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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (9. Dezember 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Geschäft entwickelt sich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Amtliche Mitteilung des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zubehörhandel des Uhrmachers und Neuordnung der Meisterprüfung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- ArtikelGroße Arbeitstagung des Deutschen Handwerks 639
- ArtikelEin Geschäft entwickelt sich 640
- ArtikelAmtliche Mitteilung des Reichsinnungsverbandes des ... 642
- ArtikelZubehörhandel des Uhrmachers und Neuordnung der Meisterprüfung 642
- ArtikelDer Zubehörhandel im Handwerk 643
- ArtikelFür die Werkstatt 644
- BeilageSteuer und Recht (Folge 5) 9
- ArtikelWochenschau der U 645
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 646
- ArtikelFirmennachrichten 646
- ArtikelPersonalien 646
- ArtikelFragekasten 647
- ArtikelWirtschaftszahlen 647
- ArtikelAnzeigen 648
- ArtikelUnsere Ostmark 649
- ArtikelUnser Sudetenland 651
- ArtikelInnungsnachrichten 652
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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642 DIE UHRMACHERKUNST Ni 50 über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. januar 1035 (RGBl. I, S. 15) der selbständige Betrieb eines Handwerkers ats stehendes Gewerbe nur den in die Hand werksrolle eingetragenen Personen gestattet ist. Die Hand werksrolle ist also nicht das Verzeichnis der überhaupt vor handenen Handwerksbetriebe, sondern lediglich das Verzeichnis der zum Betrieb einer handwerklichen Unternehmung zu gelassenen Personen. Demgegenüber ist die Tarifordnung — in dem dem Urteil zugrunde liegenden Streitfall — auf den handwerksmäßigen Betrieb als solchen allein abgestellt. Aus diesem Grunde ist die Eintragung des Betriebsführers in die HandwerksroMe nicht ausnahmslos dem tariflichen Begriff des Handwerks gleichzuseßen, wenn auch die Eintragung im all gemeinen ein wesentliches Merkmal dafür ist, daß es sich um einen handwerklichen Betrieb handelt. Der Betrieb eines Handwerkers sei aber denkbar, ohne daß der Betriebsführer in die Handwerksrolle eingetragen ist, wenn der Betrieb dann allerdings auch strafbar ist und poli zeilich verhindert werden kann. Umgekehrt kann ein Hand werksmeister auch in die Handwerksrolle eingetragen sein, ohne daß er das Handwerk noch ausübt, wenn dann auch als bald seine Löschung in der Handwerksrolle von Amts wegen erfolgen würde. Das Urteil stellt also fest, daß der Be griff des Handwerksbetriebes irtv tarifrecht lichen Sinne sich nicht ohne weiteres aus der Eintragung des Betriebsführers in die Hand werksrolle ergibt und daß der Geltungsbereich der Tarifordnung für den Handwerksmeister auch nicht unlösbar mit der bloßen Tatsache seiner Eintragung in die Handwerksrolle verbunden ist. Gemeinhin wird die Eintragung des Betriebs führers in die Handwerksrolle ein wesentliches Merkmal sein, daß der Betrieb ein Handwerksbetrieb ist. Grundsaßlich aber ist die Handwerksrolle nur für die mit der Durchführung der Handwcrksgcseße zuständigen Behörden bindend, nicht da gegen für andere Behörden, die etwa den Strafrichter oder Registerrichter, und ebenso nicht für die tarifliche Zuordnung des Betriebes. Somit kann die Handwerksmäßigkeit im tarif lichen Sinne nicht schlechthin nach dem gewerblichen Begriff beurteilt werden. — Es sei hier noch erwähnt, daß schon ein früheres Urteil des Reichsarbeitsgerichts (RAG. Bd. 15, S. 29), Arbeitsrechtssammlung Bd. 23, S. 161) sich einmal mit dieser Frage beschäftigt hatte; das RAG. betonte damals, daß die Handwerksmäßigkeit im tariflichen Sinne nicht ohne weiteres nach dem gewerberechtlichen Begriff geprüft werden kann. V. Schlußbemerkung Diese Rechtslage ist für das Handwerk, wie schon gesagt wurde, und wie von den Behörden auch vielfach anerkannt wird, nicht erfreulich. Die invaliden- bzw. angestelltenversidie- rungsrechtliche Seite der hier angeschnittenen Frage, die vom Handwerk in der Tat als Problem empfunden wird, durfte zwar in dem Augenblick entfallen, in dem das Handwerk der geseß- lichen Rentenversicherung, wie beabsichtigt (vgl. oben III), pflichtig unterstellt würde. Auf allen anderen Rechtsgebieten aber blieben diese Abgrenzungsfragen nach wie vor der Ent scheidung des Einzelfalles überlassen. Es wäre im Interesse einer allgemeinen Verwaltungsvereinfachung zu begrüßen, wenn die Handwerksgeseßgebung in dieser