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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 52 (23. Dezember 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fragekasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsinnungsverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- ArtikelDie ersten drei Preisträger im Weihnachtsschaufenster-Wettbewerb ... 669
- ArtikelHandwerk und Dichtung 670
- ArtikelMutter 671
- ArtikelUhrmacher und Maler 672
- ArtikelDer neue Schaufensterdienst 1939 des RIV. reichhaltig und schön 673
- ArtikelFür die Werkstatt 674
- ArtikelWichtig für die Ostmark! 674
- BeilageFür Sie, Frau Meisterin! (Folge 13) 25
- ArtikelWochenschau der U 675
- ArtikelFirmennachrichten 676
- ArtikelPersonalien 676
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 676
- ArtikelFragekasten 676
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 677
- ArtikelWirtschaftszahlen 678
- ArtikelInnungsnachrichten 678
- ArtikelAnzeigen -
- BandBand 63.1938 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 52 DIE UHRMACHERKUNS1 677 Mietvertrag und Reklamefläche 9763. Ich habe ein neues Geschäftslokal gemietet und will eine Neon-Beleuchtung anbringen lassen. Es stört jedoch ein großes Transparent einer anderen Firma. Kann ich dagegen etwas unternehmen? (X/1569) R. B. in P. Antwort 9763. Nach den Bestimmungen des Bürger lichen Geseßbuches über das Mietrecht muß der Vermieter dem Mieter den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache ver schaffen. Dazu gehört auch die Überlassung der Reklamefläche an der Straßenfront des Miethauses. Indessen berechtigt dieser Anspruch nicht dazu, die Lichtreklame anderer Mitmieter des Grundstückes zu untersagen. Hierzu bedarf es einer ausdrück lichen vertraglichen Vereinbarung. Wenn demnach ein Uhr macher in einem fremden Hause ein Ladengeschäft mietet und die Lichtreklame anderer Mieter unterbinden will, wird er eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag treffen müssen. (OLG. Hamburg, 26. 10. 38, JW 38, 31, 75.) (X'1570) Verträge, die gegen die Preis-Stop-Verordnung verstoßen 9764. In einem Vertrag ist ein gegen früher erhöhter Preis eingeseßt — allerdings zunächst mit Billigung beider Parteien, ist dieser Vertrag nun troßdem gültig oder nicht? (X/1571) M. W in W. Antwort 9764. Wenn in Verträgen für gekaufte Waren ein der Preis-Stop-Verordnung zuwiderlaufender Preis verein bart wird, so ist der Verirag nach herrschender Auffassung nicht völlig nichtig; vielmehr tritt an die Stelle des geseß- widrigen Preises gegen den Willen der Parteien der dem Geseß entsprechende Preis. Der dem Geseß entsprechende Preis wird auf Klage durch das entscheidende Gericht festgestellt. (X/1572) Buchführung bei Heimarbeiter 9761. Welche Bücher muß ich als Stubenarbeiter ohne nennenswerte Privatkundschaft und ohne Warenlager ab 1. Januar 1939 führen? (X/1565) W. S. in M. Antwort 9761: Wenn Sie keinerlei Warenlager unterhalten genügt es für Sie, ein Kassenbuch über Ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen. In demselben müssen Sie natürlich den gesamten Geldverkehr eintragen, also einschließlich der Gelder, die Sie aus dem Geschäft für Privatzwecke entnehmen. Bilanzen aufzustellen, ist nicht notwendig, weil Sie ja keine Betriebswerte, die einer Veränderung unterworfen sind, besißen. Die Gewinnberechnung erfolgt bei Ihnen durch Abzug der Ge schäftsausgaben von den Geschäftseinnahmen (X/1566) VUhUcUUUh Verantwortlich: Assessor Hans Natorp, Berlin W jj (245) Verkürzung der Lehrzeit u. a. Die Anordnung über die Verkürzung der Lehrzeit, der Er laß des Reichswirtschaftsministers vom 2. Dezember 1938 und die Anordnungen des Reichsstandes des Deutschen Handwerks vom 8. Dezember und 12. Dezember 1938 bringen eine Reihe wichtiger Änderungen mit sich, die wir nochmals zusammen fassend erläutern wollen. 1 Die fachlichen Ausbildungsvorschriften für die einzelnen Handwerkszweige werden in bezug auf die Lehrzeit geändert. Im Uhrmacherhandwerk gilt nicht mehr der § 3 der fach lichen Ausbildungsvorschriften. Uber den Antrag auf Aus nahmebewilligung einer 3V2 jährigen Lehrzeit ist noch nicht entschieden worden. 2. Das Recht der Grundforderungen und Mindestforderungen der fachlichen Ausbildungsvorschriften bleibt unberührt; die Verkürzung der Lehrzeit hat nicht etwa eine Herabsetzung der Anforderungen in den Zwischen- und Gesellenprüfungen zur Folge. Indessen werden die fachlichen Vorschriften des Uhrmacher handwerks nach Entscheidung über den zu 1 erwähnten Aus nahmeantrag geändert werden müssen. Wie wir vom Reichs innungsverband des Uhrmacherhandwerks hören, werden die Änderungen namentlich in einer Konzentration des Berufs ausbildungsplanes und in einer Beschränkung der Zwischen prüfungen bestehen. Die Ausarbeitung der Änderungen wird wieder dem bewährten Leiter des Fachausschusses des Reichs innungsverbandes des Uhrmacherhandwerks, Herrn Uhr machermeister Oswald F i r 1, Erfurt, übertragen werden. 3. Die Berufsschulen werden sich in der Ausbildung des Nach wuchses der verkürzten Lehrzeit anpassen, und zwar in der Weise, daß mit dem Ende der Lehrzeit auch die Ausbildung in der Berufsschule abgeschlossen ist. 4 Das Recht der Lehrverträge erfährt bestimmte Änderungen. a) Ab 1. April 1939 dürfen Lehrvertr.ge mit einer mehr als dreijährigen Lehrzeit grundsätzlich nicht mehr ab geschlossen werden. Da für das Uhrmacherhandwerk eine Ausnahmeregelung erbeten worden ist, wird in den Lehrverträgen dann die für das Uhrmacherhandwerk besonders festgesetzte Lehr zeit in die Lehrverträge einzusetzen sein. In der Zwischen zeit, also bis zur Entscheidung des Reichswirtschafts ministers, wird zwar kaum ein Abschluß von Lehrver trägen zu erwarten sein; sollten aber in der Zwischenzeit dennoch Lehrverträge abgeschlossen werden, so ist eine 3V2 jährige Lehrzeit — diese ist beantragt worden — zu vereinbaren; es ist in den Lehrverträgen der Zusatz auf zunehmen: Wird durch den Reichswirtschaftsminister für das .... - Handwerk eine andere Lehrzeit als die im Lehr vertrag vereinbarte festgesetzt, so gilt diese. b) Der Reichswirtschaftsminister hat durch Erlaß vom 2. Dezember 1938 klargestellt, daß die vor Ablauf der ver- ordneten und vereinbarten Lehrzeit bestandene Gesellen prüfung das Lehrverhaltnis zum Erlöschen bringt, und zwar mit dem Ablauf des Monats, in dem der Lehrer die Gesellenprüfung bestanden hat. Mit Rücksicht auf diesen Erlaß muß in die Lehrverträge folgende zweite Bestimmung aufgenommen werden: Das Lehrverhältnis endet — ohne Rücksicht auf die vereinbarte Lehrzeit — mit dem Ablauf des Monats, in dem der Lehrling die Gesellenprüfung bestanden hat. 5. Andere bedeutsame Vorschriften Alle Lehrlinge, die jetzt vorzeitig die Gesellenprüfung mit Erfolg ablegen/sind mit Ablauf des Monats, in welchem sie die Gesellenprüfung bestanden haben, als Geselle zu be handeln. Sie werden zwar häufig noch als Jugendliche dem Jugendschutzgesetz (Urlaub, besondere Arbeitszeitbestim mungen, Beschäftigungsverbote) unterliegen; auf der anderen Seite fällt aber die Erziehungsbeihilfe fort. Es ist nunmehr ein Gesellenlohn zu zahlen. Da in den meisten Bezirken Tarifordnungen für das Uhrmacherhandwerk nicht bestehen, empfiehlt es sich, daß die Meister im Anschluß an die Ge sellenprüfung mit den neuen Jung - Gesellen Arbeitsverträge abschließen, in welchen der Wirkungskreis des Jung-Gesellen, seine Lohnansprüche und sein Urlaubsanspruch geregelt wer den. Überdies sind auch für den üung-Gesellen die ent sprechenden Sozialversicherungs- und Steuerrechtsvorschriften eingehend zu beachten. 6. Neue Prüfungsnoten für die handwerklichen Prüfungen Mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers vom 28. No vember 1938 hat der Reichsstand des Deutschen Handwerks für die Zwischenprüfungen, Gesellenprüfungen und Meister prüfungen neue Bewertungsnoten eingeführt, die in Zukunft für die Beurteilung der Einzelleistungen in den verschiedenen Fächern verbindlich sind. Für die Einzelleistungen gelten in Zukunft nur noch folgende Noten: Sehr gut Gut ' (1) Weit über gut hinausgehend. t (2) Wesentlich über dem Durchschnitt \ stehend. Befriedigend (3) Vollwertige Normalleistungen, ohne Einschränkung. Ausreichend (4) Ausreichende Leistungen, wenn auch nicht ohne Schwachen. Mangelhaft (5) Nicht ausreichende Leistungen, je doch bei Vorhandensein wesentlicher Grundlagen mit der Möglichkeit eines baldigen Ausgleichs. Ungenügend (6) Völlig unzureichende Leistungen, ohne sichere Grundlagen, Ausgleich nur sclnver und erst nach längerer Zeit möglich.
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