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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (3. Februar 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Ostmark
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- ArtikelBericht aus Nürnberg von der Welt-Uraufführung des ... 83
- ArtikelReichsinnungsmeister Flügel zur Lehrlingszwischenprüfung 84
- ArtikelDie Lehrlingszwischenprüfung 1938/39 84
- ArtikelBei der Lehrlingszwischenprüfung 1938/39 erreichten 10 Pinkte: 85
- ArtikelDie Liste der Preisträger von 9 bis 10 Punkten! 86
- ArtikelDie Mitglieder der Prüfungskommission des Reichsinnungsverbandes 87
- ArtikelNachwort zur Lehrlings-Zwischenprüfung 1938/39 88
- ArtikelErste großdeutsche Versammlung der Uhrmacher in Wien ... 90
- BeilageFür den Uhrmacherlehrling (2. Jahrgang / Folge 2) 3
- ArtikelUnsere Ostmark 91
- ArtikelUnser Sudetenland 92
- ArtikelReichssteuertermine im Februar 1939 94
- ArtikelWochenschau der U 94
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 96
- ArtikelFirmennachrichten 96
- ArtikelPersonalien 96
- ArtikelFragekasten 97
- ArtikelBüchertisch 98
- ArtikelWirtschaftszahlen 98
- ArtikelInnungsnachrichten 98
- ArtikelTerminkalender 99
- ArtikelAnzeigen 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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UNI WU&RlKA KiAOE/yPir Bürgersteuer 1939 Durch Verordnung vom 20. )anuar 1939 ist den Gemeinden im Land Österreich das Recht eingeräumt worden, fin das Ka lenderjahr 1939 eine Bürgersteuer als Gemeindesteuer zu er heben. Hinsichtlich der Berechnung und der Einziehung gelten im großen und ganzen die Bürgersteuervorschriften des Altreichs, über die in Folge 5 des ersten )ahrgangs und Folge 1 des zweiten )ahrgangs der Sonderbeilage „Steuer und Recht' in der „Uhrmacherkunst" ausführlich berichtet worden ist. Die für die Ostmark notwendigen Anpassungen der Be stimmungen werden im folgenden kurz erläutert: Umfang der Steuerpflicht Bürgersteuerpflichtig sind alle Personen, die am 10. Ok tober 1938 1. das 18. Lebensjahr vollendet, und 2. in einer österreichischen Gemeinde einen Wohnsiß oder mangels eines inländischen Wohnsißes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Frmittlungsgrundlagen Die Besteuerungsgrundlage für die Bürgersteuer bildet das Einkommen, das für das Kalenderjahr 1937 nach den Vor schriften des IV. Hauptstücks des Personalsteuergeseßes fest gestellt worden ist bzw. bei Arbeitnehmern der Gesamtbetrag der rohen Lohnabzüge des Kalenderjahrs 1937, gekürzt um 750 Sch. Der sich ergebende Betrag wird auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag nach unten abgerundet. Sleuerberechnung Steuermeßbeträge Die Steuermeßbeträge für die Bürgersteuer sind bei einkommensteuerfreien Personen 3/7.//, bei einem Einkommen von nicht mehr als 6750 Sch. 6 bei einem Einkommen von mehr als 6750 Sch., jedoch nicht mehr als 9000 Sch 9 einem Einkommen von mehr als 9000 Sch., jedoch nicht mehr als 12 000 Sch 12 einem Einkommen von mehr als 12 000 Sch., jedoch nicht mehr als 18 000 Sch 18 einem Einkommen von mehr als 18 000 Sch., jedoch nicht mehr als 24 000 Sch 24 einem Einkommen von mehr als 24 000 Sch., jedoch nicht mehr als 30 000 Sdi 30 einem Einkommen von mehr als 30 000 Sch., ledoch nicht mehr als 37 500 Sch 50 einem Einkommen von mehr als 37 500 Sch., jedoch nicht mehr als 75 000 Seh 75 einem Einkommen von mehr als 75 000 Sch., jedoch nicht mehr als 112 500 Sch 150 bei Lei bei bei bei bei bei Erhebung der Bürgersteuer Die Einziehung der Bürgersteuer erfolgt bei den ver anlagten Steuerpflichtigen, also den selbständigen Uhrmachein, auf Grund eines Steuerbescheides; bei den Arbeitnehmern durch Lohnabzug auf Grund eines Embehaltungsbescheides. Die für das Kalenderjahr 1939 zur Eestseßung gelangende biurgersteuer wird nur in Hohe von dreiVieiteln des Jahres- betrags (für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1939) er hoben. Die veranlagten Steuerpflichtigen haben die Burgersteuer m drei gleichen Teilbeträgen jeweils am 10. der Monate Mai, August und