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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 62.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19370100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19370100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 33, 35 und 41 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (21. Mai 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Dr. Schacht schafft Klarheit im Handwerk!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wer darf sich Chronometermacher nennen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 62.1937 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1937) 21
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1937) 31
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1937) 45
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1937) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1937) 69
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1937) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1937) 89
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1937) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (5. März 1937) 111
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (12. März 1937) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (19. März 1937) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. März 1937) 143
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (2. April 1937) 153
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (9. April 1937) 163
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (16. April 1937) 173
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (23. April 1937) 183
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (30. April 1937) 193
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1937) 207
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1937) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1937) 227
- ArtikelDr. Schacht schafft Klarheit im Handwerk! 227
- ArtikelWer darf sich Chronometermacher nennen? 228
- ArtikelWarum gehen die Leute an Ihrem Laden vorbei? 229
- ArtikelVon der Flume-Feier: 231
- ArtikelFür Sie, Herr Gehilfe! 232
- ArtikelDer Leser hat das Wort! 232
- ArtikelWochenschau der U 233
- ArtikelInnungsnachrichten 234
- ArtikelFirmennachrichten 235
- ArtikelTerminkalender 235
- ArtikelPersonalien 235
- ArtikelFragekasten 236
- ArtikelWirtschaftszahlen 236
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1937) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1937) 247
- BeilageAnzeigen Sondernummer Berlin -
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1937) 261
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1937) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1937) 317
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1937) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1937) 361
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1937) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1937) 381
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (6. August 1937) 397
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (20. August 1937) 417
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (3. September 1937) 443
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (10. September 1937) 453
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (17. September 1937) 467
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (24. September 1937) 481
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1937) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1937) 527
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1937) 541
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1937) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (5. November 1937) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (12. November 1937) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (19. November 1937) 597
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (26. November 1937) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1937) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1937) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1937) 659
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1937) 673
- BandBand 62.1937 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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228 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 21 Ich werde jedenfalls nichf zulassen, daß in der fachlichen und beruflichenAusbildung auf dem Rücken unserer Jugend Zuständigkeitskämpfe ausgetragen werden. Wer die fachliche und berufliche Ausbildung unseres wirtschaftlichen Nachwuchses in die Hand nehmen will, der muß auch die Führung der Wirtschaftspolitik übernehmen. Die Be rufsausbildung istein so lebensnotwendiges Element der deutschen Wirtschaftspolitik, daß hier jedesAus- einanderklaffen unter allen Umständen vermieden werden muß. Ich freue mich, festslellen zu können, daß der Führer und Reichskanzler der fachlichen und beruflichen Ausbildung unseres gewerblichen Nachwuchses seine sorgfältige Aufmerksamkeit zugewandt und mich beauftragt hat, ein umfassendes Geseß über die fachliche und berufliche Ausbildung in Handel und Gewerbe beschleunigt vorzulegen. Da nicht jeder Jugendliche geeignet ist, eine geregelte Lehre durchzumachen, und da für bestimmte Lehrberufe be sondere Eignungen vorliegen müssen, habe ich seinerzeit an geordnet, daß innerhalb der Reichsgruppe Industrie die von der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen versicherung durchgeführte Berufsberatung als geeignete Maß nahme einer ordnungsmäßigen Berufslenkung vorgeschaltet wird. Da weiterhin eine gedeihliche Entwicklung der Wirtschaft nur zu erreichen ist, wenn Betriebsführer und Gefolgschaft mit brauchbaren Lehrmitteln die Weiterbildung betreiben, so habe ich bereits im Jahre 1935 im Einvernehmen mit dem Herrn Reichserziehungsminister den Deutschen Ausschuß für techni sches Schulwesen damit beauftragt, den mir unterstellten Dienst stellen als Beratungsorgan für die Gestaltung des technisdi- wirtsdiaftlidien Ausbildungswesens zur Verfügung zu stehen. Da nichlverantwortliche Stellen die Arbeit dieses Ausschusses zu stören suchten, habe ich mich veranlaßt gesehen, noch be sonders anzuordnen, daß ausschließlich die Lehrmittel des Deutschen Ausschusses für technisches Schul wesen Verwendung finden. An diese Weisung sindalle Ausbildungspersonen in den Betrieben gebunden. Um ferner fachlich und sozial ordnungsmäßige und über prüfbare Lehrverhältnisse zu schaffen, hat die Reichswirtschafts kammer unter Mitwirkung der Deutschen Arbeitsfront, der Hitler jugend und des Deutschen Ausschusses für technisches Schul wesen ein Lehrvertragsmuster herausgegeben. Leider waren auch hier wieder Versuche zu beobachten, ein den geseßlichen Bestimmungen widersprechendes Lehrvertragsmuster zu propa gieren. Ich habe deshalb die Industrie- und Handels kammern angewiesen, nur solche Lehrlinge in die Lehrlingsrolle einzutragen, deren Lehrvertrag auf Grund des von der Reichswirtschaftskammer heraus gegebenen Lehrvertragsmusters abgeschlossen ist. Die Lehrlingsrollen, die sich bekanntlich im Handwerk schon seit Jahrzehnten bewährt haben und auch von den Industrie- und Handelskammern seit Jahren geführt werden, dienen dazu, die abgeschlossenen Lehrverträge zu erfassen und zu überprüfen; sie geben zusammen mit den Ergebnissen der Gehilfen- und Ge sellenprüfung die Unterlagen für die sachkundige Überwachung der Berufsausbildung in den Betrieben und ermöglichen in Zu sammenarbeit mit den Arbeitsämtern eine planmäßige Lenkung unseres beruflichen Nachwuchses. Die Eintragung eines Lehrlings in die Lehrlingsrolle ist Vorausseßung für die Zulassung zu den geseßmäßigen Prüfungen der Industrie- und Handelskammern. Wenn von nicht le gitimierten Stellen versucht wird, an Stelle oder auch nur neben dieser auf geseßlicher Grundlage beruhenden Lehrlingsrolle so genannte Berufsstammrollen aufzustellen, so gewährt die Ein tragung eines Lehrlings in eine solche Berufsstammrolle keinerlei Anspruch auf Zulassung zu den allein anerkannten Prüfungen der Industrie- und Handelskammern sowie der Innungen. Aber auch diese geseßlich verankerten Prüfungen der Kammern und Innungen dürfen keinesfalls in den Tagesstreit hineingezogen werden. Es ist sinnlos, wenn in Konkurrenz zu diesen Prüfungen von unzuständigen Stellen ungeseßliche Prü fungen durchgeführt werden, die weder dem Lehrling irgendeine staatliche oder private Berechtigung verleihen, noch auch den Betriebsführern die Sicherheit geben, daß die ge prüften Facharbeiter den an sie zu stellenden An forderungen genügen. Wenn wir heute in so feierlicher Form die Ein- und Aus schreibung der jungen Handwerker und ausgelernten Gehilfen vornehmen, so ist auch das nur eine den Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern geseßlich zustehende Auf gabe, die ihnen allein schon deshalb verbleiben muß, weil die Kammern und Innungen mir für die gesamte praktische Berufs ausbildung verantwortlich sind. Ich weiß, daß leider durch manche Eingriffe unzuständiger Stellen hier und dort Beunruhigung entstanden ist. Da indessen die vom Führer erlassenen und gebilligten geseßlichen Vor schriften des nationalsozialistischen Staates die Führung in der fachlichen und beruflichen Ausbildung unseres wirtschaftlichen Nachwuchses allein dem Reichswirtschaftsminister und den von ihm beauftragten Stellen zuweisen, so werde ich keinerlei Konkurrenz in der Befehlsgewalt zulassen. — Ich bin als zuständiger Minister jederzeit bereit, Anregungen und Wünsche entgegenzunehmen und sorgfältig zu prüfen, wie ich ebenso für mich in Anspruch nehme, die in meinen Zuständigkeitsbereich fallenden Geseße und Verordnungen hinsichtlich der Zuständig keiten und des Aufbaus der mir nachgeordneten Stellen ver bindlich auszulegen. Der Reichswirtschaftsminister richtete dann noch herzliche Worte an die Jugend. Im Anschluß daran fand dann die Einschreibungsweihe der handwerklichen Lehr linge statt. Bei der Freisprechung der Lehrlinge aus kaufmännischen und industriellen Betrieben wurden den 20 Besten Buchprämien öffentlich überreicht. Die Ver teilung der zahlreichen Zeugnisse war so verblüffend organisiert, daß diese ungeheure Arbeit in wenigen Minuten erledigt war. Die Feier war umrahmt von Musikvorträgen — das Meistersingervorspiel zu Beginn und ein Chorlied der Bäckermeister-Gesangvereine Berlin zum Schluß der Feier. (1/1355) Wer darf sich Chronometermacher nennen? In der grundsäßlich wichtigen Frage, wer sich als Chronomelermacher bezeichnen darf, hat kürzlich ein Landgericht folgende Entscheidung gefällt: Der Beklagte ist Uhrmachermeister. Seit dem Jahre 1935 ist er in X selbständig. Die Meisterprüfung hat er in Glas hütte l. Sa. abgelegt. Während seiner Meisterprüfungszeit und auch vorher wahrend seiner Ausbildungszeit hat er sich auf der Uhrmacherschule in Glashütte auch mit dem Bau von Chrono metern beschäftigt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe einmal einen Chronometer in Glashütte unter Anleitung und Aufsicht der Schule gebaut. Seitdem habe er keine Arbeiten auf diesem üebiete mehr ausgeführt. Er sei daher nicht berechtigt, sich Lhronometermacher zu nennen, wie er dies im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Rechnungen und Briefbogen tue Nahezu ausschließlicher Abnehmer für Chronometer sei die Seeschiffahrt. Die Seeberufsgenossenschaft erkenne aber nur den als Chronometermacher an und trage ihn in ihre Liste w/H’üu ei u Chr .onometer angefertigt und es mit Erfolg zu einer Wettbewerbsprufung der Deutschen Seewarte eingereicht habe In die von der Seeberufsgenossenschaft geführten Liste der Chronometermacher sei aber der Beklagte nicht eingetragen. Audi die »Wirtschaftliche Vereinigung der Chronometer macher Deutschlands nehme nur den als Mitglied auf, der in der Regel Chronometer herstelle, verkaufe und repariere, nich J nur gelegentlich und vielleicht vor langer Zeit sich einmal dami beschäftigt habe. Der Beklagte möge zwar in der Lage sein, einen Chrono« meter zu reparieren, er sei aber nicht fähig, einen Chronometei von Grund auf selbst herzustellen. Wenn der Beklagte sich demnach „Chronometermacher' nenne so sei das eine irreführende Bezeichnung, die dei lauschung des Publikums diene. Es liege somit ein Verstof gegen § 1 Unl.W.G. vor. Die Klägerin hat daher beantragt, C Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einei tur jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest- zuseßenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, sich in geschäftlichen Verkehr als Chronometermacher zu be zeichnen; 2. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites auf zuerlegen; 3. das Urteil - evtl. gegen Sicherheitsleistung - für vorläufic vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage kostenpfliditit abzuweisen.
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