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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 62.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19370100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19370100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 33, 35 und 41 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 62.1937 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- ArtikelEin "Königsweg" im Uhrenhandel? 1
- ArtikelZum Neuen Jahre! 4
- ArtikelWie fachfremde Firmen für unsere Uhren werben! 5
- ArtikelNeujahrsnacht in der Uhr! 5
- ArtikelUhren mit zwei Unruhen! 7
- ArtikelIm neuen Jahr: Mehr elektrische Uhren verkaufen! 9
- ArtikelVerbesserungen, die das Jahr 1936 brachte! 11
- ArtikelWas für das neue Jahr fehlt: Das moderne Lagerbuch 12
- ArtikelUhrmacher veredeln Fabrikuhren! 14
- ArtikelSteuerfragen 16
- ArtikelWochenschau der U 16
- ArtikelInnungsnachrichten 18
- ArtikelFirmennachrichten 19
- ArtikelPersonalien 19
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 19
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 19
- ArtikelBüchertisch 19
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 20
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 20
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1937) 21
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1937) 31
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1937) 45
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1937) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1937) 69
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1937) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1937) 89
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1937) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (5. März 1937) 111
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (12. März 1937) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (19. März 1937) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. März 1937) 143
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (2. April 1937) 153
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (9. April 1937) 163
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (16. April 1937) 173
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (23. April 1937) 183
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (30. April 1937) 193
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1937) 207
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1937) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1937) 227
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1937) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1937) 247
- BeilageAnzeigen Sondernummer Berlin -
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1937) 261
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1937) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1937) 317
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1937) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1937) 361
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1937) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1937) 381
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (6. August 1937) 397
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (20. August 1937) 417
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (3. September 1937) 443
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (10. September 1937) 453
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (17. September 1937) 467
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (24. September 1937) 481
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1937) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1937) 527
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1937) 541
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1937) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (5. November 1937) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (12. November 1937) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (19. November 1937) 597
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (26. November 1937) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1937) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1937) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1937) 659
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1937) 673
- BandBand 62.1937 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 1 DIE UHRMACHERKUNST 17 Halte schon der hall Teichmann ganz unfaßbare Geschäfts gebaren an das Tageslicht gebracht, so ist dieser neue hall Nießlein abermals ein Merkzeichen, welche Mittel solche Außen seiter oft anwenden, um möglichst großen Mußen auf Kosten des Volkes zu erzielen. Durch diese Verurteilung ist ein Kampf der Innung gegen Nießlein entschieden, der lange geführt werden mußte. (VI 1/6441) Unzulässige Firmenbezeichnungen In das Handelsregister nicht eingetragene Unternehmungen dürfen nur unter dem bürgerlichen Namen des Inhabers oder, falls mehrere Inhaber vorhanden seien, unter dem Namen dieser Inhaber, ohne Hinzufügung irgend eines Zusaßes, der eine ein getragene Firma vorläuschen könnte, geführt werden. Die Zu säße „& Co.”, „Gebr.” und ähnliches für nicht in das Handels register eingetragene Unternehmungen seien unzulässig. Bei Namensverbindungen, z. B. „Schulze und Müller”, sei die Ver wendung des kaufmännischen &-Zeichens unzulässig. Unstatthafl sei auch bei Inhaberwechsel der Zusaß „Nachfolger” oder „vor mals”, wie auch die Verwendung der Worte „Erste”, „Werk”, „Werke”, „Fabrik”, „Zentrale” oder die am meisten zu Beanstan dungen Anlaß gebende Bezeidinung „Haus”, unzulässig sei. Hinsichtlich der Bezeidinung „Haus” würden wieder schärfere Anforderungen gestellt als früher. Wer sein Geschäft als „Haus” bezeichne, müsse vor allen Dingen einen Betrieb besißen, der über dem Durchschnitt anderer Geschäfte der gleichen Branche liege. Geschäfte, die nicht in das Handelsregister eingetragen seien, dürften sich unter keinen Umständen der Bezeichnung „Haus" bedienen. Auch die Bezeichnung „Spezialgeschäft” sei nur