über die Heimarbeit, welches eine Reihe be sonderer sozialer Schußbestimmungen enthält, gilt bekanntlich nicht nur für die eigentlichen Heimarbeiter, sondern auch für die rechtlich selbständigen Hausgewerbetreibenden, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen oder mit nicht mehr alsizwei fremden Hilfskräften arbeiten. Zu den Hausgewerbe treibenden gehört, wer/als Gewerbetreibender in eigener Wohnung oder Betriebsstätte im Auftrag und für Redinung von Gewerbe treibenden oder Zwischenmeistern unter eigener Handarbeit Waren herstellt oder bearbeitet, wobei er selbst wesentlich am Stück arbeitet. Der Reichsarbeitsminister hat in Erlaß vom ö. Juni 1936 darauf hingewiesen, daß auch selbständige Handwerksmeister unter das Heimarbeitsgeseß fallen können, die für die Lieferungs genossenschaffen des Handwerks arbeiten. Entscheidend ist ob der Handwerksmeister schon bisher unmittelbar für den Ab- saßmarkt zu arbeiten pflegte, so daß er nur eine zusäßliche Arbeit durch die Lieferungsgenossenschaft erhält. In diesem Fall kommt das Heimarbeitsgeseß nicht zur Anwendung. Arbeitete dagegen der Handwerker auch bisher nicht unmittelbar für den Absaßmarkt und hat sich hieran durdi die Arbeiten für die Lieferungsgenossenschaft nichts geändert, dann fällt er unter das Geseß, ebenso wenn er ausschließlich für die Lieferungs genossenschaft tätig ist. Der Reichsarbeitsminister hat der Wirtschaffsgruppe Einzel handel mit Schreiben vom 27. Oktober 1936 mitgeteilt, daß sein trlaß über die Anwendung des Heimarbeitgeseßes auf Hand werker sinngemäß auch dann gilt, wenn Einzelhandels geschafte die Autraggeber sind. Praktisch kommt es vor allem im Einzelhandel mit Gold- und Silberwaren und Uhren vor daß Einzelhandelsgeschafte selbständige Handwerker beschäf tigen, die ausschließlich für eine oder mehrere Einzelhandels firmen tätig sind und entweder gar nicht oder nur in geringerem Umfange mit Privatkundschaft arbeiten. Auch im Textileinzel handel sind in gewissem Umfange selbständige Handwerker für Einzelhandelsgeschafte tätig. Es kommt also im Einzelfall darauf an, wo das Schwergewicht der wirtschaftlichen Tätigkeit des Handwerkers hegt. Arbeitet dieser nicht überwiegend für Privatkundschaft, so müssen die Vorschriften des Heimarbeit geseßes über den Entgeltschuß, insbesondere die sogenannten
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