Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (9. Dezember 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Geschäft entwickelt sich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- ArtikelGroße Arbeitstagung des Deutschen Handwerks 639
- ArtikelEin Geschäft entwickelt sich 640
- ArtikelAmtliche Mitteilung des Reichsinnungsverbandes des ... 642
- ArtikelZubehörhandel des Uhrmachers und Neuordnung der Meisterprüfung 642
- ArtikelDer Zubehörhandel im Handwerk 643
- ArtikelFür die Werkstatt 644
- BeilageSteuer und Recht (Folge 5) 9
- ArtikelWochenschau der U 645
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 646
- ArtikelFirmennachrichten 646
- ArtikelPersonalien 646
- ArtikelFragekasten 647
- ArtikelWirtschaftszahlen 647
- ArtikelAnzeigen 648
- ArtikelUnsere Ostmark 649
- ArtikelUnser Sudetenland 651
- ArtikelInnungsnachrichten 652
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 50 DIE UHRMACHERKUNST 641 Kann ein selbständiger Handwerker auch dem Heimarbeitsgesetz unterstehen und invaliden versicherungspflichtig sein? (SchluFj) Von Dr. Gerhard Biskup In der Urteilsbegründung sind mehrere Entschei- “J 1 ? V ^ e,chsve rsicherungsamts (RVA.) er wähnt (AN. 26, S. 496, Nr. 3006 b, EuM. 24, S. 157—163 Nr 66 67, 68 u. 69), die sich mit dem Begriff des „Tätig- Werdens für Rechnung anderer Gewerbe treibender“ auseinandersetzen. Diese wich tigen Grundsätze haben für das Handwerk d aii e r n d e Bedeutung. So hat das RVA. insbesondere ■5!? eS • es für das Tätigwerden für fremde Rechnung nicht genügt, dak die einzelnen Arbeitsvorgänge einen Ausfluß der Betätigung anderer wirtschaftlicher Gebilde darstellen. Es sei durchaus denkbar, dak die Tätigkeit eines Betriebes im einzelnen jeweils für Rechnung eines anderen erfolgt, da'k aber die Art der Beziehungen zu den anderen Betrieben, ins besondere zu einer Vielheit von ihnen, oder sein sonstiges Wesen und seine wirtschaftliche Lage ihm die Bewegungs freiheit in der Annahme und Ablehnung der Arbeit gewährleiste, die den Inhalt des Unternehmertums ausmacht und dak somit die anderen Betriebe als seine Kunden erscheinen. Ein Betrieb als solcher arbeite vielmehr erst dann für fremde Rechnung, wenn er im ganzen oder doch überwiegend auf das Tätig werden für fremde Rechnung eingestellt sei und hierdurch das Gepräge einer in diesem Sinne wirtschaftlich unselbständigen Erscheinung erhalte. Nach diesen Grundsätzen beurteilt, ar beitet also ein Handwerker nicht für fremde Rechnung, dessen Auftraggeberkreis un beschränkt und wechselnd ist, eine Fest stellung, die grundsätzlich für das gesamte Handwerkzutrifft. Ergänzend sind in solchen Fällen auch die anderen wirt schaftlichen Handlungsmerkmale zu beachten. So ist es wesentlich, ob der Preis der Arbeit vorgeschrieben ist, ob er frei vereinbart oder von dem Gewerbetreibenden gar allein festgesefet wird. Audi die Tatsache, dak er auf Ziel ver kauft, ist von Bedeutung, weil sie zeigt, dak er im Verkehr mit der Kundschaft diejenige wirtschaftliche Freiheit geniefjt, die den Unternehmer vom Hausgewerbetreibenden unter scheidet. Gewijj ist in Fällen der gekennzeichneten Art ein Absatzrisiko nicht zu tragen und bezüglich der Arbeits leistung besteht lediglich das allgemeine Risiko des in Aus führung eines Werkvertrages Tätigen. Indessen ist aber doch ein allgemeines Geschäftsrisiko auch insoweit zu tragen, als durch zahlungsunfähige Kunden erhebliche Geldeinbu&en ent stehen können. Wir messen dieser Entscheidung im Falle X., die das Hand werk nur begrüben kann, grundsätzliche Bedeutung zu. Die Entscheidung zeigt, dak hier Makstäbe angelegt wurden, die dem tatsächlichen Wesen des Handwerks und den wirtschaft lichen Gegebenheiten, unter denen es in Wirklichkeit arbeitet, gerecht wird. Wir gaben, als das Urteil erging, der Hoffnung Ausdruck, dak diese Gedankengänge sich mit der Zeit aller- wärts durchsetzen, weil ohne Gesetzesänderung eine generelle Regelung der hier aufgeworfenen Fragen nur durch eine rich tungsweisende Rechtsprechung möglich ist. Inzwischen ist dieses Urteil in der Tat vom Oberversicherungsamt bestätigt worden. Das Urteil ist endgültig. (Es ist abgedruckt in „Der Deutsche Graveur, Ziseleur und