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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 62.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19370100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19370100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 33, 35 und 41 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 36 (3. September 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrmacherhandwerk und Einzelhandel
- Autor
- Kullmann, Cl.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 62.1937 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1937) 21
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1937) 31
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1937) 45
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1937) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1937) 69
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1937) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1937) 89
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1937) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (5. März 1937) 111
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (12. März 1937) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (19. März 1937) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. März 1937) 143
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (2. April 1937) 153
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (9. April 1937) 163
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (16. April 1937) 173
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (23. April 1937) 183
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (30. April 1937) 193
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1937) 207
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1937) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1937) 227
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1937) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1937) 247
- BeilageAnzeigen Sondernummer Berlin -
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1937) 261
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1937) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1937) 317
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1937) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1937) 361
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1937) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1937) 381
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (6. August 1937) 397
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (20. August 1937) 417
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (3. September 1937) 443
- ArtikelDie Innung Berlin wirbt zur 700-Jahr-Feier! 443
- ArtikelUhrmacherhandwerk und Einzelhandel 444
- ArtikelDie Berufsförderung des Reichsinnungsverbandes 447
- ArtikelDas Neueste auf der Leipziger Herbstmesse! 448
- ArtikelSteuertermine für September 1937 449
- ArtikelWochenschau der U 450
- ArtikelInnungsnachrichten 450
- ArtikelTerminkalender 451
- ArtikelFirmennachrichten 451
- ArtikelPersonalien 451
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 452
- ArtikelFragekasten 452
- ArtikelWirtschaftszahlen 452
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (10. September 1937) 453
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (17. September 1937) 467
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (24. September 1937) 481
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1937) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1937) 527
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1937) 541
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1937) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (5. November 1937) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (12. November 1937) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (19. November 1937) 597
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (26. November 1937) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1937) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1937) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1937) 659
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1937) 673