November 1939 abzuführen. Betragt die Bürger steuer nicht mehr als 5 /? //, so wird sie in voller Höhe am 10. August 1939 fällig. Bei den Arbeitnehmern sind die Bürgersteuerbetrage a) bei Lohnzahlungszeiträumen bis zu einer Woche m 18 Teil beträgen, jeweils bei den auf den 10. und 24., b) bei Lohnzahlungszeiträumen von mehr als einer Woche m 9Teilbeträgen, jeweils bei den aui den 1o der Monate April bis Dezember 1939 folgenden Lohnzahlungen einzubehalten. Betr.: Mitglieder-Kartei Altersermäßigung Bei Personen, die am 10. Oktober 1938 das 50. Lebensjahr vollendet hatten, sind um ein Drittel zu ermäßigen: 1. der SteuermeßLetrag von 3 Jf.fl, 2. der SteuermeßLetrag von 6 'fi-H, wenn das der Berechnung zug'linde zu legende Einkommen nicht mehr als 3350 Sch. beträgt. Kinderermäßigung Steuerpflichtige, zu deren Haushalt am 10. Oktober 1938 mindestens zwei minderjährige Kinder, die nicht Juden sind, ge hört haben, erhalten Kinderermäßigung, und zwar vermindert sich der Steuermeßbetrag 1. um je 2 ./?.// für das zweite und jedes folgende minder jährige Kind, wenn das in Ansaß zu bringende Einkommen 3800 Sch. nicht übersteigt; 2. um je 1 ■/?■!( für das zweite und dritte mindei jährige Kind und um je 2 -/f.fi für das vierte und jedes folgende minder jährige Kind, wenn das iri Ansaß zu bringende Einkommen 3800 Sch., jedoch nicht 38 250 Sch. übersteigt. bl e b e sä t z. e Der Hebesaß für das Kalenderjahr 1939 darf nicht mehr als 300" « betragen. Der Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks in Berlin übermittelte jedem einzelnen Uhrmacher der Ostmark eine Karteikarte mit der Bitte, um genaue Ausfüllung und Rück sendung. Zahlreiche dieser Karteikarten sind bis heute beim Reichs- mnungsverband noch nicht eingelangt. Alle jene Meister, welche bis jeßt diesem Ersuchen noch nicht nachgekommen sind, werden dringendst gebeten, die Karteikarten sofort auszufüllen und dem Reichsinnungsverband sofort einzusenden, da dieser unbedingt eine komplette und richtige Mitgliederevidenz benötigt (0/2121) Einstellung von Lehrlingen Der Präsident der Reidisanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat durch Anordnung verfügt, daß Lehrlinge nur mit Zustimmung des zuständigen Arbeitsamtes eingestellt werden dürfen. Diese Neuregelung der Einstellung von Lehrlingen ist nunmehr auch in der Ostmark durchzuführen. Hierbei hat jeder Lehrherr, der künftig einen Lehriing einstellen will, folgendes Verfahren zu beachten: Der Lehrherr, der einen Lehrling einstellen will, muß sich bei der zuständigen Zunft die von der Reichsanstalt herausgegebene Antragskarte beschaffen und auf dieser den Antrag zur Genehmigung der Einstellung von Lehrlingen stellen. Die in der Karte enthaltenen Fragen hat der Lehrherr wahrheitsgemäß und sorgfältig zu beantworten und aus- gefrillt bei seiner Zunft einzureichen. Die Zünfte haben die von den Lehrherren ausgefüllten An ti agsformulare mit ihrer Begutachtung an das zuständige Ar beitsamt weiterzuleiten. Die Entscheidung über seinen Antrag wird dem Lehrherrn vom Arbeitsamt in jedem Fall schriftlich erteilt. Vor der Ge nehmigung ist eine Einstellung untersagt Die Entscheidung des Arbeitsamtes erfolgt nach den Vermittlungs grundsäßen der Reichsanstalt, unter Wahrung der ai beitseinsaß- pohtischen Gesichtspunkte. D e Auslese der geeigneten Lehr- siellenanwärter nimmt das zuständige Arbeitsamt (Abtlg. Be rufsberatung vor, das die Zuweisung an een Lehrheirn unmiltel- bar tätigt. Die Lehrherren sind verpflichtet, die blaue Zuwcisungskarte, mit dem Emstellungsv ermerk versehen, unverzüglich dem zu ständigen Arbeitsamt wieder zuzuleiten, damit ihnen für jeden eingestellten Lehrling ein Eignungsgutactiten ausgestellt werden kann. Nach Abschluß des Lehrvertrages hat der Lehrherr diesen ui zweifacher Ausfertigung mit dem Eignungsgutachten des Ar beitsamtes seiner Zunft zur Eintragung in die Lehrlmgsstamm- rolle einzureichen. Ohne das Eignungsgutachten darf eine Ein tragung des Lehrvertrages nicht stattfinden. (0/2114) I I
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