Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 62.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19370100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19370100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 33, 35 und 41 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (17. Dezember 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geisterstunde im Uhrenladen
- Autor
- Jendritzky, Hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Gewerbesteuerbescheid und seine Anfechtung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 62.1937 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1937) 21
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1937) 31
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1937) 45
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1937) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1937) 69
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1937) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1937) 89
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1937) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (5. März 1937) 111
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (12. März 1937) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (19. März 1937) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. März 1937) 143
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (2. April 1937) 153
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (9. April 1937) 163
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (16. April 1937) 173
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (23. April 1937) 183
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (30. April 1937) 193
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1937) 207
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1937) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1937) 227
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1937) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1937) 247
- BeilageAnzeigen Sondernummer Berlin -
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1937) 261
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1937) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1937) 317
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1937) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1937) 361
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1937) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1937) 381
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (6. August 1937) 397
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (20. August 1937) 417
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (3. September 1937) 443
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (10. September 1937) 453
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (17. September 1937) 467
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (24. September 1937) 481
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1937) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1937) 527
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1937) 541
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1937) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (5. November 1937) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (12. November 1937) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (19. November 1937) 597
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (26. November 1937) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1937) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1937) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1937) 659
- ArtikelEin Schaufenster verwandelt sich 659
- ArtikelGeisterstunde im Uhrenladen 661
- ArtikelDer Gewerbesteuerbescheid und seine Anfechtung 662
- ArtikelDie Berufsförderung des Reichsinnungsverbandes 664
- ArtikelGroßer Erfolg der deutschen Edelmetall- und ... 665
- ArtikelFür die Werkstatt! 666
- ArtikelWochenschau der U 666
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 668
- ArtikelFirmennachrichten 668
- ArtikelPersonalien 668
- ArtikelFragekasten 669
- ArtikelWirtschaftszahlen 669
- ArtikelInnungsnachrichten 670
- ArtikelAnzeigen 672
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1937) 673
- BandBand 62.1937 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
I 662 t DIE UHRMACHERKUNST Nr. 51 „Wieso denn das? Ihre Unruh hai doch auch blofe zwei Zapfen wie jedes andere Rad?“ „Gewifj — aber unsere Unruh läuft mit ihren Zapfen nicht nur in einem Lochstein auf jeder Seite, sondern das Zapfenende läuft noch gegen eine Steindecke, um die Reibung auch dann so gering wie nur möglich zu machen, wenn die Uhr flach liegt.“ „Das ist mir völlig neu — aber hochinteressant! So etwas höre ich furchtbar gern. Also, Ihre Arbeits weise ist im Grunde genau so wie die meinige: Sie werden aufgezogen, und damit speichert Ihre Zugfeder Kraft auf, die sie durch das Räderwerk weitergibt. Sie würden ohne weiteres wie ich auch abschnurren, wenn nicht eine Hemmung eingebaut wäre. Bei mir mit meinem Pendel ist über dem lebten Laufwerksrade ein kleiner Haken angebracht, der wie ein Anker mit seinen beiden Enden immer abwechselnd einmal links — einmal rechts die Zähne des Rades aufhält. Es kann also immer nur ein Zahn nach dem ändern einen Schritt weitertun. — Da fällt mir ein: wie ist denn das bei Ihnen? Sie haben doch gar kein Pendel, das hin und her schwingt?“ „Bei mir ist das aber auch so ähnlich. Ich habe ebenfalls einen Anker, der genau so arbeitet wie der Ihrige. Blob dab er nicht mit einem Pendel verbunden ist, sondern ganz frei für sich arbeitet. An einem Ende hai mein Anker eine kleine Gabel, und in diese Gabel greift meine Unruh mit einem kleinen Stift ein.