Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (13. Mai 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neue Arbeitszeitordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- ArtikelDer Tag des Deutschen Handwerks 1938 265
- ArtikelDie neue Arbeitszeitordnung 267
- ArtikelFür die Werkstatt 268
- ArtikelPendel und Unruh werden synchronisiert! -
- Artikel"Jundes"-Synchronuhr mit Gangreserve -
- ArtikelDer Taschenwecker "Emes" -
- ArtikelEin neues Acht-Tage-Werk -
- ArtikelEin Geschäft fällt aus dem Rahmen . . . 269
- ArtikelMehr elektrische Uhren verkaufen! 270
- BeilageFür Sie, Frau Meisterin! (Folge 5) 9
- ArtikelWochenschau der U 271
- ArtikelFirmennachrichten 273
- ArtikelPersonalien 274
- ArtikelFragekasten 274
- ArtikelWirtschaftszahlen 275
- ArtikelInnungsnachrichten 275
- ArtikelTerminkalender 276
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 20 DIE UHRMACHERKUNST 267 Die neue Arbeitszeitordnung I. Die Jugendlichen bis zu 18 Jahren Das Reichsarbeitsministerium hatte schon wiederholt eine Neuregelung des Jugendschußes angekündigt, die durch das G e s e ß über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen nunmehr er folgt ist. Es faßt die bisher in verschiedenen Geseßen ver streuten Vorschriften einheitlich zusammen und erweitert den bisherigen Jugendschuß erheblich. Zunächst wird der Kreis der Personen, die von den Jugendschulsbestimmungen erfaßt werden, dadurch ver größert, daß das Schußalter für Jugendliche von 16 auf 18 Jahre heraufgeseßt wird. Im übrigen gilt das Geseß grundsäßlich für alle in einem Lohn- oder Arbeitsverhältnis oder mit ähnlichen Dienstleistungen be schäftigten Jugendlichen. Ausnahmen sind für die Haus und Landwirtschaft, die See- und Binnenschiffahrt sowie für die Luftfahrt vorgesehen. Für diese Gruppen soll noch eine besondere Regelung erfolgen. ln besonderem Maße wird die Beschäftigung von Kindern eingeschränkt, die grundsäßlich über haupt verboten wird. Nur für bestimmte leichte Arbeiten bleibt die Beschäftigung von Kindern in begrenztem Um fang noch zulässig. Für die Jugendlichen wird die achtstündige Arbeitszeit zwar grundsäßlich beibehalten, jedoch wird darauf die für den Besuch der Berufs schule erforderliche Zeit angerechnet. Der Besuch der Berufsschule ist auch als Arbeitszeit zu bezahlen. Im Einzelhandel hat diese Neuregelung nicht die gleiche Be deutung wie in anderen Wirtschaftszweigen, z. B. in der Industrie, weil es hier schon bisher in großem Umfang üblich war, die Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit ein zurechnen und auch als Arbeitszeit zu bezahlen. Die weiteren Einschränkungen hinsichtlich der Ar beitszeit erstrecken sich vor allem auf die Zurück- drängung von Überstunden. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist Mehrarbeit überhaupt verboten. Für Jugendliche über 16 Jahre bleibt sie in Zukunft in stark be schränktem Umfang erlaubt, jedoch darf insgesamt da durch die Arbeitszeit in der Woche 54 Stunden nicht über schreiten. Im allgemeinen ist Mehrarbeit bei dieser Gruppe von Jugendlichen nur noch bei sogenannten Vor- und Abschlußarbeiten, bei Arbeitsbereitschaft, aus drin genden Gründen des Gemeinwohls und zur Ausbildung zu lässig. Grundsäßlich bedeutsam ist in diesem Zusammen hang, daß auch durch Tarifordnungen die Arbeitszeit der Jugendlichen künftig nicht ohne weiteres über diese Grenzen hinaus ausgedehnt werden kann; die Zuständigkeit der Reichstreuhänder der Arbeit ist also in diesem Punkte beschnitten worden. Auch die Nachtarbeit wird für Jugendliche grundsäßlich verboten, eine Bestimmung, die nicht so sehr im Einzelhandel als in anderen Gewerbe zweigen, wie z. B. im Gast- und Schankgewerbe und bestimmten Industriezweigen von einschneidender Wir kung ist. Besonders wichtig ist die Einführung eines freien Wochenendes für Jugendliche, das von Sonnabend 14 Uhr ab rechnef. Hier sind allerdings diejenigen Ge werbezweige ausgenommen, die gerade am Sonnabend- nachmiffag in besonderem Umfange beansprucht sind, wie z. B. der Einzelhandel und das Gaststättengewerbe. Hier bleibt die Beschäftigung von Jugendlichen auch am Sonnabendnachmittag zulässig; jedoch muß zum Ausgleich eine entsprechende Freizeit an einem an deren Tage der Woche gewährt werden. Endlich ist auch der Urlaubsanspruch der Jugendlichen festgelegt worden. Jugendliche unter 16 Jahren erhalten in Zukunft 15 Werktage Urlaub, Jugend liche über 16 Jahre 12 Werktage. Der Urlaub erhöht sich für die Jugendlichen auf 18 Werkfage, wenn sie an einem Freizeitlager der Hitlerjugend oder ähnlichen Veranstal tungen teilnehmen. Diese Regelung war im wesentlichen schon durch die neuerlassenen Tarifordnungen verwirk licht worden. Sie gilt aber jeßt auch da, wo Tariford nungen bisher nicht bestanden oder eine ungünstigere Regelung enthielten. Die Urlaubsbestimmungen des Geseßes sind sofort in Kraft getreten, so daß sie schon für die diesjährige Urlaubsperiode anzuwenden sind. Dagegen gelten alle übrigen Bestimmungen erst ab 1. Januar 1939. Bis dahin richtet sich also die Beschäfti gung von Kindern und Jugendlichen noch nach den bis herigen Vorschriften. Der verhältnismäßig lange Uber- gangszeitraum soll der Wirtschaft die Umstellung auf die neuen Vorschriften erleichtern. Im übrigen werden zu ein zelnen Vorschriften noch Ausführungsbestimmungen zu erwarten sein. II. Männliche Beschäftigte über 18 Jahre 1. Die neue Arbeitszeitordnung gilt für die Gefolg schaftsmitglieder über 18 Jahre in Betrieben und Verwal tungen aller Art, auch wenn sie nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden. Ausgenommen — und besonderer Regelung unterstellt — sind die Landwirt schaft, Forstwirtschaft, die Jagd, die Tierzucht, die Fischerei, die Seeschiffahrt und Luftfahrt. Die Arbeitszeitordnung gilt ferner nicht für Angestellte in leitender Stellung (sofern sie mindestens 20 Gefolg schaftsmitgliedern vorgeseßt sind) und für Angestellte, die höhere Dienste verrichten und mit ihrem Gehalt außerhalb der Angestelltenversicherungspflicht liegen. Des weiteren fallen nicht unter die Arbeitszeitordnung Apotheker, das Pflegepersonal in den Krankenpflegeanstalten und in ge wisser Hinsicht auch die Bäcker und Konditoren. 2. Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Zur Arbeitszeit rechnet jeßt auch die Zeit, während der ein im übrigen Be triebe Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder sonst außerhalb des Betriebes be schäftigt wird. Beschäftigung durch mehrere Stellen darf zusammen auch nicht die Höchstgrenze überschreifen. 3. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Alles vor zeitige Gerede über eine geseßliche Verlängerung der Arbeitszeit auf neun Stunden war also gegenstandslos. Grundsaß des Nationalsozialismus ist es, die Volkskraft schonend zu behandeln, um die Gesundheit und Leistungs fähigkeit jedes einzelnen und damit den Bestand des Volkes für dauernd zu sichern. Sofern für große Arbeits aufgaben Mehrarbeit überwiegend erforderlich wird, kann hierfür eine Ausnahmebewilligung seitens des Gewerbe aufsichtsamtes zugelassen werden. Aber auch in diesem Falle dürfen zehn Stunden täglich ohne besondere Not nicht überschritten werden. Das gilt auch für die Arbeitszeit bei Vor- und Ab schlußarbeiten. Für Reinigungs-, Instandhaltungs- und Aufräumungsarbeiten ist die Regelung der Arbeitszeit
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