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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. April 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schon etwas für "Nach Ostern"
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Familienunterstützung bei Einberufung zum Wehrdienst
- Autor
- Herde, Heinz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- ArtikelNormalisierung im Uhrengewerbe! 217
- ArtikelSchon etwas für "Nach Ostern" 220
- ArtikelDie Familienunterstützung bei Einberufung zum Wehrdienst 221
- ArtikelSchweizer Mustermesse in Basel 1938 223
- ArtikelFür die Werkstatt 224
- BeilageFür Sie, Frau Meisterin! (Folge 4) 7
- ArtikelWochenschau der U 225
- ArtikelFirmennachrichten 226
- ArtikelPersonalien 226
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 227
- ArtikelFragekasten 227
- ArtikelWirtschaftszahlen 228
- ArtikelNachrichten der Fachgruppe 12 228
- ArtikelTerminkalender 228
- ArtikelInnungsnachrichten 228
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 16 DIE UHRMACHERKUNST 221 Verkaufsmöglichkeiten zu bekommen. Und wie oft werden Kaufwünsche bis „Nach Ostern“ zurückgestellt, weil man sich dann von den Festtagsausgaben wieder erholt haben wird. Die „Berufsförderung stellt Ihnen heute neue Werbe mittel zur Verfügung: Drei Anzeigen für Uhren und Schmuck, ein Plakat für Uhr und Schmuck in Übereinstimmung mit der Anzeigenserie, einen Werbebrief für die Werkstatt, die kurz vor der Reisezeit besondere Bedeutung gewinnt. Bestellungen gehen unter Angabe der Bestellnummer an die Berufsförderung des Reichsinnungsverbandes, Berlin W 35, Potsdamer Strafe 111. (1/1743) Die Familienunterstützung bei Einberufung zum Wehrdienst Von Referendar Heinz Herde Durch die Wiedereinführung der allgemeinen Wehr pflicht wurde es notwendig, die Fürsorge für die An gehörigen der zum Wehrdienst Einberufenen während der Dauer der Dienstleistung zu regeln. Dabei war es von vornherein klar, dab nur eine Unterstübung solcher Angehöriger von Einberufenen in Betracht kommt, bei denen infolge der Abwesenheit des Ernährers der not wendige Lebensbedarf nicht gesichert ist. Diese Regelung brachte das Geseb über die Unter stübung der Angehörigen der einberufenen Wehrpflichtigen und Arbeitsdienstpflichtigen (Familienunterstübun gs- gesefe) vom 30. 3.1936 mit der Durchführungsverordnung vom gleichen Tage. 1. Wer kann Unterstützung erhalten? Die Angehörigen der selbständigen Uhrmacher (Ehe frau, Kinder) und die Angehörigen der Uhrmachergehilfen (z.B.Eltern) erhalten Unterstübung, sofern die betreffenden Uhrmacher 1. zum Arbeitsdienst (wichtig für junge Uhrmacher!), oder 2. zum aktiven Wehrdienst, oder 3. zu kurzfristigen Übungen (z.B.Reserve -Übung, wichtig für ältere Uhrmacher!) einberufen werden, oder 4. sich freiwillig gemeldet haben. — Zu den Freiwilligen zählen alle, die sich vorzeitig (d. h. vor Einberufung ihres Geburtsjahrganges) gemeldet haben, ferner solche, deren Jahrgang zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nicht mehr herangezogen wird. Es sind aber nicht alle Angehörigen der Einberufenen unterstüfeungsberechtigt, sondern nur folgende: 1. die Ehefrau, 2. die ehelichen oder für ehelich erklärten und die vor Aushändigung des Gestellungsbefehls an Kindes Statt angenommenen Kinder des Einberufenen, ferner die mit der Ehefrau zusammenlebenden Stiefkinder des Ein berufenen. Wenn der Einberufene bis zur Aushändigung des Gestellungsbefehls ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Ernährer gewesen ist, so sind unter anderem ferner unterstübungsberechtigt: 1. Die schuldlos geschiedene Ehefrau, der der Ein berufene Unterhalt zu zahlen verpflichtet ist, 2. uneheliche Kinder, 3. Verwandte aufsteigender Linie (also insbesondere die Eltern). Bei den Angehörigen der zweiten Gruppe ist also weitere Voraussebung, dab der Einberufene ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Ernährer gewesen ist. Diese Voraussebung liegt dann vor, wenn der Ein berufene während des lebten halben Jahres vor Aus händigung des Gestellungsbefehls mindestens die Hälfte der für den Lebensunterhalt der Angehörigen auf gewendeten Kosten aus eigenen Mitteln und Kräften getragen ist. 2. Wann kann Unterhalt verlangt werden? Die Unterstübung wird nur gewährt, wenn der Unter stübungsberechtigte den notwendigen Lebensbedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn nicht von anderer Seite, insbesondere von Angehörigen, erhält. Zum notwendigen Lebensbedarf gehören unter anderem: 1. Der Lebensunterhalt, also Unterkunft, Nahrung, Kleidung und Pflege, 2. Krankenhilfe und Hilfe für Schwangere und Wöchne rinnen, 3. bei Minderjährigen Erziehung und Ausbildung. Für die Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts werden den örtlichen Verhältnissen angepa&te Richtsäbe festgesebt. Da die örtlichen Verhältnisse verschieden liegen, können hier keine allgemein gültigen Zahlen an gegeben werden. Sie sind aber jeweils beim Ober bürgermeister oder Landrat (siehe unten) zu erfahren. Allgemein kann nur gesagt werden, dab gemäb § 10 Abs. II der Durchführungsverordnung die Richtsäbe unter anderem für die Ehefrau und die über 21 Jahre alten unterstübungsberechtigten Angehörigen so zu bemessen sind, dab sie die Richtsäbe der allgemeinen Fürsorge um ein Viertel übersteigen. Wichtig ist auch, dab neben der richtsabmäbigen Unterstübung Mietbeihilfen gewährt werden, soweit der im Richtsab enthaltene Anteil für Unterkunft zur Deckung des Wohnbedarfs nicht ausreicht. Familienhilfe geht vor Staatshilfe! Die Familie des Unterstübungsberechtigten hat dieser ihre Mittel und Kräfte zur Bestreitung des notwendigen Lebensbedarfs zur Verfügung zu stellen, ebenso wie auch der Berechtigte selbst seine Arbeitskraft für sich selbst einseben mub. Diese Verpflichtung besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren. Es darf z. B. Frauen Erwerbsarbeit nicht zugemutet werden, wenn die Kinder erziehung oder der Haushalt darunter leiden würde. — Die Familienunterstübung kommt also erst in Betracht, wenn keine andere Möglichkeit gegeben ist, dab der Berechtigte entweder durch eigene Arbeit oder durch Unterstübung durch seine Familie seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann. 3. Förmliche Vorschriften Die Unterstübung wird nur auf Antrag gewährt und zwar frühestens vom Tage der Antragstellung an. Für die Zeit vor dem Antrag wird keine Unterstübung gezahlt! Es ist daher wichtig, den Antrag rechtzeitig, d. h. bald nach Empfang des Gestellungsbefehls, zu steilem Wer stellt den Antrag? Der Antrag kann gestellt werden: 1. Vom Einberufenen, 2. Vom Untersiübungsberechtigten (z. B. Ehefrau oder Eltern).
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