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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (12. August 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handwerker und Handelsregister
- Autor
- Richter, Joh.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- ArtikelHandwerker und Handelsregister 431
- ArtikelFür die Werkstatt 433
- ArtikelDie Zahl der Eheschließungen Und wieviel Uhren verkaufen Sie für ... 433
- ArtikelDein Brief - Dein Spiegelbild 434
- ArtikelSteuer und Recht 434
- BeilageSteuer und Recht (Folge 1) 1
- ArtikelDie Einigung der Uhrmacherschaft 435
- ArtikelWarum gelernter Uhrmacher? 435
- ArtikelWochenschau der U 436
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 438
- ArtikelFirmennachrichten 438
- ArtikelPersonalien 438
- ArtikelFragekasten 439
- ArtikelWirtschaftszahlen 440
- ArtikelTerminkalender 440
- ArtikelInnungsnachrichten 440
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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432 DIE UHRMACHERKUNST auf Bestellung handwerksmäßig bewirkt werden, vorausgesetzt, daß eine solche Tätigkeit nicht nur in unerheblichem Umtange ausgeübt wird, oder daß es sich nicht um einen Hufsbetrieb handelt. Hier kommt es also oft vor, daß jemand auf Grund des Hauptunternehmens im Handelsregister eingetragen ist. Ebenso sind juristische Personen ohne weiteres im Handels register eingetragen, auch wenn sie' nur einen handwerklichen Betrieb unterhalten, sei es als Haupt- oder als Nebenbetrieb. Es handelt sich hier um Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften und Genossenschaften. . Bei Großhandwerksbetrieben sind Schwierigkeiten aut- getreten. Sie führten zu einer Rechtsunsicherheit, die auf die Dauer untragbar ist. Das Handwerk hat (deshalb) eine Änderung des Handelsgesetzbuches vorgeschlagen, die den Bedürfnissen der Handwerks-Wirtschaft mehr Rechnung trägt als das jetzige Geseß. Dieses stammt nämlich aus einer Zeit, in der auch größere Handwerksbetriebe das Firmenrecht jedenfalls weniger brauchten als heule, und in der sie auch weniger in der Lage waren, die Pflichten des Großkaufmannes* die das Handelsgesetzbuch ihnen auferlegt, zu erfüllen, als sie dies heute vermögen. Hat sich doch das Handwerk in den letzten Jahrzehnten auch kaufmännisch beträchtlich weiterentwickelt, was man allein daraus entnehmen kann, daß heute Buchführungs pflicht selbst für die kleinsten Handwerksbetriebe angeordnet ist. Die jetzige Überprüfung des Handelsregisters kann also für den handwerklichen Firmeninhaber, auch wenn er schon seit Jahrzehnten im Handels register eingetragen ist, gefährlich werden. Die Betriebe, die auf ihr Firmenrecht verzichten wollen, dürften gegenüber denen, die es besißen müssen, erheblich in der Minderzahl sein. Was ist zu tun? \ Wie soll sich hier der Geschäftsinhaber verhalten? Es ist ratsam, daß er sich sotort, nachdem er eine Zuschrift des Amts gerichts erhalten hat, mit seiner Berufsvertretung in Verbindung sefet. Die Handwerkskammer wird sich dann in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer für ihn einseßen und wird auch dem Gericht gegenüber, wenn sie hierzu aufgefordert wird, gutachtlich Stellung nehmen. Die Beurteilung der Betriebs verhältnisse, die allein für die Eintragung im Handelsregister maßgebend sind, ist verschieden nach Gewerberecht und nach Handelsrecht. Dafj auch nach dem Handelsrecht selber ver schiedene Beurteilungen möglich sind, haben wir gezeigt. Handelsregistereintragung und Wettbewerbsrecht Besonders kompliziert wird aber die Sache noch im Hin blick auf das Weltbewerbsrecht. Zu der Frage, ob