dort zulässig, wo es sich wirklich um ein solches handle. (VI 1/6440) Die Schweizer Uhrenindustrie Die Treuhandstelle für Kleinindustrielle der Uhrenindustrie konnte dem Bundesrat milteilen, daß sie zur Zeit keine weiteren Darlehen oder Zuschüsse benötigt. Die Lage habe sich so ge bessert, daß weitere staatliche Hilfe nicht mehr nötig sei. Der Treuhandstelle war zur Zeit ein Kredit von 1,2 Mill. Fr. zur Ver fügung gestellt worden, wovon 650000 Fr. verbraucht wurden. (VI 1/6439) Einzelhandelsschußgeseß beachten! Nach dem Einzelhandelsschußgeseß bedarf es einer Ge nehmigung bei Eröffnung oder Verlegung eines Einzelhandels geschäftes. Nach dem Erlaß des Wirtschaftsministers vom Januar 1936 ist in der Neuaufnahme einer völlig branchefremden Ware die Neuerrichtung eines Einzelhandelsgeschäftes in einem schon bestehenden zu erblicken. Auch hierzu bedarf es der Genehmi gung. Das wird leider sehr oft übersehen. Man glaubt, daß ohne weiteres völlig branchefremde Ware neu aufgenommen werden kann. In einem Einzelfalle hatte ein Optiker, der einen handwerks mäßigen Betrieb, also nicht einmal einen Einzelhandelsbetrieb eröffnet hatte, „versuchsweise“ Armbanduhren aufgenommen. Auf die Beschwerde des Fachverbandes wurde dem Optiker der weitere Verkauf untersagt. (VI 1/6442) Die größte Diamantenausstellung König Leopold eröffnete die Antwerpener Diamanten- ausstellung, die als die größle ihrer Art, die die Geschichte kennt, bezeichnet werden kann. Ihren Mittelpunkt bilden ein in Dia manten ausgeführtes Reiterstandbild des Königs Albert und die aus Brillanten zusammengeseßten Porträts des Königs Leopold und der verunglückten Königin Astrid, seiner Gattin. In der Ab teilung Brillanten wurden Steine im Werte von 800 Millionen Franken gezeigt. Seit 1920 ist Antwerpen das größte Diamantenzentrum der Welt. 16000 Diamantenarbeiter sind in der belgischen Diamantenindustrie beschäftigt. (VI 1/6436) Totenkopfringe verboten In Nr. 47 unserer UHRMACHERKUNST 1936 veröffentlichten wir auf Seite 641, daß in Hannover Totenkopfringe beschlagnahmt wurden. Nunmehr müssen wir mitteilen, daß mit einer Aufhebung des Verbotes der Ringe nicht zu rechnen ist. Eine Eingabe von verschiedenen beteiligten Firmen zur Genehmigung der Her stellung von Totenkopfringen ist von der Pforzheimer Polizei direktion an die Reichsleitung der NSDAP, weitergeleitet worden. Am 10. Dezember hat diese an die Polizei den Bescheid ge geben, daß zuständig zur Ausstellung einer solchen Genehmigung der Reichsführer SS. sei. Der Reichsführer SS. und Chef der deutschen Polizei hat entschieden, daß es bei der Beschlagnahme der bisher von der Polizei sichergeslellten Totenkopfringe ver bleibe. Die Angelegenheit wird vom Reichsführer SS weiter verfolgt mit dem Ziel einer geseßlichen Regelung. Die Herstellung und der Vertrieb von Totenkopfringen muß bis zu dieser Rege lung unterbleiben. (VI 1/6437) Handelskammerbeitrag Grundsäßlich wurde in einem Entscheid (Magdeburg 1/90/36) festgestellt, daß ein Gewerbetreibender, der weder in die Hand werksrolle noch in das Handelsregister eingetragen ist, zum I landeiskammerbeitrage hei angezogen werden kann. Nicht aber ist es möglich, daß ein Mechaniker, der in die Handwerksrolle eingelragen ist, Beitrag zur Handelskammer zahlen muß, wenn er mit Rundfunkapparaten handelt. Sinngemäß ist die Folge, daß ein Uhrmachermeister — der mit Uhren handelt — keinen Handelskammerbeitrag zu zahlen hat, wenn er in die Handwerks rolle oder in das Handelsregister eingetragen ist. (VI 1/6464) Wichtig: Lieferant für Hausierer Die Firma Johann Schneider, Triberg, ist der Lieferant der kleinen Jockele-Uhren an Straßenhändler und Hausierer. Wir bitten um Mitteilung, sofern die Firma auch versucht, die Fach geschäfte ah Kunden zu gewinnen. (VI 1/6443) Werbung mit Humor! Mit Reimen zu werben ist immer eine heikle Angelegenheit, aber wenn die Verse so flott sind, wie die vom Berufskameraden Reinhold in Hohenstein-Ernstthal, dann wird die Werbung be stimmt von gutem Erfolg begleitet sein! Man liest das Ge- dichtchen vom ersten bis zum leßten Vers und ist überzeugt! Weihnachtsgeschichte in 10 Versen Es brennt das Licht am Weihnachtsbaum Und allen ist es wie ein Traum. Am Tische sißl das junge Paar, Es träumt vom Glück im neuen Jahr. Das Hauptgeschenk, den Ring von Gold Bekommt die Braut, so lieb und hold, Damit er ihr den Finger ziert, Mit sel’gem Blicke sie quiltiert. Die Braut wollt nicht zurücke stehn, Sie schenkte ihm, Sie werden sehn, Das schönste, praktischste Geschenk, Die Armbanduhr ans Handgelenk. Dem Schwiegervater schenkten sie Das echte Silber-Rauchservice, Wogegen er sich revanchiert Mit einer Küchenuhr, poliert. Da sah man Dosen für Zig’reften Und goldne Knöpfe für Manschetten. Der Heinz, der kriegte, wißt Ihr was? Den längst ersehnten Marschkompaß. Der Friß verdient des Lehrers Lob, Drum kriegte er ein Mikroskop, Den Halter mit der goldnen Feder Und dazu noch ein Thermometer. Nun kam die Tante, ach wie nett, Bracht’ eine Uhr auf das Büfetl, Sogar noch Marzipan und Keks Und denke — silberne Besfecks. Die Omama stets gut und stille, Sie wünschte sich mal eine Brille, Doch Hilde und die blonde Inge, Die wollten nur Verlobungsringe. Der Onkel Karl, er wünscht sich immer Ein Barometer auf sein Zimmer . . . Bekannte waren eingeladen Und es roch schon nach Gänsebraten. Wo habt Ihr nur das alles her? So rief man jeßt die Kreuz und Quer. Von Reinhold, in der alten Weise Nur Qualität, stets bill’ge Preise. Uhrmachermeister C. Reinhold, Hindenburgstraße 28, neben Rannefeld & Co. (VI 1/6421) Nacheichen lassen! Nach §§ 16ff. des Maß- und Gewichtsgeseßes vom 13. De zember 1935 (RGBL 1, S. 1499) sind eichpflichtige Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist nachzueichen. Diese beträgt grundsäßlich zwei Jahre (bei Fässern für Wein, Trinkbranntwein usw. drei Jahre!) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die leßte Eichung vorgenommen worden ist. Am 31. De zember läuft mithin die Frist für Meßgeräte mit dem Stempel 1934 (im Ausnahmefall: 19331) ab. (VI 1/6466)
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