Emailleur“ 1938, Nr. 2, vom 15. Januar 1938, S. 19.) Die im Abschnitt II und bisher hinsichtlich der Invaliden versicherungspflicht selbständiger Handwerker im Abschnitt III behandelten Grundsätze gelten sinngemäß für das gesamte Sozialversicherungsrecht. Sie berühren also z. B. auch die Mitgliedschaft zur gesetzlichen Unfall versicherung (Berufsgenossenschaft); denn die Voraus setzungen des § 3 der Dritten Handwerksverordnung für die Eintragung in die Handwerksrolle und die Voraussefeungen der §§ 537, 633 der RVO. für die Aufnahme als Mitglied der Be rufsgenossenschaft decken sich nicht. So wurde denn auch in der Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dak bei einem Gegensatz zwischen der RVO. und der Handwerksgesek- qebung die letztere für die Berufsgenossenschaften bei der Beurteilung der Frage, ob ein unfallversicherungspflichtiger Betrieb vorlicgt, nicht makgebend sein kann. Diese Auf fassung hat auch das RVA. in einer Entscheidung vom 21. Ok tober 1936, die in diesem Zusammenhang von erheblicher Be- deutunq für das Handwerk ist, vertreten (AN. des RVA. 1937, Nr. 1, S. 25). In dieser Entscheidung wurde unter anderem aus geführt, der Umstand, dak ein Gewerbetreibender als selbständiger Handwerker in die Hand werksrolle eingetragen sei, schlieke nicht aus, dak er invalidenversicherungspflichtig WepVe-^a^rprari' der Großuhren in der Großstadt Es ist fast ganz von selbst so gekommen, dak ein Grok- stadtgeschäft nur noch wenig Wanduhren auf Lager hat, da diese Gattung Uhren heute nur noch von Landbevölkerung gekauft wird. Infolgedessen hat manches kleine Geschäft verhältnismäkig viel freie Wandfläche, die unausgenufct doch recht kahl aus- sehen würde. UHr*n 4tr < . ^ •In OvQlltlttbcgriff «ife Bel Uhren voll« Garantie Aufnahme: Uhrmadierkunst In netter und weitläufiger Anordnung aber würden die wenigen Uhren die Wand ganz gut ausfüllen, wofür unsere Abbildung den Beweis liefert. Sehr beachtenswert ist derVersuch dieses Berufskameraden, durch die Schrift — ausgestanzte Pappbuchstaben, die auf geklebt wurden — die Wand zu beleben und die Besucher anzusprechen. (An den ausgestrichenen Stellen war der Name einer Markenuhr angebracht.) (W/520) sei, denn die Handwerksverordnung gelte nur für das Ge werberecht. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Eintragung in die Handwerksrolle überhaupt konstitutive Bedeutung habe oder nicht, denn jedenfalls könne sich diese Wirkung nur auf den Bereich des Gewerberechts, aber nicht auf den Bereich des Versicherungsrechts erstrecken. Die Versicherungs behörden mükten vielmehr selbständig prüfen, ob ein Gewerbetreibender nach der RVO. und den dann enthaltenen Merkmalen für die Sozialversicherung als Hausgewerbetrei bender zu gelten habe oder nicht. Bemerkenswert ist dabei, dak ln der Entscheidungsbegründung selbst fest gestellt wird, dag diese einmal bestehende Rechtslage zu un erfreulichen Ergebnissen führen könne, weil in dem instanziellen Verfahren der Handwerksverordnung die Zuordnung eines Gewerbetreibenden zum selbständigen Handwerk erfolge, während die Instanzen der Reichsversicherung vielleicht den selben Gewerbetreibenden als Hausgewerbetreibenden er klären. Dessen ungeachtet aber hätten Eintragungen in die Handwerksrolle nur für das Handwerksrecht Bedeutung und seien für die Behörden der Sozialversicherung nicht bindend. Diese Grundsätze seien auch für die Berufsgenossenschaften makgebend. IV. Handwerk und Arbeitsrecht Der Grundsak, dak sich das Recht des selbständigen Handwerkers ausschlieklich nach Handwerksrecht, d. h. der Gewerbeordnung und der handwerklichen Aufbaugesekgebung, bestimmt, findet auch auf anderen Rechtsgebieten seine Be stätigung. Es ist hier an die Entscheidung des Reichsarbeits gerichts vom 8. Dezember 1937 (RAG. 159/37) zu erinnern, die sich mit der Frage auseinandersekt, inwieweit die Tat sache der Eintragung eines Betriebes in die H a n d w e r k s r o 11 e makgebend für die Entschei dung der Frage ist, ob der Betrieb in den Geltungsbereich einer handwerklichen oder einer industrielten Tarifordnung fällt. In diesem Urteil wird ausgeführt, dak nach der Dritten Verordnung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder