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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42 (14. Oktober 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fragekasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wirtschaftszahlen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- ArtikelPreisausschreiben "Schönheit der Arbeit" in den Werkstätten des ... 531
- Artikel75 Jahre Uhrengroßhandlung H. Schweizer (Schamberg) 533
- ArtikelAnzeigen 534
- BeilageFür den Uhrmacherlehrling (Folge 11) 21
- ArtikelWochenschau der U 535
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 536
- ArtikelFirmennachrichten 537
- ArtikelPersonalien 538
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 538
- ArtikelFragekasten 538
- ArtikelWirtschaftszahlen 539
- ArtikelPrüfung von Lehrlings-Sonderarbeiten durch die Gesellschaft der ... 540
- ArtikelTerminkalender 540
- ArtikelInnungsnachrichten 540
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 42 DIE UHRMACHERKUNST 539 jedoch auch Fälle vor, in denen die Übungen länger als ein halbes Jahr dauern, so dag die Frage aufgeworfen worden ist, ob in diesen Fällen noch von einer Übung gesprochen werden kann und ob das Kündigungsverbot maßgebend bleibt. Das Landesarbeitsgericht Krefeld hat sich mit dieser Frage in einem Urteil vom 19. Januar 1938 befagt und den Standpunkt eingenommen, dag auch bei einer längeren als der üblichen Dauer einer Übung das Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten bleibt und von dem Unternehmer nicht gekündigt werden kann. In dem betreffenden Falle betrug die Dauer der Übung neun Monate, wobei hinzu kam, dag sich der Einberufene dazu frei willig gemeldet hatte. Nach dem Wehrgesefe und den dazu erlassenen Ausfüh rungsbestimmungen gilt als aktive Dienstzeit nur die zweijährige Dienstpflicht. Wer hierzu einberufen wird oder sich freiwillig vorher meldet, scheidet automatisch aus dem Arbeitsverhältnis aus. Diese Vorschrift gilt hingegen nicht bei einer Einberufung zur kurzfristigen Ausbildung oder zu Übungen der Wehrmacht. Nach dem Wortlaut der Verordnung über die Fürsorge für Sol daten und Arbeitsmänner vom 30. September 1936 ist jedoch die Kurzfristigkeit keineswegs ein Merkmal einer Übung. Danach ist vielmehr als Übung jede Wehrdiensttätigkeit eines Wehr pflichtigen zu bezeichnen, die nicht eine Ableistung der aktiven, d. h. zweijährigen Wehrpflicht bedeutet. In einer Besprechung des in der „Arbeitsrechtssammlung" veröffentlichten Urteils von Dr. Mansfeldt wird darauf hin gewiesen, dag die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses für eine so lange Zeit unter Umständen zu Schwierigkeiten führen kann und nicht immer zumutbar sei. Andererseits bestehe jedoch kein Zweifel daran, dag imendeine Grenze für die Dauer der Übung nicht gesefet ist, so dag eine Kündigung unzulässig ist, selbst wenn die Übung länger dauert als die sechsmonatige Arbeitsdienstpflicht, bei deren Ableistung die Einberufung nach den gesefelichen Vorschriften die Auflösung des Arbeitsverhält nisses zur Folge hat. (X/1506) Einstellung von Gehilfen ohne Arbeitsamt-Genehmigung 9793. Ist ein Vertrag mit dem Gehilfen ungültig, wenn ich ihn ohne Genehmigung des Arbeitsamts eingestellt habe? IX/1507) J. A. M in D. Antwort 9793. In verschiedenen Verordnungen, die zur Regelung des Arbeitseinsafees ergangen sind, wird die Ein stellung von Arbeitern und Angestellten von der Zustimmung des Arbeitsamts abhängig gemacht. Wenn trofedem Einstellungen erfolgen, ohne dag die erforderliche Genehmigung vorlag, so entsteht die Frage, ob das Arbeitsverhältnis als nichtig zu be trachten ist. Bei Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses würde das Gefolgschaftsmitglied keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt auf Grund des Arbeitsvertrages, sondern nur einen Anspruch auf Grund sogenannter ungerechtfertigter Bereicherung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesefebuches haben. Die un gerechtfertigte Bereicherung würde in dem Wert der Arbeits leistung bestehen, die der Unternehmer tatsächlich emp fangen hat. Im allgemeinen wird der Standpunkt vertreten, dag die fehlende Genehmigung des Arbeitsamts auch zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages führt. Im Gegensafe hierzu hat jedoch das Landesarbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 21. Februar 1938 erklärt, dag ein ohne Zustimmung des Arbeitsamts ge schlossener Vertrag trotzdem gültig sei, weil nicht der Ver tragsschlug als solcher, sondern lediglich die tatsächliche Auf nahme der Arbeit nicht ohne Zustimmung des Arbeitsamts er folgen dürfe. Werde die Zustimmung des Arbeitsamts unter sagt, so müsse man allerdings sowohl dem Unternehmer als auch dem Gefolgschaftsmitglied ein Recht zur fristlosen Kündi gung des Arbeitsverhältnisses einräumen. CX/1508) Gangöl — natürlich nur für die Hemmung 9795. Ich denke mir, dag Gangöl nur für die Gangradzähne und die Hebesteine bestimmt ist, oder können doch die Zapfen dieser Gangteile damit gemeint sein? (X/1510) H. O. in B. Antwort: Natürlich ist „Gangöl“ nur für den eigent lichen Gang gedacht — für die dazu gehörigen Zapfen ist das Laufwerksöl zu verwenden. (X/1511) Innungs-Fachbücherei 9726. Für die Innungsbücherei bitten wir um Angabe von Fachbüchern, die unter folgenden Gesichtspunkten auszuwählen sind: 1. Ein allgemeines, leicht verständliches Einführungsbuch in den handwerklichen Berufszweig; 2. ein Buch, welches die notwendigen theoretischen Grund lagen für die Berufsausübung vermittelt; 3. ein Buch, welches einen Überblick und eine Einführung in die praktischen Handhabungen enthält; 4. u. 5. Bücher, welche die Darlegungen, welche in Buch Nr. 2 und 3 angegeben sind, vertiefen, und 6l ein Buch, welches die Kenntnisse in Spezialgebieten und die besonderen Grundlagen hierfür, wie Materialbeschaffen heit, Anwendung von Maschinen, Verwendung neuer Tech niken od. dgl. vermittelt. CX/1512) H. A. i. D. Antwort 9726. Wir empfehlen Ihnen, durch die Buchab teilung der „Uhrmacherkunst“ folgende Fachbücher zu bestellen: 1. „Uhrmacherlehre“ (Julius Hanke). 2. „Fachunterricht an Fachschulen“ (Krumm), fünf kleine Bände. 3. „Geleitbuch für die Uhrmacherlehre" (Sievert). 4./5. „Die Uhrenlehre“ (Sander-Loeske). 6. „Uhrmacher am Werktisch" (Schulfe), (Taschenuhrarbeitl. „Reparatur der Armbanduhr" (Jendrifeki). (X/1513) WicUduifavctUUtt Steuergutschein- Kurse. Die Mitglieder des Verbandes der Grossisten des Edelmeiallgewerbes E. V. und des Reichs verbandes des Deutschen Uhrengroghandels E. V. nehmen Steuerguischeine zu folgenden Kursen in Zahlung: Durchschnittskurs für kleine Stücke (bis 100 Ml) mit Tageskurs vom 10. Okt. 1938 111,62 °/ 0 Für groge Stücke (von 100 Ml an) Fälligkeiten •(, 1934 103,75 1935 107,75 1936 111,75 1937 115,75 1938 119,12 Eingesandtes Bruchsilber wird zum Geldkurs der Berliner Börse vom Vortag des Eintreffens im Werk vergütet. Für Fein silber wird der Briefkurs bezahlt! Die Notierungen der Berliner Börse waren am: Brief Geld 6. 10.38 ... . . . . 39,40 36,40 7. 10.38 ... . . . . 39,70 36,70 8. 10. 38 ... . . . . 39,70 36,70 10. 10.38 ... . . . . 39.70 36.70 11. 10. 38 ... . . . . 39,70 36,70 12. 10. 38 . . . . . . . 39,60 36,60 Silberne Bestecke werden bis auf weiteres nach Preisliste Nr. 10 E (lachs) berechnet. Inlands-Konventionspreis. Die Errechnung und Bekannt gabe des Inland-Konventionspreises (gültig für Silber ware bei getrennter Berechnung von Silberwert und Fasson) unterbleibt in Zukunft, weil auch für Korpusware die Totalpreise handelsüblich geworden sind. Für Berechnung von Verzugszinsen für den Monat Augustl938 maggebender Zinssafe 6°/ 0 . Für eine Silbermark kann 0,18 Ml gezahlt werden. IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIlllllllllllllllllllllllllllllllllllMlllllllllllllllllllllllllllllllllllllllltllllllllllllllllllllllll <WWeir, IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMMIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
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