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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 62.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19370100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19370100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 33, 35 und 41 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (17. Dezember 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Gewerbesteuerbescheid und seine Anfechtung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 62.1937 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1937) 21
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1937) 31
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1937) 45
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1937) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1937) 69
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1937) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1937) 89
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1937) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (5. März 1937) 111
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (12. März 1937) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (19. März 1937) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. März 1937) 143
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (2. April 1937) 153
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (9. April 1937) 163
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (16. April 1937) 173
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (23. April 1937) 183
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (30. April 1937) 193
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1937) 207
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1937) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1937) 227
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1937) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1937) 247
- BeilageAnzeigen Sondernummer Berlin -
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1937) 261
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1937) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1937) 317
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1937) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1937) 361
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1937) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1937) 381
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (6. August 1937) 397
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (20. August 1937) 417
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (3. September 1937) 443
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (10. September 1937) 453
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (17. September 1937) 467
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (24. September 1937) 481
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1937) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1937) 527
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1937) 541
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1937) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (5. November 1937) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (12. November 1937) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (19. November 1937) 597
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (26. November 1937) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1937) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1937) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1937) 659
- ArtikelEin Schaufenster verwandelt sich 659
- ArtikelGeisterstunde im Uhrenladen 661
- ArtikelDer Gewerbesteuerbescheid und seine Anfechtung 662
- ArtikelDie Berufsförderung des Reichsinnungsverbandes 664
- ArtikelGroßer Erfolg der deutschen Edelmetall- und ... 665
- ArtikelFür die Werkstatt! 666
- ArtikelWochenschau der U 666
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 668
- ArtikelFirmennachrichten 668
- ArtikelPersonalien 668
- ArtikelFragekasten 669
- ArtikelWirtschaftszahlen 669
- ArtikelInnungsnachrichten 670
- ArtikelAnzeigen 672
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1937) 673
- BandBand 62.1937 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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4L Nr - 51 die UHRMACHERKUNST Schlüsse des Jahres, also bis 31. Dezember, gestellt werden. Änderung des Einheitswertes auf diesen Antrag oder sonstige von Amts wegen erfolgende Änderung des Einheitswertes hat auch Änderung des Steuermeßbetrages nach dem Gewerbe kapital, des einheitlichen Steuermeßbetrages und des Gewerbe steuerbescheides zur Folge. Auch hier treten Hinzurechnungen hinzu und es sind Kürzungen vorzunehmen. Sie enthält Abschnitt D, Zeile 18—20, des Steuermeßbeseheides. Zu beachten sind auch die Zeile 11 a bis 23 eingeseßten Einheitswerte. Sind betriebe in mehreren Gemeinden vorhanden oder erstreckt sich ein Betrieb über mehrere Gemeinden, sind sämt liche Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt und berechtigt, Gewerbesteuer zu erheben und Bescheide zu erlassen. Maß gebend hierfür ist ihr Anteil an dem einheitlichen Steuermeß betrag. Hierzu wird der einheitliche Steuermeßbetrag zerlegt, d. h. auf die beteiligten Gemeinden verteilt. Dies geschieht durch Zerlegungsbescheid des Finanzamtes. Deshalb hat der Steuerschuldner auch die Zerlegung zu prüfen. Zu achten ist darauf, ob die Anteile der einzelnen Gemeinden den vom Steuerschuldner beigebrachten Unterlagen (Betriebs einnahmen und Löhne für die einzelnen Betriebssfätten) ent sprechen. Anfechtbar ist der Zerlegungsbescheid mit der Be schwerde binnen schs Wochen. Sie entscheidet der Ober finanzpräsident. Bei Streit der Gemeinden über ihre Anteile kann auch der Steuerschuldner besondere Entscheidung des Finanzamtes beantragen. Eine besondere Festseßung von Vorauszah lungen wegen Rückganges des Ertrages findet abweichend von der Einkommensteuer nicht statt. Geholfen werden kann nur durch Stundung. Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital können die Gemeinden auch die Lohnsumme als Besteuerungs grundlage wählen (Lohnsummensteuer). Das Finanzamt wirkt hier nur dann mit, wenn bei Vorhegen berechtigter Interessen die Festsetzung des Steuermeßbetrages beantragt wird. Der Antrag muß binnen sechs Monaten nach Schluß des Rechnungs jahres, also in der Zeit vom 1. April bis 30. September, gestellt werden. Die Entscheidung des Finanzamtes ist mit Einspruch anfechtbar. Von Einzelhandelsunternehmen können die Gemeinden eine Zweigstellensteuer erheben, wenn außerhalb der Ge meinde der Geschäftsleitung Betriebsstätten unterhalten wer den. Einwendungen gegen die Erhebung sind, sobald ein Steuerbescheid ergangen ist, gegen diesen sonst durch Be antragung einer besonderen Entscheidung des Finanzamtes über die Zulässigkeit der Steuer geltend zu machen. Der An trag an das Finanzamt ist nicht mehr möglich, wenn der Steuer bescheid ohne Einwendungen hingenommen worden ist. Wechsel der I n h a b e r s c h a f t ist für die Steuer- pflicht des Betriebes im allgemeinen ohne Bedeutung. Die festgeseßte Steuer wirkt auch gegen den neuen Unternehmer. Noch nicht rechtskräftige Bescheide können auch von ihm an- gefochtcn werden. Anders kann es bei erheblicher Änderung der Betriebsführung hegen, die mit Inhaberwechsel verbunden ist. Hier hegt Neugrundung vor. Bei Neugründung wird sofort die endgültige Ge werbesteuer, notfalls nach Schäßung, festgeseßt. Das ist des halb wichtig, weil keine Ausgleichsmöglichkeit nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres möglich ist, wie bei der Einkommen steuer infolge der Vorauszahlungen. Entstehen in Verbindung mit dem Wegfall der sachlichen oder der persönlichen Steuerpflicht Wedisel der Inhaberschaft, Wegfall von Betriebsslatten, Haftung, Streitigkeiten, kann das Finanzamt um Entscheidung angegangen werden. Die Ent scheidung ergeht schriftlich. Sie ist mit Einspruch anfechtbar. Bei allen Entschließungen zu Steuerbescheiden usw. halte sich der Steuerpflichtige immer vor Augen, daß Rechtsmittel fristen nie verlängert werden können. Kann er ein Rechtsmittel nicht sofort begründen, lege er es ein und behalte sich Be gründung vor, die er aber bald folgen lassen muß. Er meide unbegründete Rechtsmittel, weil sie ihn mit den Kosten des Verfahrens belasten. (1/1528) Denken Sie rechtzeitig daran die Ansprüche aus der Preissenkung bei Ihren Lieferanten geltend zu machen! o cd o o o o o cd CD o CD CD O O CD CD O CD CD CD O CD CD CD CD O O CD CD CD CD O O CD CD O Kurzfilm von unserem Schulungswagen! 4 Fotos Müller, 1 Foto Kaiser Abfahrt aus Berlin U Die offenilichen Uhren in Dresden werden geprüft Einsam im verschneiten Hochwald Prulung öffentlicher Uhren in Zittau Vor dem Geschäft des Obermeisters in Bauten O CD O O O O <Z> CD CD CD CD 0 CD CD 1 O o CD CD O O ,<=> i° o o o o o CD f o o o o o o CD
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