Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (19. August 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- ArtikelDas neue Schmuck-Museum in Pforzheim 441
- ArtikelDer Betriebsvergleich der Forschungsstelle für den Handel 442
- ArtikelUhren - auf Abzahlung? 443
- ArtikelMal wieder Werbung mit Humor! 444
- ArtikelFür die Werkstatt 444
- BeilageFür den Uhrmacherlehrling (Folge 9) 17
- ArtikelWochenschau der U 445
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 446
- ArtikelFirmennachrichten 447
- ArtikelPersonalien 447
- ArtikelFragekasten 448
- ArtikelWirtschaftszahlen 449
- ArtikelTerminkalender 449
- ArtikelInnungsnachrichten 449
- ArtikelAnzeigen 450
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 34 DIE UHRMACHERKUNST It/ocUcHuUaU' du Der Reichsinnungsmeister sprach Referentensifeung des Reichsstandes Deutschen in einer werereniensipung aes Keiaissianucs des Handwerks ausführlich über die Arbeit des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks und über die Sorgen, die uns noch bedrücken. Seine Ausführungen fanden starken Beifall aller Hörer. Der Organisationsleiter des Reichsstandes — Dr. Spife — sprach Reichsinnungsmeister Flügel den Dank für den temperament vollen Vortrag aus. Er sicherte ihm die Unterstützung des Reichs standes für seine Bemühungen um die Hebung des Berufsstandes zu. Ganz besondere Anerkennung wurde den Maßnahmen für die Schulung zuteil. IVI 1/9594) Innungsobermeister keine Beamte Innungsobermeister sind keine Beamten in staatsrechtlichem Sinne. Nach einer neuen Reichsgerichtsentscheidung könnten sie auch als Beamte in strafrechtlichem Sinne nur dann angesehen werden, wenn sie Dienste verrichteten, die aus der Staatsgewalt abgeleitet werden oder staatlichen Zwecken dienen. Keine dieser Voraussetzungen trifft auf Innungsmeister zu. Die Innungen sind zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts, das Reich hat es aber nicht übernommen, die Aufgaben der Innungen als eigene Aufgaben zu führen. Das ergibt sich aus dem Gesefe über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 29. November 1933 und die dazu erlassenen Verordnungen. Danach übt das Reich nur staatlichen Schüfe und staatliche Förderung und damit auch staatliche Aufsicht aus, insbesondere durch die Anordnung des ständischen Aufbaues des deutschen Handwerks unter Füh rung des Reichshandwerksmeisters, der unter der Aufsicht des Reichswirtschaftsministeriums steht. Damit sind die Innungen aber nicht dem Staat angegliedert und nicht zur Erfüllung staat licher Aufgaben berufen, im Vordergrund stehen bei der Ord nung der gewerblichen Selbstverwaltung vorwiegend die Belange des einzelnen Selbstverwaltungskörpers. (VI 1/9534) Beirat der Reichswirtschaftskammer Der Herr Reichswirtschaftsminister hat den aufeerordent- lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister a. D. Exzellenz Riedl, Wien, gemäfe § 37, Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesefees zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 in den Beirat der Reichswirtschaftskammer berufen. (VI 1/9541) Der Rekordflug des „Condor“ Der begeisternde und überzeugende Flug des „Condor" mit Flugkapitän Henke wurde — wie wir hören — unter Benufeung von Longines-Zeitmefeinstrumenten durchgeführt. An Bord waren Longines - Chronometer mit Stundenwinkelsystem und die t.ongincs - Fliegerarmbanduhr vorhanden. (VI 1/9596) Der Reichspreiskommissar zur Frage der Preisbindung Preisbindungen gemofe 2 der Verordnung über Preisbildungen und gegen Ver teuerung der Bedarfsdeckung vom II. Dezember 1934.) „Der Einwilligungspflicht gemäfe § 2 der obengenannten Verordnung unterliegen alle Fälle, in denen der Einzelhändler verpflichtet wird, den vom Hersteller oder Grofehändler vorge schriebenen Kleinverkaufspreis zu fordern; dagegen ist eine blofee Preisempfehlung - im Gegensafe zu § 1 — nicht genehmi gungsbedürftig. Eine Verpflichtung des Einzelhändlers liegt nicht nur dann vor, wenn sie ausdrücklich, z. B. durch Unterzeichnung von Reversen oder Geschäftsbedingungen, übernommen wurde; sie kann sich vielmehr auch aus den Umständen ergeben. Hierbei ist vor allem der Fall zu erwähnen, dafe der Hersteller einen bestimmten Verkaufspreis auf die Ware oder ihre Umhüllung aufdrucken läfet. Ein solcher Aufdruck hat ertahrungsgemäfe die Wirkung, dafe sich der Einzelhänder beim Weiterverkauf an die Einhaltung dieses Preises gebunden glaubt; damit ist der Tat bestand des § 2 gegeben (vgl. auch § 4 der Verordnung). Hat der Hersteller eine Preisbindung trofe des Aufdruckes nicht be absichtigt, so wird er zur Klarstellung einen besonderen Zusafe, wie etwa „Unverbindlicher Richtpreis", machen müssen. Es gibt Fälle, in denen ein überhöhter Preis aufgedruckt wird, um beim Verkauf zu einem niedrigeren Preis, der von vornherein beabsichtigt war, beim Käufer unter Hinweis auf den Preisaufdruck den Eindruck zu erwecken, als habe dieser be sonders vorteilhalt gekauft. Wenn auch hier eine Preisbindung im Sinne der Preisbindungsverordnung nicht vorliegt, so ist ein solcher Preisaufdruck doch regelmäfeig als unlauterer Wettbewerb zu betrachten, für dessen strafgerichtliche Verfolgung gemäfe § 4 UWG. ich Sorge tragen werde; die Preisstellen werden auch zu prüfen haben, ob in solchen Fällen Mafenahmen auf Grund des Preisbildungsgescfees zu treffen sind. Ich bitte, mich und auch gegebenenfalls andere etwa zuständige Stellen, z. B. das Reichswirtschaftsministerium, von allen Fällen dieser Art, die zu Ihrer Kenntnis gelangen, zu unterrichten. Die Herausgabe einer Bruttopreisliste stellt als solche keine Preisbindung im Sinne von § 2 der Preisbindungsverordnung dar. Die Rechtslage ist jedoch anders zu beurteilen, wenn der Her steller oder Grofehändler den Einzelhändler besonders ermahnt oder in anderer Weise auf ihn einwirkt, um ihn zur Einhaltung der in der Bruttopreisliste abgedruckten Preise beim Weiterverkauf zu veranlassen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf § 1 Abs. 2 Safe 2 der Verordnung über Preisbindungen und Preis empfehlungen bei Markenwaren vom 27. Oktober 1937 (RGBl. I S. 2139), wonach bei Markenwaren die Übersendung einer Brutto preisliste als Preisempfehlung anzusehen ist. (A 65—435 vom 19. Juli 1938).” < vl 1/9536) Die Preissenkung bei Uhren mit Handelsmarke Sehr oft fraaen unsere Leser, warum bei dieser oder lener Uhrenfabrik die Preise nicht gesenkt wurden — es sind also noch häufig Unklarheiten vorhanden. Für die Preissenkung bei Uhren mit einer Handelsmarke sind folgende Punkte zu beachten: Hersteller von Uhren, die ihre Erzeugnisse mit einer Handelsmarke des Bestellers versehen, haben den festgelegten Anteil an der Preissenkung zai tragen. Er beträgt bei Taschen- und Armbanduhren 2'/s °/o und bei Groß uhren 3 */o. Der Einwand, daß die Uhren mit einer Handelsmarke der Abnehmer firma, also nicht mit der eigenen Marke geliefert werden, entbindet nicht von der Gewährung des Preissenkungsrabattes. Ein Hersteller, der keine eigene Fabrikmarke besitzt, aber Uhren auf Verlangen seines Abnehmers stets mit einer Handelsmarke geliefert hat. kann sich nicht darauf berufen, die Preissenkungsabgabe nicht tragen zu brauchen. Eine solche Handlungsweise verstößt gegen die getroffenen Ver einbarungen. Dem Abnehmer darf nicht zugemutet werden, daß die Gewährung des Preissenkungsrabattes davon abhängig gemacht wird, daß neben der Handelsmarke noch die Marke des Herstellers in irgendeiner Form zugefügt wird. Die Anbringung der Fabrikmarke des Herstellers kann nur mit aus drücklicher Zustimmung des Abnehmers erfolgen. Abreden, die zwischen Hersteller und Abnehmer dahingehend getroffen werden, daß ' der Abnehmer auf den Preissenkungsrabatt des Herstellers verzichtet, um nach anderer Richtung Vorteile zu haben, z. B. in der Be lieferung durch den Hersteller, sind unstatthaft und gegen den Sinn der Bestimmungen des Herrn Reichskommi&sars für Preisbildung verstoßend. Das Fallenlasscn einer bisher geführten Fabrik- oder Handelsmarke, um die Durchführung der Preissenkungsaktion zu umgehen, ist gesetzwidrig und somit nicht anwendbar. Sollte auf Grund obiger Bestimmungen der Preissenkungsanteil des Her stellers an den Bezieher der Uhren mit einer Handelsmarke nicht ah- geführt sein, so ist die nachträgliche Vergütung bis spätestens 1. August 1938 nachzuholen. ( v > 1/9536) Erweiterte Steuerfreiheit für Werbefilmvorträge Die bisherige Unterscheidung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Werbefilmvorträgen hat in der Praxis zu erheb lichen Schwierigkeiten geführt und oft auch die Filmwerbung selbst gehemmt. Im Einvernehmen mit dem Reichsfinanzminister hat deshalb der Reichsinnenminister durch Runderlafe vom 1. Aug. 1936 den Gemeinden und Gemeindeverbänden nahe gelegt, Werbefilmvorträge allgemein von der Vergnügungs steuer freizustellen, soweit siebei freiem Eintritt stattfinden, lediglich Werbefilme, nicht aber auch Spielfilme, Kulturfilme oder Wochenschauen, umfassen und aufeerhalb der ortsüblichen Vor führungszeiten Ber Lichtspieltheater abgehalten werden. Die Freistellung hat jedoch stets zu erfolgen, wenn die beiden ersten Bedingungen erfüllt sind und die Werbefilmvorträge in der Zeit bisl6Uhr stattfinden. Ist die Werbefilmvorführung mit Darbietungen anderer Art (Vorträgen, Musikvorführungen, Theatervorstellungen, Kabarettvorführungen und dergl.) verbunden, so ist nach dem Charakter dieser Vorführungen zu entscheiden, ob durch sie die Vergnügungssteuerpflicht ausgelöst wird. (VI 1/9540) Der deutsche Außenhandel mit Uhren Der deutsche Aufeenhandel mit Uhren (ohne Österreich) hat sich im ersten Halbjahr 1936 im Vergleich zum Vonahr wesent lich verschoben. Die Einfuhr war der Menge nach um 44 “/„, dem Werte nach um 42°; 0 gröfeer als im Vorjahre. Die Ausfuhr SllllllllllllllllllllllllllllltlllllllllllllllllllllllllllllHIUltlllllllllllUIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMUlllllllllllllllji | Die Mitteilungen der | „Berufsföröecung" des HJD. I erscheinen auf der ersten inneren Umschlagseife I = ?iM||||||||||||||||||||||||IIHIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIItMIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIII5 I
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