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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (16. Dezember 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nicht abgeholte Uhrenreparaturen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Prospekt und seine Hülle!
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- ArtikelNicht abgeholte Uhrenreparaturen 653
- ArtikelEin Prospekt und seine Hülle! 654
- ArtikelDie Tischuhr mit Pendelsicherung 655
- ArtikelFür die Werkstatt 656
- ArtikelBezeichnungsvorschriften für Uhrenteile 656
- BeilageFür den Uhrmacherlehrling (Folge 13) -
- ArtikelWochenschau der U 657
- ArtikelWichtige Ermittlung! 658
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 659
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 662
- ArtikelFirmennachrichten 663
- ArtikelPersonalien 663
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 663
- ArtikelFragekasten 663
- ArtikelInnungsnachrichten 663
- ArtikelWirtschaftszahlen 664
- ArtikelUnsere Ostmark 665
- ArtikelAnzeigen 667
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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654 DIE UHRMACHERKUNST Aufn.: Heinrich Hoffmann, Beilin Im Uhrensaal des Quai d’Orsay fand die Unterzeichnung der bedeutsamen Vereinbarung durch die beiden Außenminister Deutschlands und Frankreichs statt Schreck stellt er fest, „die Uhr geht nicht“. Da sie ihm wertvoll erscheint, beauftragt er Uhrmachermeister Gut zeit mit der Reparatur. ln diesen Fällen erwirbt Guizeit an der Uhr wegen seiner Reparaturforderung gegen Müller kein Handwerker pfandrecht, weil Müller ja gar nicht Eigentümer der Uhr ist. Da Müller die Uhr nicht abgeholt hat, gegebenenfalls Abmahnungen ohne Erfolg waren, geht Gutzeit die Geduld aus. Er läßt die Uhr durch den Gerichtsvollzieher am Ort versteigern; die Uhr erwirbt Schulze. Geht das in Ordnung? Kann nicht etwa der wahre Eigentümer (der reiche Onkel, der bestohlene Passant) von Schulze die Uhr oder vom Uhrmacher Gutzeit den Versteigerungserlös herausverlangen? Nein, das kann der wirkliche Eigentümer nicht, wenn 1. Uhrmacher Gutzeit gutgläubig war. Gutzeit mußte keine Ahnung davon gehabt haben, daß Müller die Uhr nicht gehörte. Das Geseß formuliert das anders. Gutzeit darf nicht bösgläubig gewesen sein; bösgläubig war Gut zeit nur, wenn er positiv wußte, daß Müller nicht Eigen tümer der Uhr war (§§ 1248, 1257 BGB ). 2. Schulze (derjenige, der die Uhr bei der Versteige rung erwarb) den Uhrmacher Gutzeit zum Pfandverkauf der Uhr für berechtigt hielt. Schulze durfte, um mit den Worten des Geseßes zu sprechen, weder wissen noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht wissen, daß Gutzeit ein Pfandrecht an der Uhr nicht hatte (§§ 1257, 1244, 935 BGB.). 3. die Versteigerungsvorschriften des Bürgerlichen Geseßbuches bei der Versteigerung beobachtet wurden. Ergebnis Gutzeit kann eine von ihm instandgeseßte, vom Kunden nicht abgeholte gute Uhr ohne Klage nach den Vorschriften des BGB. versteigern lassen, mag es sich um eine Uhr handeln, die dem Kunden gehört, oder um eine Uhr, die dem Kunden nicht gehört, z. B. vom Kunden gestohlen war. Im leßten Fall ist entscheidend, daß der Uhrmacher gutgläubig war. Das besagt nun nicht, daß der Uhrmacher die Pflicht hat, sich bei jedem Kunden zu erkundigen, ob ihm die Uhr gehört. Die Uhr in der Hand des Kunden erweckt nicht nur den äußeren Anschein, sondern auch den Rechtsschein, daß der Kunde Eigentümer der Uhr ist. Darauf muß und kann si'dr der Uhrmacher verlassen. Der zweite Teil wird die billige Uhr behandeln. (1/1909) Ein Prospekt und seine Hülle! i Uhrmachermeister S t e i g l in Köln hat für sein neu eröffnetes Uhrengeschäft auch die Werbung des Reichsinnungs verbandes benutzt, da er seine Werbung als Uhrmachermeister grundsätzlich auf seinem fachlichen Können auf baut.' *~ In Zusammenarbeit mit seinem Werbeberater C. W. Schulte hat er eine sehr bemerkenswerte Hülle für den Weihnachtsprospekt der „Berufsförderung“ herausgebracht, die seinen bisherigen fachlichen Werdegang in der Form schildert, daß der Werbeberater von sich aus an den Kunden diese interessanten Mitteilungen macht. Neben einer großen Ansicht des schnell bekanntgewordenen „Glöcknerhauses“ zeigt ein weiteres Bild, ivie Meister St ei gl den Werbeberater angesichts des Glockenspieles beauftragt, für ihn die Werbung auszuarbeiten. Fürwahr — eine bemerkenswerte Eigenwerbung unter Benutzung der Maßnahmen der Berufsförderung! (1/2040) Aufnahme: Uhrmacherkunsl miiii ii iw ir
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