ein Hand werksbetrieb die Bezeichnung „Fabrik” oder „Fabrikation” führen kann, hat auch der Werberat der deutschen Wirtschaft Stellung genommen. Er hat sich wie folgt geäußert: „Aus eigener Sachkunde und nach Übereinstimmung der Auffassung des von mir zu der Frage gehörten Ständigen Aus schusses des Werberates wird die Bezeichnung „Fabrikation” von weiten Kreisen der Wirtschaft und der Verbraucher nicht auf einen Fabrikbetrieb bezogen. Es wird im Gegenteil weit gehend ein bewußter Unterschied zwischen beiden Bezeichnungen gemacht. Häufig wird die Bezeichnung „Fabrikat ion” ver wandt,um gerade den in sei ner Bedeutung im wesent lichen festliegenden Begriff „Fabrik" zu vermeiden, also klarzustellen, daß es sich nicht um einen Fabrikbetrieb handelt. Es ist dabei besonders zu erinnern an die thüringische Spielzeugindustrie, an die kleinhandwerkliche Thermometer herstellung usw. Wenn sich beispielsweise ein Kleinunternehmen „X, Y, Fabrikation von Zigarren” nennt, so ist das geradezu als ein Gegensaß zu einer Zigarrenfabrik gemeint; so wird es auch aufgefaßt. Die Bezeichnung „Fabrikation” wird danach als weniger eng verwandt mit der Bezeichnung „Fabrik” angesehen, sondern mehr als eine Mitteilung aufgefaßt, daß es sich um einen Herstellerbetrieb handelt, in dem „fabriziert” wird. Bestehen sonach grundsäßlich keine Bedenken, wenn das Wort „Fabrikation” auch von einem Herstellerbetrieb benußt wird, der keine „Fabrik” ist, so kann ich ohne eingehende Unter suchung doch nicht feststetlen, auf welche Fälle das Wort „Fabrikation” im übrigen beschränkt bleiben muß. Soweit ich übersehe, besteht hier kein gleichmäßiger Sprachgebrauch für ganz Deutschland.” Wir fügen aber hinzu, daß die Gerichte an diese Stellung nahme des Werberats nicht gebunden sind, und daß in der Rechtsprechung bisher noch ständig die Auffassung vertreten wird, die Bezeichnung „Fabrikation” stehe der Bezeichnung „Fabrik” völlig gleich. Sehr beachtenswert ist in diesem Zusammenhänge eine Verordnung des Reichspostministers vom 23. No vember 1937 über Eintragungen in den Amtlichen Fernsprechbüchern. Nr. 33 Durch diese Verordnung werden die bisher herausgegebenen Richtlinien, die häufig Weiterungen mit den Teilnehmern zur Folge hatten, aufgehoben. „Für die Fassung der Einträge sollen künftig nur die Wunsche der Teilnehmer maßgebend sein. Das schließt nicht aus, daß die Dienststellen (der Post) den Teilnehmer über die zweckmäßigste Fassung seiner Einträge beraten, damit die leichte Auffindbarkeit gefördert und Verwechslungen vorgebeugt wird ... In einzelnen Punkten muß allerdings der Grundsaß, daß der Wille des Teil nehmers maßgebend ist, eingeschränkt werden. Nicht zuzulassen sind Einträge, die folgende firmenähnliche Zusäße enthalten: m. b. H.,G. m. b. H.,AG.,Gen. m. b. H. (m. u. H.), wenn derTeilnehmer zur Führung dieser Zusäße nicht berechtigt ist. Zahl und Umfang sowie Gestaltung der neben dem gebührenfreien Eintrag ge wünschten gebührenpflichtigen Mehrzeilen, Einträge an anderer Stelle und Hinweise sind nicht beschränkt. Erheben Industrie- und Handelskammern, Vertretungen des Handwerks, des Werbe rats der deutschen Wirtschaft usw. oder andere gegen die nach der neuen Vorschrift gefaßten Einträge Einspruch etwa mit der Begründung der Eintrag verstoße gegen das Firmen - oder Wett bewerbsrecht oder gegen Vorschriften von Standesvertretungen, so ist darauf hinzuweisen, daß die Art der Eintragung eines Anschlusses in das Amtliche Fernsprechbuch nur durch den Wunsch des Teilnehmers bestimmt wird. Es kann nicht Aufgabe der DRP. sein, die Fernsprechteilnehmer zur Beachtung ihrerVerpflichtungen gegenüber anderenanzuhalten. Das ist vielmehr Sache derjenigen Stellen oder sonst Beteiligten, die in ihren Rechten durch die Art, wie der Teilnehmer seinen Fern sprecheintrag geformt hat, betroffen werden. Ihnen muß es über lassen bleiben, sich mit denTeilnehmern selbst auseinanderzuseßen." Diese Verfügung wird noch näher erläutert. „Bei gericht lich eingetragenen Unternehmen sind z. B. Änderungen, Aus lassungen oder willkürliche Umstellungen, die der Teilnehmer an seiner Firmenbezeichnung vornimmt, nicht zu beanstanden. Bei wirtschaftlichen Unternehmen, die nicht im Handels register eingetragen sind, ist es z. B. nicht zu beanstanden, wenn der Eintrag firmenähnliche Form hat, soweit hier nicht Abs. I, 2 der Verfügung zutrifft (m. b. H. usw.). Daher sind z. B. Zusäße, wie »u. Co.«, »Gebrüder«, »Söhne«, »Nachfolger« usw. auch bei nichteingetragenen Unternehmen nicht mehr zu beanstanden. Voranstellungen der Geschäftsbezeichnung (z.B.Schlosserei) sind nicht zu beanstanden, ebenso nicht Einträge unter dem Namen von Erzeugnissen oder unter willkürlich gebildeten Be zeichnungen (z. B. Schneeweiß-Wäscherei). Wie der Teilnehmer seinen Beruf oder seine Geschäftsart bezeichnet, bleibt dem Teilnehmer überlassen, ebenso die Art, ob und wie er seinen Vornamen angeben will.” Der Sinn dieser Verfügung, die an die Reichspostdirektionen ergangen ist, ist sicherlich der, daß die Stellen der Deutschen Reichspost bei Eintragungen in das Fernsprechbuch nur ganz offenbare Verstöße gegen das Firmenrecht durch den Handwerker nicht zulassen sollen. Sie stellen es dem Handwerksmeister aber frei, Eintragungen in firmenähnlicher Form vorzunehmen. Hiermit wird ohne Zweifel eine Linie verfolgt, die den Bedürfnissen der Praxis deutlich entgegenkommt. Gleichwohl muß der Handwerksmeister aber auch hier die Vorschriften des Handelsgeseß buches be achten. Nach § 37 des HGB. muß das Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs einer dem Handwerksmeister nicht zustehenden Firma mit Ordnungsstrafen eingreifen. Der Register richter darf nicht nur einschreiten, wenn sich im Register selbst eine unrichtige Firma vorfindet, sondern auch dann, wenn die Firma im sonstigen geschäftlichen Verkehr gebraucht wird. Für den Handwerker liegt in der Verfügung also gewiß nicht eine Aufforderung zur unzulässigen Firmenführung, vielmehr bezweckt die Verfügung eine Vereinfachung im Postverkehr unter Zugrunde legung einer Auffassung, nach der auch dem Handwerker für den Geschäftsverkehr eine gewisse Erleichterung zugestanden wird. Das gilt auch für im Handelsregister eingetragene Firmen, für die Änderungen der Firmenbezeichnung von der Post nicht beanstandet werden. Der Handwerker soll sich aber auch vor allen Dingen in wettbewe rbsrechtlicher Hinsicht vorsehen. Denn nach unseren Erkundigungen würden Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf dem Gebiete der Geschäftsbezeichnung nach wie vor geahndet werden, ohne daß sich der Handwerker etwa auf den Erlaß des Reichspostministers beziehen kann. Dieser Erlaß, das wiederholen wir mit aller Deutlichkeit, bedeutet lediglich für die Dienststellen der Post eine Erleichterung, nicht aber einen Schuß des Handwerkers vor Schaden bei Über tretungen der firmen - und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen. Für das gesamte Firmen- und Wettbewerbsrecht (Geschäfts bezeichnung) gilt der dringende Rat: Der Handwerksmeister soll sich in diesen Dingen rechtzeitig von seinen Berufsvertre tungen — Handwerkskammer und Innung — beraten lassen (I/1Ö40) Dr. Joh. Richter.
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