Hinsicht auch für die an deren Rechtsgebiete als maßgeblich anerkannt würde. Amtliche Mitteilung des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks Seit längerer Zeit sind mehrere Gerüchte im Umlauf, die geeignet sind, eine Beunruhigung in der Uhrmacher schaft hervorzurufen. Es wird von Maßnahmen gegen die Handelsmarken, von beabsichtigten Preisherabseßungen, von organisatorischen Umänderungen gesprochen. Diese Gerüchte entbehren jeder Grundlage. Das Thema des Markenartikels ist in leßter Zeit anläßlich des jahresberichts der Wirtschaftsgruppe Einzel handel öffentlidi erörtert worden. Man hat Vorteile und Nachteile des Markenartikels herausgestellt. Der Reichs innungsverband des Uhrmacherhandwerks hat es ab gelehnt, an dieser Erörterung teilzunehmen. Er hat viel mehr betont, daß er unter Achtung der Aufgabengebiete der Markenorganisalionen die Achtung der eigenen Auf gabenbereiche durch die Markenorganisationen verlange^ Was die Uhrenpreise und ihre Gestaltung anlangO so ist einmal auf die verbindliche Regelung des Kassa skontos hinzuweisen. Ferner bemerken wir, daß die Fachgruppe Uhrenindustrie in dankenswerter Weise in Zusammenarbeit mit dem Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks einen Entwurf allgemeiner Zahlungs und Lieferbedingungen aufgebaut hat. Wir wünschen daß dieser Entwurf recht bald in Kraft tritt. Uber die Organisationen des Uhrmacherhandwerks hier nähere Ausführungen zu machen, erübrigt sich. Staatssekretär Brinkmann im Reichswirlschaftsministerium hat die allgemeinen Organisationsprobleme in seiner Würzburger Rede beleuchtet. Die Obermeister der Uhrmacherinnungen werden in dem nächsten Innungs rundschreiben über den Inhalt der Rede näher unter richtet werden, damit die Obermeister den Innungs kameraden auf der nächsten Innungsversammlung ge nauen Aufschluß geben können. Wie wir aus allen uns zugegangenen Berichten ent nommen haben, ist in unserem Gewerbezweig eine starke Geschäftsbelebung zu verzeichnen. Unsere Berufs kameraden begannen bereits im Juli mit ihren Einkäufen. Im September haben beispielsweise die Teilnehmer am Betriebsvergleich 20 bis 25 °/ 0 mehr Ware eingekauft als im gleichen Monat des Vorjahres. Wir wollen hoffen, daß sich alle Geschäftserwartungen unserer Berufskameraden erfüllen, damit nicht, wie im Vorjahr, aus einer Psychose heraus eine Uberfüllung der Läger zu verzeichnen ist. Allgemein wurde wieder Klage über Hausierer ge führt. Es wurde uns gemeldet, daß in manchen Bezirken ganze Kolonnen zum Vertrieb von Großuhren arbeiten. Es wird betont, daß allgemeine Meldungen nicht genügen, es müssen uns genaue Tatsachen übermittelt werden, die erkennen lassen, daß geseßwidrige Handlungen vor liegen. Besonders bedauerlich ist die Beobachtung, daß Vertreter von Versandhäusern mit dem Argument arbeiten, daß die Verbraucher bei ihnen gleichwertige Uhren billiger erhalten als in den Uhrengeschäften. (1/2016) Zubehörhandel des Uhrmachers und Neuordnung der Meisterprüfung fl P Y /n ! * _ i. _ .. I. ■ i a i . . 1000 Re , ichswir ; ts chaftsminister hat unter dem 24. November FriAA l^,"ä e j Ste H n l en L.- z ^ ei , Erlasse veröffentlicht. Der eine Erlaß betrifft den Zubehorhandel des Handwerks, der andere Erlaß das Verhältnis der kaufmännischen Sachkundeprüfunq zur Meisterprüfung des Handwerks. a , Der Erlaß über das Verhältnis der kaufmännischen Sach- Kundeprufung zur Meisterprüfung des Handwerks greift die Hand- und HnS' 6 ,!' 6 ? 5 ' | b !' dener L di ®. Verbindung von Handwerk und Handei die Regel bilden. Zu diesen Handwerkszweigen ge- S«elS U h e - 7°? Uhrmacherhandwerk. Es kann der Uhrmacher geselle bei Zulassung zur Meisterprüfung den Antrag stellen daß er zugleich in der Meisterprüfung eine Sachkundeprüfung ab legen will. Dann wird der Meisterprüfungsausschuß um der riuter der Industrie- und Handelskammer erweitert. Der Prüfei ,® r Industrie- und Handelskammer ist in seiner Entscheidung selb- ständig. Besteht der Prüfling die zusammengefaßte Prüfung, so stehv damiv seine Uhrensach- und -fachkunde fest. Die Ablequng einer Sonderprufung vor der Industrie- und Handelskammer kanr nicht mehr verlangt werden. Was den Zubehörhandel anbelangt, der im zweiten Erlaß geregelt wird, so empfehlen wir zunächst die genaue Durchsicht des Erlasses Wir werden die verschiedenen Kommentare ab- warten, um dann zusammenfassend zu den Auswirkungen dieser Anordnung für das Uhrmacherhandwerk Stellung zu nehmen.
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