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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (31. Januar 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- ArtikelEngland unter der Uhrmacher-Lupe 61
- ArtikelDas Lehrlingswesen in Österreich 63
- ArtikelDas kommt uns "Spanisch" vor! 64
- ArtikelAlgerien 67
- ArtikelGehilfenzeit von früher! 68
- ArtikelAls Gehilfe in der Schweiz! 69
- ArtikelFrankreich in den Augen eines 22jährigen 71
- ArtikelSteuerfragen 72
- ArtikelVerständigung zwischen der Fachgruppe 23 (Juwelen, Gold- und ... 73
- ArtikelEinheitliche Garantiebedingungen im Uhrmachergewerbe 73
- ArtikelWochenschau der U 74
- ArtikelInnungsnachrichten 75
- ArtikelReichsbetriebsgemeinschaft Handwerk 76
- ArtikelFirmennachrichten 77
- ArtikelPersonalien 77
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 78
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 78
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 5 DIE UHRMACHERKUNS1 75 Ab 1. März 1936 Arbeitsbuchpflicht Die von der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits losenversicherung kürzlich angekündigte Verordnung über das Arbeitsbuch wird jeßt veröffentlicht. Diese „Zweite Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Einführung eines Arbeits buches” ist vom Reichsarbeitsminister unter dem 17. Januar 1936 erlassen worden. Danach dürfen in verschiedenen Betriebs gruppen, zu denen auch Großhandel .Einzelhandel, Handels vermittlung und die sonstigen Hilfsgewerbe des Handels ge hören, Arbeiter und Angestellte, für die ein Arbeitsbuch auszustellen ist, vom 1. März 1936 an nur beschäftigt werden, wenn sie im Besiß eines ordnungsmäßig aus gestellten Arbeitsbuches sind. Wer entgegen diesen Vor schriften einen Arbeiter oder Angestellten beschäftigt oder sich als Arbeiter oder Angestellten beschäftigen läßt, macht sich strafbar. (VI 1/5203) Der Berufsschulbesuch Kann der Lehrherr einen Lehrling vom Berufsschulbesuch abhalten? Diese Frage wird in einer Entscheidung beantwortet, die das Kammergericht gefällt hat und die der Reichserziehungs minister im Auszug wie folgt mitteilt: „Nach § 127 RGO ist der Lehrherr verpflichtet, den Lehr ling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes zum Zwecke der Ausbildung entsprechend zu unter weisen, ihn zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule an zuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Bei dieser unter den Strafschuß des §140 Ziff.9 RGO gestellten Vorschrift handelt es sich nicht ledig um eine zur Durditührung der Berufsschul pflicht gegebene, sondern vornehmlich um eine der Berufs ausbildung des Lehrlings betreffende Vorschrift, die die Pflichten des Lehrhern in dieser Richtung über den Rahmen der nach § 120 RGO dem Gewerbeunternehmer seinen jugendlichen Arbeitern gegenüber auferlegten Vernichtung, diesen die zum Besuch der Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu gewähren, im Interesse der Ausbildung erweitert. Diese Pflichten bestehen unabhängig von irgendwelchen Vorschriften der Saßung, Die reichsrechtliche Sondervorschrift des § 127 RGO hat den Vorrang vor allen übrigen in Frage kommenden Berufschulvorschriften. Innungsnachrichten Uhrmacherinnung der Kreise Stargard und Waren, Siß Friedland. Innungspflichtversammlung am Sonntag, dem 9. Februar 1936, in Neubrandenburg bei Bürger („Konzert garten”), 10 Uhr. Tagesordnung: 1. Feierliche Meister-Frei sprechung. 2. Verlesen der leßten Niederschrift. , 3. Eingänge und Mitteilungen. 4. Kassenbericht, Kassenprüfung und Ent lastung. 5. Annahme des Haushaltplanes. 6. Vertrauensfrage des Obermeisters. 7. Aushändigung der Handwerkskarte (Kosten beitrag 2 JiDfl). 8. Verschiedenes. (V1I/1714) Hermann Dygutsch, Obermeister. Uhrmacherinnung für den Regierungsbezirk Lüneburg. Nur für den Stadt- und Landkreis Harburg findet am Mittwoch, dem 12. Februar (also jeden zweiten Mittwoch im Monat), in der „Rathaushalle” zu Harburg-Wilhelmsburg, Rathausstraße, eine Kreisinnungsversammlung, abends 8 Uhr, statt. Bericht unseres Obermeisters über „das Neueste über Fach und Sonstiges”. (Vll/1719) W. Ascher, Schriftwart. Ausstellung von Lehrlingsarbeiten und Gesellenstücken in Heilbronn a. N. Zur Förderung der Lehrlingsausbildung ver anstaltet das Landesgewerbeamt vom 1. bis 10. März 1936 im „Harmoniegartensaal” in Heilbronn a. N. wieder eine Ausstellung von Lehrlingsarbeiten und Gesellenstücken. Zur Beteiligung an dieser Ausstellung werden Arbeiten aller Gewerbe unter folgenden Vorausseßungen zugelassen: 1. Arbeiten von Lehrlingen, deren Lehrherren ihren Wohn- siß im Handwerkskammerbezirk Heilbronn a. N. haben. Hieizu gehören die Kreise Backnang, Besigheim, Brackenheim, Crails heim, Gaildorf, Gerabronn, Hall, Heilbronn, Künzelsau, Mar bach, Maulbronn, Mergentheim, Neckarsulm, Ohringen, Vaihingen (Enz). 2. Gesellenstücke aus allen württembergischen Hand werkskammerbezirken, die in den Jahren 1934 und 1935 an gefertigt wurden. Anmeldungen für die Ausstellung sind bis spätestens 15. Februar 1936 beim Sekretariat des Landesgewerbeamt in Stuttgart N, Kanzleistraße 19, wo auch Anmeldevordrucke und Ausstellungsbestimmungen erhältlich sind, einzureichen. (VII/1715) In Vertretung: Meuth. Die Bestrafung wegen Berufschulversäumnis seßt voraus, daß objektiv kein genügender Grund für die Versäumnis Vor gelegen hat, und daß subjektiv der Angeklagte (Lehrherr) schuldhaft (vorsäßlich oder fahrlässig) gehandelt hat. Hier nach kommt es nicht darauf am, ob der Lehrherr das Aus bleiben des Schulpflichtigen entschuldigt hat, sondern nur darauf, ob objektiv ein genügender Schulversäumnisgrund vor lag. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung des RG. nicht ein rein geschäftlicher Grund. Vielmehr vermögen solche ge schäftlichen Gründe den Lehrherrn nur ausnahmsweise, nämlich bloß dann dazu berechtigen, den Lehrling vom Besuche der Fort bildungsschule fernzuhalten, wenn eine besondere Zwangs oder Notlage in Frage kommt. Die Tatsache, daß ein Arbeit geber den Berufsschüler in seinem Betriebe notwendig braucht, bildet für sich allein keine Rechtfertigung einer Berufsschul- versäumnis; die öffentliche Berufsschulpflicht geht vielmehr vor. Eine selbständige Beurlaubung des Lehrlings durch den Lehrherrn unter gleichzeitiger Anzeige hiervon an den Schul leiter ist nicht statthaft. Dem Arbeitgeber ist lediglich das Recht eingeräumt, eine Beurlaubung des Schulpflichtigen nach zusuchen, wenn er ihn vom Schulbesuch zurückhalten will. Ein solches Gesuch muß rechtzeitig gestellt werden, damit der Schulleiter in die Lage verseßt wird, zu prüfen, ob dem Ver langen stattzugeben ist. Die Befreiung vom Unterricht tritt nicht schon mit der Einreichung des Gesuches, sondern immer erst mit der durch die zuständige Stelle auszusprechenden Be urlaubung ein.” (VI 1/5204) „Meister"-Arbeit Das Reichspatentamt hat in einer neuen Entscheidung des 12. Beschwerdesenats (C 37474/22b Wz 12 B.) abgelehnt, das Wort „Meister” mit Warenzeichenschuß zu versehen. Es müsse die Tatsache berücksichtigt werden, daß heute das Bestreben dahin gehe, soweit wirtschaftlich nur irgendwie vertretbar, Er zeugnissen der schaffenden Hand vor solchen der seelenlosen Maschine den Vorrang einzuräumen. Um so dringender aber sei das Bedürfnis geworden, das Wort „Meister” regelmäßig vom Zeichenschuß auszuschließen. Im vorliegenden Einzelfall wurde der Schuß des Wortes „Meisterbrille” abgelehnt, weil nicht zu gunsten eines einzelnen eine völlig sprachgerechte Wortzusammen- seßung dem Gemeingebrauch entzogen werden könne. (VI 1/5199) Eine außergewöhnliche Versammlung in Berlin Am 23. Januar fand in den Festsälen der Handwerkskammer eine wichtige Versammlung mit feierlicher Meisterfreisprechung und anschließendem Kameradschaftsabend statt. Die Versammlung verdient, ein Höhepunkt im Innungsleben genannt zu werden wegen ihres bedeutungsvollen und würdigen Verlaufes. Die Kapelle des Deutschen Luflsportverbandes musizierte flott und schneidig bis zum Beginn der Veranstaltung, da Obermeister Gohlke seine Begrüßungsworte an alle Erschienenen und die 23 Jungmeister richtete. Er gab alsdann Bericht über den Verlauf des Weihnachtsgeschäftes, das durch die kräftige Unterstüßung der Gemeinschaftswerbung wiederum eine wenn auch kleine Zu nahme um durchschnittlich 5 u /„ zu verzeichnen hat. Als Besonderheit ist das Zusammenarbeiten des Reichs innungsverbandes mit der Innung Berlin zu verzeichnen, um gegen die Auswüchse des Wetlbewerbs, gegen jede unlautere Reklame und vor allem gegen den Mißbrauch mit der Bezeichnung „Ge legenheitskäufe“ anzukämpfen mit allen Mitteln. Straßenweise sollen die einzelnen Geschäfte durch Sachverständige kontrolliert werden. Danach erhielt Reichsinnungsmeister Flügel das Wort für seine grundlegenden Ausführungen über den neuen Reichsverband des Uhrmacherhandwerks, der nur auf Grund der einprozentigen Werbeabgabe ohne weitere Beiträge die Gemeinschaftswerbung auf eine breitere und sicherere Grundlage stellen wird, um An griffe und Eingriffe in unser ureigenstes Gebiet von dritter Seite wirkungslos zu machen. Seine Ausführungen wurden oft von zustimmenden Zwischenrufen unterbrochen und zum Schluß von anhaltendem Beifall belohnt. Der Geschäftsführer des Reichsinnungsverbandes, W. König, machte nunmehr Mitteilungen über das neue Goldgeseß und die Maßnahmen, die der Reichsinnungsverband getroffen hat, um die Uhrmacher in den Ankauf von Altgold einzuschalten und ihnen die Genehmigung des Antrages — der in der Geschäftsstelle der Innung unterzeichnet werden kann — zu erleichtern. Nach dem feierlichen Vorspiel aus den „Meistersingern“ wurden die Kerzen auf den Jungmeistertischen angezündet und auf der festlich geschmückten Bühne erschien in seiner Tracht Peter Henlein, um einen Prolog zu sprechen, der vom Schrift leiter der UHRMACHERKUNST — H. Jendrißki — verfaßt worden Manuskripte für diesen Teil erbitten wir spätestens zum Montag ieder Woche, andernfalls ist die Aufnahme in der jeweiligen Nummer fraglich
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