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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 62.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19370100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19370100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 33, 35 und 41 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (17. Dezember 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 62.1937 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1937) 21
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1937) 31
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1937) 45
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1937) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1937) 69
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1937) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1937) 89
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1937) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (5. März 1937) 111
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (12. März 1937) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (19. März 1937) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. März 1937) 143
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (2. April 1937) 153
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (9. April 1937) 163
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (16. April 1937) 173
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (23. April 1937) 183
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (30. April 1937) 193
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1937) 207
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1937) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1937) 227
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1937) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1937) 247
- BeilageAnzeigen Sondernummer Berlin -
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1937) 261
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1937) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1937) 317
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1937) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1937) 361
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1937) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1937) 381
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (6. August 1937) 397
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (20. August 1937) 417
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (3. September 1937) 443
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (10. September 1937) 453
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (17. September 1937) 467
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (24. September 1937) 481
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1937) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1937) 527
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1937) 541
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1937) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (5. November 1937) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (12. November 1937) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (19. November 1937) 597
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (26. November 1937) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1937) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1937) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1937) 659
- ArtikelEin Schaufenster verwandelt sich 659
- ArtikelGeisterstunde im Uhrenladen 661
- ArtikelDer Gewerbesteuerbescheid und seine Anfechtung 662
- ArtikelDie Berufsförderung des Reichsinnungsverbandes 664
- ArtikelGroßer Erfolg der deutschen Edelmetall- und ... 665
- ArtikelFür die Werkstatt! 666
- ArtikelWochenschau der U 666
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 668
- ArtikelFirmennachrichten 668
- ArtikelPersonalien 668
- ArtikelFragekasten 669
- ArtikelWirtschaftszahlen 669
- ArtikelInnungsnachrichten 670
- ArtikelAnzeigen 672
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1937) 673
- BandBand 62.1937 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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1 Nr - 51 die UHRMACHERKUNST 667 Urlaubsvergütung an ausscheidende Gefolgschaftsmitglieder Nach der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts behält ein Gefolgschaftsmitglied, das einmal einen Urlaubsanspruch er worben hat, im Falle seines Ausscheidens regelmäßig den An spruch auf Zahlung der sogenannten Urlaubsvergütung, und zwar ohne Rücksicht auf den Grund des Ausscheidens. Dies gilt auch für den Fall einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ln diesem Falle wird die Sachlage dann etwas schwierig, wenn ein Streit darüber besteht, ob die fristlose Entlassung berechtigt war. Das Reichsarbeitsgericht geht in einer Entscheidung vom 20. Oktober 1937 davon aus, daß es in diesem Falle, wenn die fristlose Kündigung sich als unberechtigt herausstellt und infolge dessen nur als fristgemäße Kündigung gilt, möglich ist, den Urlaubsanspruch noch mit seinem ursprünglichen Inhalt, nämlich einer Freistellung von der Arbeit unter Weiterzahlung des Lohnes, zu gewähren, soweit die Urlaubszeit nicht über die Dauer der Kündigungsfrist hinausgeht. Heute werde noch mehr als früher der Erholungszweck des Urlaubs in den Vordergrund gestellt. Da der Unternehmer im allgemeinen berechtigt ist, den aus stehenden Urlaub in den Lauf der Kündigungsfrist zu legen, so könne der Erholungszweck des Urlaubs in vollem Umfange er reicht werden, wenn gleichzeitig die entsprechende Urlaubs-’ Vergütung ausgezahlt wird. Durch eine bloße Niditbeschäfligung sei dieser Zweck nicht zu erreichen, weil dann dem Gefolgschafts angehörigen regelmäßig die Mittel zur Ausnußung des Urlaubs fehlen. Wenn in dieser Weise ein zweifellos vorhandener Urlaubs anspruch anerkannt und die Urlaubsvergütung ausgezahlt wird, so berührt dies die Frage nach der Zulässigkeit der fristlosen Entlassung in keiner Weise. Stellt sich später heraus, daß diese Maßnahme unberechtigt war, so habe derGefolgschaftsangehörige einen Anspruch auf Bezahlung der Kündigungsfrist nur abzüglich der empfangenen Urlaubsvergütung. Wird dagegen der Lohn für die Kündigungsfrist erst später nach Ablauf der normalen Kündigungsfrist ausgezahlt, ohne daß die Urlaubsvergütung zur Verfügung gestellt wird, so kann — wie das Reichsarbeitsgericht betont — die Zeit der Nichtbeschäftigung nicht als Urlaubszeit angerechnet werden, weil keine Möglichkeit bestand, den Urlaub ohne Urlaubsgeld bestimmungsgemäß zu verwenden. In diesem Falle muß also, wenn sich die fristlose Entlassung später als unberechtigt herausstellt, neben dem Lohn für die Kündigungs frist auch noch die Urlaubsvergütung besonders gezahlt werden. (VI 1/6013) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Ein berufung zum Wehrdienst Die Verordnung über Fürsorge für Soldaten und Arbeits männer bestimmt, daß das Beschäftigungsverhältnis der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in der freien Wirtschaft mit dem Tage endet, an dem sie nach § 8 des Wehrgeseßes zum Erfüllen der aktiven Dienstpflicht in der Wehrmacht aus dem Betriebe aus- scheiden. Einer Kündigung bedarf es hierzu nicht. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Einberufene nachher tatsächlich auch in der Lage war, der Einberufung Folge zu leisten. Wie das Reichsarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 20. Oktober 1937 ausführt, enthält der Gestellungsbefehl den Befehl, sich bei einer bestimmten Stelle zu einer angegebenen Zeit zum An tritt des aktiven Wehrdienstes zu melden. Der ausgehobene Dienstpflichtige gelte mit Aushändigung des Gestellungsbefehles als bis zum Gestellungstag in die Heimat beurlaubter Rekrut. Weiterhin enthalte der Gestellungsbefehl die Anordnung, daß der Einberufene vom Gestellungstage ab Soldat ist. Für den Fall, daß etwa der Gestellungstag krankheitshalber nicht ein gehalten werden kann, wird keine Ausnahme gemacht, vielmehr muß in diesem Falle nur so schnell als möglich eine Benach richtigung der zuständigen Dienststelle erfolgen. Nach diesen Grundsäßen sei es nicht zweifelhaft, daß der Einberufene in jedem Falle vom Beginn des im Gestellungs befehl ausgegebenen Einberufungstages an Soldat geworden ist, ohne Rücksicht darauf, ob er zu diesem Zeitpunkt krank war und dem Gestellungsbefehl nicht Folge leisten konnte. Damit sei er aber auch zu dem gleichen Termin aus seinem Be schäftigungsverhältnis ausgeschieden, so daß von da an auch irgendwelche Lohnzahlungsansprüche an den Betrieb nicht mehr gestellt werden können. (VI 1/8012) Die Unfallversicherungspflicht des Einzelhandels Die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, Berlin NW 7, Neue Wilhelmstraße 2, ist der auf der Reichsversicherungsord nung beruhende öffentlich-rechtliche Zusammenschluß bestimmter Einzelhandelsbetriebe, um die Einzelhaftpflicht des Unternehmers bei Betriebsunfällen der Gefolgschaftsmitglieder abzulösen und die Entschädigungsansprüche der Verleßten sicherzustellen. Einzelhandelsbetriebe sind nach dem Geseß Ver sicherung spflichtig, wenn sie über den Umfang des Klein betriebes hinausgehen. Das ist versicherungsrechtlich der Fall, sobald von der Tätigkeit der außer dem Unternehmer und dessen Ehegatten im Betrieb beschäftigten Personen jährlich insgesamt 300 Tagesleistungen auf Behandlung und Handhabung der Ware entfallen. Darunter versteht man zunächst alle Arbeiten, die der Bildung, Erhaltung und Räumung des Lagers dienen samt der Einrichtung der Geschäftsräume; ferner die Verkaufstätigkeit und die damit zusammenhängenden technischen Verrichtungen; außerdem das Ab- und Umändern an sich fertiger Waren im Anschluß an den Verkauf nach dem jeweiligen Wunsch und Ge schmack des Käufers sowie das Zubringen der gekauften Gegen stände in die Wohnung des Erstehers und auch dort das Auf stellen, die Montage usw. Bei Berechnung der auf Behandlung und Hand habung der Ware entfallenden 300 Arbeitstage wird dieTätigkeit der gewerblichen Beschäftigten (Hausdiener, Arbeiter, Packer usw.) voll, die der kaufmännischen Angestellten (Ver käufer usw.) zur Hälfte angeseßt. Zu den versicherten Personen zählen mit Ausnahme des Unternehmers und dessen Ehegatten alle im Betriebe tätigen einschließlich der Familienangehörigen des Unternehmers, gleich viel, ob sie für ihre Arbeit entlohnt werden oder nicht. Alter und Geschlecht sind ebenfalls bedeutungslos. Ein Einzelhandelsbetrieb ist also der Versiche rung stets unterworfen, wenn in ihm ständig mindestens beschäftigt werden: z.B. 1. zwei Verkäufer oder ein Lehr ling und ein Verkäufer oder 2. ein Hausdiener oder eine sonstige gewerbliche Person. Der berufsgenossenschaftliche Sdiuß erstreckt sich bei Ver sicherungspflicht des Betriebes zur Behandlung und Handhabung der Ware auch auf dessen Büro- und Kassenangestellten sowie die unselbständigen Reisenden, wenn der versicherte Betrieb in örtlicher Nähe ihrer Arbeitsräume liegt und sie gegebenenfalls die Reisetätigkeit von hier aus antreten. Die Mitgliedschaft des Unternehmers bei der Be rufsgenossenschaft für denEinzelhandel beginnt mit der Eröffnung des Betriebes oder dem Eintritt der Versicherungspflicht. Der Unternehmer ist verpflichtet, seinen Betrieb ohne vor herige Aufforderung binnen einer Woche bei der Berufs genossenschaft anzumelden, die ihm die Eintragung in das Be triebsverzeichnis durch einen Mitgliedschein bestätigt. Eine private Versicherung oder die Zugehörigkeit zu einer Wirtschafts gruppe usw. entbindet von der Anmeldepflicht nicht. Die Beitragspflicht des Unternehmers beginnt grund- säßlich mit dem Tage des Eintritts der Versicherungspflicht des Betriebes. Bei verspäteter Anzeige ist der Beitrag gemäß den geseßlichen Verjährungsvorschriften bis zu drei Jahren nach zuentrichten. Die Höhe des jährlichen Beitrages hängt vom Aufwand der Berufsgenossenschaft für Unfallverhütung, Behand lungskosten, Renten usw. und weiter von dem Umfang des be treffenden Betriebes, der Gefahrklasse, welcher er zugeteilt ist, und den von ihm gezahlten Lohnsummen ab. (VI 1/7980) Und was sagt die Presse? „Ich trage wo ich gehe...", das ist eine sehr lehrreiche Plauderei von Richard Pilaczek über unsere Uhren. Besonders eindrucksvoll aber sind die drei Bilder am Anfang des Auf- saßes, den wir in der „Gartenlaube“ finden. Eine peinliche Frage stellt der „N. S. Kurier“ seinen Lesern: Kennen Sie eigentlich Ihre Uhr? Als Antwort bringt die Zeitung den Bericht von einem Besuch beim Uhrmachermeister. So ganz nach unserem Herzen ist schon die Einleitung des Auf- saßes: ...„Und nun sißen wir, ganz wider Erwarten, verlegen lächelnd, sagen wir unverblümt: ,bedäppt‘, vor dem Meister.“ Eine Frage hatte den Besucher aus der Bahn geworfen: „Kennen Sie Ihre Uhr?“ Sehr geschickt wird dann auch über die schwierige Arbeit gesprochen und verschiedene Vorurteile gegen unser Handwerk werden beleuchtet. Die „N. S. Z. Rheinfront“ nennt ihren Aufsaß „Der Blick hinters Zifferblatt", der ebenfalls einen Besuch beim Uhrmacher- meister beschreibt. Ganz genau ist hier einmal der Gang einer Reparatur beschrieben und verschiedene sehr nette Vergleiche sind angewendet, um die schwierige Angelegenheit leichter ver daulich zu machen. Professor Dr. PrzYbyllok von der Nafurforschenden Gesell schaft Königsberg hat als Direktor der Universitätssternwarte einen Vortrag gehalten über das Thema: „Von der Sonnen uhr zur Quarzuhr.“ Einen recht ausführlichen Ausschnitt davon brachten die „Danziger Neusten Nachrichten“, und wir können Herrn Dr. PrzybYllok nur von Herzen dankbar sein für seine freundliche Aufklärung unseres Publikums. Da er auch ins besondere auf die höheren Anforderungen an die Zeitmessung eingegangen ist, haben seine Hörer bestimmt die allergrößte Hochachtung bekommen vor dem schwierigen Handwerk unserer Uhrmacher. (VI 1/7922)
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