- BandBand 62.1937 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 36 DIE UHRMACHERKUNST 445 Handwerkserzeugnissen ist, kann nicht gesagt werden, ebenso- . wenig wie in dem anderen Fall, wo das Handwerk’ an den Handel in dessen Eigenschaft als Wiederverkäufer liefert. Alles in allem ergeben sich sonach recht vielgestaltige Beziehungen zwischen Handwerk und Handel. Sie werden naturgemäß noch durch die Tatsache verstärkt, daß auch das Handwerk als Käufer des Handels sowohl mengen- wie wert mäßig stark ins Gewicht fällt. Die Beziehungen des Handwerks zum Einzelhandel sind im großen und ganzen nicht gegensäßlicher Natur. Tatsächlich steht der Handwerker aber mit dem Unternehmen des Einzel handels im harten Wettbewerb. Denken wir nur an die Konsumvereine, die gegenüber dem Lebensmittelhand werk durch Übergang zur eigenen Erzeugung ungeheuer schädigend auftreten. Denken wir weiter an die Waren häuser, die eigene Handwerksbetriebe einrichteten und somit dem Handwerker einen unerträglichen Wettbewerb aufzwangen. Gerade hier hat auch der Uhrmacher ungeheure Nachteile da vongetragen. Durch die Verordnung über den Abbau der selbständigen Handwerksbetriebe in Warenhäusern vom 11. Juli 1933 ist zwar geseßlich eingegriffen worden, aber da der Ver pachtung oder Vermietung an selbständige Handwerksbetriebe in Warenhäusern nichts im Wege steht, ist praktisch alles beim alten geblieben. Überall hat die eigene Produktion der Handels unternehmen erheblich zugenommen, weil sie meist mit größeren und wirkungsvolleren Mitteln arbeiten können. Das Handwerk hat in diesem Wettbewerb Abwehrmaßnahmen ergreifen müssen. Es hat sie gefunden in der Steigerung der technischen Leistungsfähigkeit. Eine Qualitätsuhr wird eben nur bei einem Uhrmacher gekauft. Dazu haben auch geschäftliche Maßnahmen beigetragen. Man hat die alte Verkaufstechnik verlassen und paßt sich in immer stärkerem Maße den Anforderungen der modernen Kundenpflege an. Das ist nicht zuleßt ein Verdienst der handwerklichen Berufsvertretungen. Insbesondere hat auch hier der Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks eine rege und wirkungsvolle Tätigkeit entfaltet. Eine ständige Ver besserung der handwerklichen Einrichtungen und der Kunden bedienung läßt dieses schon rein äußerlich erkennen. Ins besondere hilft auch der Umstand mit, daß die handwerkliche Verkaufstechnik, soweit es sich um selbsterzeugte oder be arbeitete Gegenstände handelt, insofern eine Besonderheit darstellt, als der Handwerker den Produktionsprozeß durch seine eigene Mitwirkung genau kennt und dementsprechend auftreten kann. Es ist aber nicht zu verkennen, daß das Handwerk keinem anderen Wirtschaftszweig nach seiner Aufgabenstellung so verwandt ist, wie gerade dem Einzelhandel. Die Übergänge sind vielfach fließend und die Mischformen sehr zahlreich. Im allgemeinen erfüllt das Handwerk neben seiner Aufgabe als Erzeuger auch einzelhändlerische Funktionen, wie umgekehrt im Einzelhandel handwerkliche Tätigkeit entfaltet wird. Diese Sachlage mußte auch die neue Handwerks ordnung berücksichtigen. Insbesondere hat die III. Ver ordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Hand werks vom 18. Januar 1935 auch auf den Einzelhandel erhebliche Einwirkungen. Sie bestimmt insbesondere, daß die hand werklichen Nebenbetriebe des Handels nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn der Inhaber des Ge samtbetriebes die Meisterprüfung abgelegt hat bzw. die Be fugnis zur Anleitung handwerklicher Lehrlinge besißt. Dieser Umstand hatte nach dem Erlaß der Verordnung auf seiten des Handels Stimmen laut werden lassen, die dasselbe für sidi verlangen wollten, nämlich daß auch der neben betriebliche Warenhandel von Handwerkern mit nicht in Be trieben hergestellten Waren nur dann gestattet sein sollte, wenn der betreffende Handelsbetrieb den Nachweis der kaufmännischen Sachkunde erbringt. Die Stimmen sind nicht durchgedrungen. Troßdem möchte ich darauf hin- weisen, daß das Handwerk in seinem vorbildlich ausgestatteten Ausbildungswesen und insbesondere in dem Zwang zur Ab legung der Meisterprüfung Mittel zur Verfügung hat, welche auch die fachgemäße kaufmännische Schulung des einzelnen gewährleistet. Alle spezifisch kaufmännischen Aufgaben wer den im Handwerk gründlich behandelt, sei es in der Schulung über Gestaltung des Verkaufs, Kundenbehandlung, wirtschaft lichen Einkauf, sei es in dem Bemühen, das Rechnungswesen auszubauen und anderes mehr. Dem Handwerk kann also ein Vorwurf mangelnder kaufmännischer Sachkenntnis nicht ent gegengehalten werden. Hinzu kommt noch ein weiteres: Der Händler ist eben stets nur Händler. Seine technische Sachkunde über die Eigenart der von ihm verkauften Erzeugnisse, deren Verwendungsmöglichkeiten usw. ist nur angelernt, sie kann keinesfalls so tiefgehend sein wie die des Handwerkers, der das Erzeugnis selbst herstellt oder bearbeitet. Das gilt namentlich auch für die Fälle, in denen der Handwerker so genannte Handelsware, d. h. von ihm nicht erzeugte Gegen stände, feilhält, weil er auch stets nur solche anbietet, die mit seiner eigenen Erzeugung verwandt sind oder doch mit seiner gesamten Arbeit Zusammenhängen. Das typische Beispiel ist wieder der Uhrmacher, der die nicht selbst hergestellte Uhr noch in dauernder Bearbeitung haben muß. Die Uhr, ob Groß oder Kleinuhr, bedarf einer dauernden Pflege und Sorgfalt. Sie mufe geölt, reguliert und in Betrieb gesetzt werden Das alles erfordert fachliche Kenntnisse über Werk, Gang art, Gehäuse usw. Diese Kenntnisse ermöglichen es ihm, dem Kunden die Inbetriebseßung zu erklären und ihm die not wendigen Anweisungen zu erteilen. Die Uhr ist eben kein toter Gegenstand wie jede andere Handelsware. Die Uhr lebt und verlangt Sach- und 1 achkenntnis. Das aber fehlt dem bloßen Uhrenhändler. Sie fehlt insbesondere dort, wo die Uhr als Warenartikel wie andere verkauft wird, z. B. in Hauhaltswaren geschäften und Einheitspreisgeschäften. Die Hinzunahme von Uhren in derartigen Geschäften, die entweder wegen ihrer Art- ffemdheit oder aus sonstigen gewerbepolitischen Erwägungen vom Handwerk immer als unzulässige Neuerrichtung im Sinne des Einzelhandelsschutt gesetzes angesehen wird, stößt bei den Behörden auf keinerlei Anerkennung. Wie gerade hier der Handel dem Uhrmacherhandwerk durch das Fehlen der technischen Kenntnisse nachteilig ist, ist kaum abzusehen. Er zieht logischerweise das Uhrenhandwerk in Mißkredit bei der Käuferschaft. Es kommt also nicht auf die kaufmännische Sachkunde des Uhrenhandwerks als vielmehr auf die Hebunq der technischen Sachkunde der Handelsunternehmen, die sich mit dem Uhrenvertrieb befassen, an. Hierauf muß es abgestellt werden. Es darf nicht eine Ware verkauft werden um jeden Preis, ganz gleich, von welcher Stelle, ob vom sachkundigen Handwerker oder vom sach- unkundigen Handelsunternehmen. Denn das kann niemals zu einem volkswirtschaftlich gesunden Erfolg führen. Erforderlich ist vielmehr eine gesunde Teilung der Funktion zwischen Handwerk und Einzelhandel. Dies trifft in erhöhtem Maße für den Uhrmacher zu. Ihm allein als Fachmann muß der Uhrenvertrieb Vorbehalten sein. Wie ist das Verhältnis zwischen Uhrmacherhandwerk und Einzelhandel organisatorisch gelöst? Die handwerkliche Gesetzgebung enthält für die Einfügung des Handwerks in den Aufbau der gewerblichen Wirtschaft keine bestimmten Vorschriften. Die Eingliederung des Handwerks in die gewerbliche Wirtschaft ist erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der gewerblichen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 durch die Anordnung des Reichswirtschafts ministers vom 23. März 1935 über die fachliche und be zirkliche Gliederung der Reichsgruppe Handwerk innerhalb d^s organischen Aufbaues der gewerblichen Wirtschaft. In gleicher Weise ist die Eingliederung der Einzelhandel treibenden Unternehmen durch die Anordnung des Reichs wirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschafts gruppe Einzelhandel vom 18. September 1934 erfolgt. Nach den geseßlichen Grundlagen gliedert sich die ge samte gewerbliche Wirtschaft fachlich in sechs Reichs gruppen: Industrie, Handel, Handwerk, Banken, Versiche rungen und Energiewirtschaft. Die Wirtschaftsgruppe Einzel handel ist eine Untergruppe der Reichsgruppe Handel und als solche wiederum in Fachgruppen aufgegliedert. Den Hand werkszweig des Urmachers interessiert die F a c h g r u p p e 12: ) u welen, Gold - und Silberwaren, Uhren, mit der Fa c huntergruppe Uhren, in die das Uhrmacherhand werk in seiner Eigenschaft als Einzelhandel eingegliedert ist. Der Reichsinnungsverband hat sich gegen diese Eingliede rung von vornherein mit allen Mitteln gewehrt. Er hat von Anfang an die Auffassung vertreten, daß der Uhrenhandel k ejn reiner Handel ist, sondern Handwerksbetätigung, und daß der Uhrenhandel ohne vorherige handwerksmäßige Tätigkeit nicht möglich ist; denn die Uhr bedarf von der Liefe rung der Fabrik bis zum Verkauf an den Kunden einer ständigen Bearbeitung. Sie wird nicht wie jede andere Handelsware unverändert abgegeben. Selbstverständlich gab es auch Stimmen, die der ent- gegengeseßten Auffassung waren und noch sind. Wir brauchen nur ein Gutachten des Reichsverbandes des Uhrengroßhandels, abgedruckt im „Beobachter im Uhrenhandel" 1936, Heft 10, vom 15. Oktober 1936, S. 33, heranzuziehen, das sich zwar über den Zubehörhandel im Sinne des Einzelhandelsschußgeseßes ausläßt, aber auch in diesem Zusammenhänge beachtet zu werden ver dient. Es sagt nämlich: Das Uhrenfachgeschäft mit einem Uhr macher als Inhaber ist kein handwerkliches Unternehmen mit einem Einzelhandelsbetrieb, sondern eine Einzelhandels verkaufsstelle mit einem handwerklichen Nebenbetrieb.
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