“ „Ich verstehe schon! Die Unruh schwingt her — be wegt den Anker auf die andere Seite — das Laufwerk rückt ein Stück weiter — und mit ihm auch die Zeiger, die auf den Räderachsen sifeen. Ja — aber wie kommt denn die Unruh wieder zurück? Bei meinem Pendel geht das ja von selbst.“ „Dazu sifet auf der Achse meiner Unruh eine haar dünne Feder — die Spirale —, die die Unruh wieder zurückholt. Sie hat auch noch die Aufgabe, die Schritte der Unruh genau abzustimmen, damit sie im vor geschriebenen Tempo erfolgen.“ „Bekommt denn Ihr Anker auch bei jeder Be wegung einen kleinen Stob, damit er nicht einmal stehenbleibt? Mein Pendel könnte das nicht ewig aushalten — die verlorene Energie mub doch erseht werden.“ „Richtig, das hätte ich fast vergessen! Das ist ja das Wichtigste an der Hemmung: selbstverständlich wird die Kraft des Laufwerkes bei jedem Schritt an den Anker weitergegeben, der nun seinerseits nichts Besseres zu tun hat, als meiner Unruh bei jeder Schwingung an dem kleinen Stift einen Stob zu geben, damit sie nicht ein schläft.“ „Jefet ist mir völlig klar, wie Ihre Räder und Ihre Hemmung arbeiten . . . .“ „Ruhe jefet. Achtung! Gleich ist es 1 Uhr. Wir müssen doch wieder still sein.“ Bim — Bam! — 1 Uhr! Stille im Uhrenladen — bis auf das rastlose Ticken aller Uhren. (1/1558) Hans Jendrihki. Der Gewei besteuerbescheid und seine Anfechtung Mit den den Gewerbetreibenden in diesen Tagen zu gehenden Gewerbesteuerbescheiden für 1937 wird zum ersten Male die Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesefe vom 1. Dezember 1936 angefordert. Gewerbeertrag und Gewerbe kapital sind darin nicht mehr unmittelbar der Besteuerung zu grunde gelegt worden. Die Gewerbesteuer richtet sich viel mehr nach dem vom Finanzamt festgesebten Steuerme&betrage. Damit ändert sich auch der Weg zur Anfechtung des Ge werbesteuerbescheides. Nicht mehr angefochten werden kann mit dem Rechtsmittel gegen den Gewerbesteuerbescheid der der Gewerbesteuer zugrunde liegende Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Angefochten werden kann jedoch die Heran ziehung zur Gewerbesteuer überhaupt, die Errechnung der Steuer, die Verrechnung und die Festsetzung der Voraus zahlungen und die Nachzahlung. Die einzulegenden Rechts mittel sind verschieden, je danach, ob die Gewerbesteuer vom Finanzamt verwaltet wird, der Steuerbescheid also von ihm oder von der Gemeinde erlassen worden ist. Hat das Finanz amt den Bescheid erlassen, ist der Einspruch wie bei der Ein kommensteuer zulässig. Hat ihn die Gemeinde erlassen, ist das landesrechtliche Rechtsmittel zulässig. Aufschluß gibt die Rechtsmittelbelehrung im Bescheide. Die Höhe des der Besteuerung zugrunde liegenden Ge werbeertrages und des Gewerbekapitales kann nur mit dem Rechtsmittel des Einspruches gegen den Steuermeb- b e s c h e i d angefochten werden, der dem Steuerpflichtigen zugleich mit dem Gewerbesteuerbescheid zugeht. Der Ein spruch ist an das Finanzamt zu richten, auch wenn der Steuer- me&bescheid von der Gemeinde zugestellt wird. Mit dem Steuermetzbescheid wird dem Steuerschuldner der einheitliche Steuermetzbetrag mitgeteilt, der von der Gemeinde bei der Festsefeung der Gewerbesteuer zugruade zu legen ist und der für die Gemeinde bindend ist. Dieser einheitliche Steuermetzbetrag sejzt sich zusammen aus dem Steuermefjbetrag nach dem Gewerbeertrag und dem Steuerme&betrag nadi dem Gewerbekapital. Der Steuer schuldner findet den einheitlichen Steuermefzbetrag im Ab schnitt A des Steuerme&bescheides, Abweichungen unter B, seine Errechnung unter D des Bescheides. Der Steuermetzbetrag nach dem Gewerbe ertrag gründet sich auf den Gewerbeertrag, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesefees zu ermitteln ist, die für Ermittlung des Gewinnes für die Einkommensteuer gelten. Eine Übernahme dieses Gewinnes auch als Gewerbeertrag er folgt nicht, auch ist Vorangehen der Einkommen- oder Körper- schaftsteuerveranlagung nicht Erfordernis für die Festsetzung des Gewerbeertrages für die Gewerbesteuer. In der Praxis werden aber einkommensteuerlicher Gewinn und Gewerbeertrag meist übereinstimmen. Für die Festsefeung des Steuermefj- betrages treten zum Gewerbeertrag noch Hinzurechnungen hinzu, und es sind Absetzungen vorzunehmen. Sie ersieht der Steuerpflichtige aus D, Zeile 1 — 16 des Bescheides. Die An fechtung des Steuermetzbescheides hat unabhängig von der Anfechtung des Einkommensteuerbescheides zu erfolgen. Sie kann nicht durch Anfechtung des Einkommensteuerbescheides ersetzt werden. Sie mutz immer selbständig erfolgen. Sie wirkt andererseits aber nicht auch zugleich als Anfechtung des Ein kommensteuerbescheides. Verbindung der Anfechtung des Einkommensteuerbescheides und des SteuermeJzbescheides in einem Schriftstück ist zulässig, wenn beide Bescheide vom gleichen Finanzamt ergangen sind, aber nicht zu empfehlen. Aus dem Schriftstück mutz aber hervorgehen, dab beide Be scheide angefochten werden sollen. Die Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides etwa nach einer Betriebsprüfung wirkt nicht auch auf den Steuermetzbetrag nach dem Gewerbeertrag. Die zur Berichti gung des Einkommensteuerbescheides führenden Tatsachen sind aber auch für den Steuermejzbetrag nach dem Gewerbe ertrag auszuwerten. Das hat auch Änderung des Gewerbe steuerbescheides zur Folge. Der Steuermetz betrag nach dem Gewerbe- kapital gründet sich auf den festgesebten Einheitswert des Betriebes. Änderung des Steuermetzbetrages kann nur er folgen bei Änderung des Einheitswertes. Rechtskraft des Ein heitswertes schlie&t Änderung des Steuermejzbetrages grund- säfelich aus. Möglich ist sie nur bei Vorliegen der Voraus setzungen für eine Wertfortschreibung. Diese kann bei Wert rückgang beantragt werden, wenn die erforderlichen Voraus- sefcungen vörliegen. Der Antrag mü&te für 1937 bis zum
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder