Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (11. November 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Ostmark
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- ArtikelNeon-Beleuchtung ist werbewirksam 585
- ArtikelModernisierung der Schaufensterbeleuchtung 587
- ArtikelSchaufensterarbeiten - leicht gemacht 588
- ArtikelRichtlinien für die Weihnachtswerbung 590
- Artikel100 Jahre Hölscher, Solingen 590
- ArtikelGesteigerte Mittel - erhöhter Erfolg! -
- ArtikelJedes Weihnachts-Schaufenster muß in diesem Jahr vorbildlich ... -
- ArtikelGerüstet zum Weihnachtsfest in Laden und Werkstatt -
- BeilageSteuer und Recht (Folge 4) 7
- ArtikelFür die Werkstatt 591
- ArtikelWochenschau der U 592
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 594
- ArtikelFirmennachrichten 594
- ArtikelPersonalien 594
- ArtikelFragekasten 595
- ArtikelInnungsnachrichten 595
- ArtikelTerminkalender 595
- ArtikelAnzeigen 596
- ArtikelUnsere Ostmark 597
- ArtikelUnser Sudetenland 599
- ArtikelAnzeigen 600
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
-
597
-
598
-
599
-
600
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
601
-
602
-
603
-
604
-
605
-
606
-
-
-
-
-
-
-
-
-
23
-
24
-
607
-
608
-
609
-
610
-
611
-
612
-
-
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
97. Kundmachung der Devisenstelle Wien über den Verkehr mit Edelmetallen Unter gleichzeitiger Aufhebung der mit ihrer 6. und 72. Kundmachung sowie mit Absaß 3 ihrer 11. Kundmachung erlassenen Verfügungen gibt die Devisenstelle Wien im Ein vernehmen mit der Reichsbankhauptstelle Wien über den Verkehr mit Edelmetallen folgendes bekannt: A. 1. Personen und Firmen, die im Besitze einer gültigen Ausweiskarte (Bezugsschein) sind, dürfen a) soweit es sich um Zahnärzte und Zahntechniker handelt, eine Menge Gold oder Platin in den für die Ausübung ihres Berufes erforderlichen Legierungen bis zum Gewichte von 15 g fein je Kalendermonat, b) soweit es sich um andere Personen oder Firmen (Ju weliere, Uhrmacher, Metallschleifer u. a. m.) handelt, eine Menge Gold oder Platin bis zum Gewichte von 100 g fein je Kalendermonat — alle jedoch nur ausschließlich zur Verarbeitung in ihrem Beruf oder Gewerbe — bei einer der von der Reichsbankhaupt stelle Wien ermächtigten Edelmetallfirmen gegen Zahlung in Reichsmark erwerben. 2. Den in Punkt 1 genannten Personen und Firmen ist es gestattet, auf die von ihnen etwa nicht voll in Anspruch ge nommenen Kontingente der jeweils vorangegangenen drei Monate bis zur Flöhe von 50 % zurückzugreifen, insoweit das Kontingent des laufenden Kalendermonats bereits erschöpft sein sollte; der Berechnung sind hierbei für Übergangszeiten die jeweils zuleßt festgesetzten Kontingente zugrunde zu legen. 3. Die unter Punkt 1 genannten Personen und Firmen sind auch berechtigt, von dritten Personen Bruchgold oder Bruch platin unter Anrechnung auf das ihnen zugebilligte Monatskontingent gegen Reichsmark zu erwerben. Darüber hinaus dürfen die unter Punkt 1 a genannten Personen — soweit dies für ihre beruflichen Zwecke erforder lich ist — eine Menge Bruchgold oder Bruchplatin bis zu einem Gesamtgewicht von weiteren 15 g fein sowie die unter Punkt 1 b genannten Personen oder Firmen — soweit dies für ihre ge werblichen (industriellen) Zwecke erforderlich ist — eine Menge Bruchgold oder Bruchplatin bis zu einem Gesamtgewicht von weiteren 300 g gegen Zahlung in Reichsmark erwerben. Die Verkäufer solcher Bruchmetalle haben sich bei jedem solchen Geschäft zu vergewissern, ob der Käufer im Besiß einer Aus weiskarte (Bezugsschein) ist. 4. Ansuchen um Bewilligung zum Ankauf einer das Monats kontingent übersteigenden Menge Gold oder Platin (auch in Bruchform) sind im Einzelfall brieflich unter entsprechender Be gründung bei der Devisenstelle Wien einzubringen. 5. Solange die Vorräte an Gold oder Platin in un verarbeitetem oder halbverarbeitetem Zustand die in Punkt 1 erwähnten Monatskontingente zuzüglich der nach Punkt 3 vor gesehenen Mengen an Bruchmetall übersteigen, dürfen die unter Punkt 1 genannten Personen oder Firmen weder unverarbeitetes oder halbverarbeitetes Gold (Platin) noch Bruchgold (Bruch platin) erwerben. 6. Hinsichtlich des nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Vorrates — soweit ein solcher für die Aufrecht erhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist — werden die unter Punkt 1 genannten Personen und Firmen von der Anmelde- und Angebotspflicht aemäß § ö Abs 2 der Devisen verordnung für das Land Österreich solange befreit, als sic im Besiße einer gültigen Ausweiskarte (Bezugschein) sind. 7. Die unter Punkt 1 genannten Personen und Firmen dürfen ohne Anrechnung auf das ihnen zugebilligte Kontingent Bruchgold und Bruchplatin für jene Mengen Gold oder Platin in Zahlung nehmen, das in dem von ihnen gelieferten Fertigfabrikat — z. B. bei Zahnärzten in der Gold brücke oder Plombe — enthalten ist. Die Berechnung hat nach beiden Richtungen nach dem tatsächlichen Feingewicht zu er folgen. Entstehende Differenzen sind in Reichsmark aus zugleichen. Soweit am Monatsende festgestellt wird, daß dadurch die nach Punkt 1 und 3 zulässigen Vorratsmengen überschritten werden, ist der Oberschuß an Bruchgold oder Bruchplatin in der Zeit vom 1. bis 5. des folgenden Monats an eine von der Reichsbankhauptstelle Wien ermächtigte Edel- metaHfirma gegen Reichsmark zu verkaufen. 8. Die in Punkt 1 genannten Personen und Firmen, die im Besiße einer Ausweiskarte oder eines Ermächtigungsschreibens der Devisenstelle Wien sind, auf Grund deren sie kein Feingold j-platm), wohl aber Bruchgold und Bruchplatin im Rahmen der Ermächtigung erwerben dürfen, sind verpflichtet, am leßten eines jeden Monats eine Bestandaufnahme des solcherart von ihnen angekauften Bruchmetalls vorzunehmen. Sofern der Ge samtvorrat troß teilweisem Weiterverkauf an eine andere der in Punkt 1 angeführten Personen oder Firmen oder an eine von der Reichsbankhauptstelle Wien ermächtigte Edelmetall- tirma auf fein umgerechnet zusammen 100 g übersteigen sollte, haben sie die 100 g übersteigende Menge an Bruchgold (Bruch- Platin) in der Zeit vom 1. bis 5. des folgenden Monats an eine der von der Reichsbankhauptstelle Wien ermächtigte Edel- mctallfirma gegen Reichsmark zu verkaufen. B. 1. Den von der Reichsbankhauptstelle Wien gemäß § 12 Abs. 4 der Devisenverordnung für das Land Österreich er mächtigten Edelmetallfirmen wird die Bewilligung erteilt, an die unter Abschnitt A, Punkt 1 a, genannten Personen je Kalendermonat eine Menge Gold oder Platin in den er forderlichen Legierungen bis zum Gewicht von zusammen 15 g fein gegen Reichsmark zu verkaufen oder bis zu diesem Feingewicht von solchen Personen angebotenes Bruchgold oder Bruchplatin gegen legiertes Gold oder Platin zu tauschen, an die nach Abschnitt A, Punkt 1 b, in Frage kommenden Personen und Firmen je Kalendermonat eine Menge un verarbeitetes oder halbverarbeitetes Gold oder Platin bis zum Gewicht von zusammen 100 g fein gegen Reichsmark zu verkaufen oder bis zu diesem Feingewicht von solchen Personen oder Firmen angebotenes Bruchgold oder Bruch platin gegen unverarbeitetes oder halbverarbeitetes Gold oder Platin zu tauschen. 2. überdies können die ermächtigten Edelmetallfirmen Bruchgold und Bruchplatin, soweit es ihnen von einer der unter Abschnitt A, Punkt 1 a, genannten Personen angeboten wird, bis zu einem Gesamt feingewicht von weiteren 15 g, soweit es ihnen von einer nach Abschnitt A, Punkt 1 b, in Frage kommenden Person oder Firma angeboten wird, bis zu einem Gesamtfeingewicht von weiteren 300 g gegen unverarbeitetes oder halbverarbeitetes Gold oder Platin lauschen. 3. Die nach Punkt 1 und 2 vorgesehenen Abgaben und Täusche dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als aus den Eintragungen auf der Ausweiskarte des Käufers einwand frei hervorgeht, daß der Inhaber der Ausweiskarte die ihm (Diener 5unft (Dien I, Schulhof 6, II. Stoch Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Parteien, die außerhalb der angegebenen Parteien verkehrszeiten in der Zunft vorsprechen, nicht vorgelassen bzw. wegen Arbeitsüberhäufung ihre Agenden und Anliegen nicht angenommen und keiner Bearbeitung unterzogen werden können. Jn 3unftcmgelegenheiten: täglich außer Samstag von 13 bis 15 Uhr. Jn flrifierungsangelegenheiten: (Geschäfts-An- und -Verkaufe) täglich von 10 bis 12 Uhr. Jtt hommiffortfehen Angelegenheiten: täglich außer Samstag von 18 bis 20 Uhr. SprectjftunOen Oes 3unftmeifters: Montag, Mittwoch und Freitag von 18 bis 19 Uhr. (X/1952)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht