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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (17. Februar 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 2)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Steuererklärungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- ArtikelLeistungssteigerung! 113
- ArtikelAlte und neue Bedeutung des Schmuckes 114
- ArtikelFür die Werkstatt 118
- BeilageSteuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 2) 3
- ArtikelFür die Werkstatt 119
- ArtikelJetzt ist es Zeit, die Werbung für die Einsegnungs- und ... 119
- ArtikelUnsere Ostmark 120
- ArtikelUnser Sudetenland 120
- ArtikelWer rechnet richtig? 121
- ArtikelWochenschau der U 122
- ArtikelFirmennachrichten 123
- ArtikelPersonalien 124
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 124
- ArtikelFragekasten 124
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 125
- ArtikelWirtschaftszahlen 125
- ArtikelInnungsnachrichten 125
- ArtikelAnzeigen 126
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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2. Jahrg. Steuer und UecUi Folge 2 Die Steuererklärungen Einreichungsfrist Die Steuererklärungen für 1938 bzw. 1939 sind, wie bereits in der „Uhrmacherkunst“ veröffentlicht, bis zum 28. Februar ab zugeben. Fristverlängerungen über diesen Zeitpunkt hinaus können auf besonderen Antrag hin gewährt werden, sollen aber nach einer ausdrücklichen Anweisung des Reichsministers der Finanzen nur dann zur Bewilligung kommen, wenn tatsächlich triftige Grunde, die eine rechtzeitige Fertigstellung der Er klärungen verhindern, vorliegen. Abgabepflicht Zur Abgabe von Steuererklärungen sind verpflichtet: a) Umsatzsteuererklärung: Alle selbständigen Uhrmacher ohne Rücksicht auf die Art und die Größe ihres Betriebes. Entgegen anderslautenden Meldungen müssen auch die Uhrmacher in der Ostmark Umsatzsteuererklärungen ein reichen, nicht dagegen die Uhrmacher im Sudetenland. b) Einkommensteuererklärung: 1. Alle selbständigen Uhrmacher, die ihren Geschäftsgewinri auf Grund einer ordnungsmäßigen oder vereinfachten Buchführung im Sinne der §§ 4 u. 5 EinkStG. ermitteln, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des erzielten Einkommens; 2. Unselbständige Uhrmacher (Gehilfen, Geschäftsführer u. dgl.), wenn ihr Einkommen im Kalenderjahr 1938 den Betrag von 8000 Jttl überstiegen hat oder wenn ihr Einkommen weniger als 8000 Jl)i, aber mehr als 4000 3&/1 betragen hat und darin Einkünfte von mehr als 300 0t)l enthalten sind, die weder der Lohnsteuer noch der Kapitalertragsteuer unterlegen haben; 3. selbständige und unselbständige Uhrmacher, sobald sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auf gefordert werden. Auch die Uhrmacher der Ostmark sind'zur Abgabe einer Einkommensteuererkidrung für das Kalenderjahr 1938 ver pflichtet. Die Uhrmacher des Sudetengaues brauchen dagegen eine solche nicht einzureichen, weil die nach dem bisherigen Recht durchgeführte leßte Bemessung (Veranlagung) bereits für das Kalenderjahr 1938 endgültig erfolgt ist, eine nochmalige Deklaration des Einkommens 1938 mit darauf aufbauender Steuerfestsetzung dementsprechend eine Doppelveranlagung darstellen würde. Die erstmalige Veranlagung nach dem deut schen Einkommensteuerrecht erfolgt im Sudetenland erst im Frühjahr 1940. c) Gewerbesteuererklärung: 1. Alle selbständigen Uhrmacher, die ihren Gewerbeertrag auf Grund eines Buchabschlusses ermitteln, 2. sonstige selbständige Uhrmacher, wenn der Gewerbe ertrag im Kalenderjahr 1938 den Betrag von 4000 Jl)l oder wenn das Gewerbekapital den Betrag von 20 000 übersteigt; 3. die selbständigen Uhrmacher, die vom Finanzamt zur Ab gabe einer Gewerbesteuererklärung aufgefordert werden. Umsahsteuererklärung An sidi haben die Uhrmacher schon durch ihre im Laufe des |ahres eingereichten monatlichen oder vierteljährlichen Vor anmeldungen den erzielten Umsatz dem Finanzamt bekannt gegeben. Die Jahresumsaßsteuererklärung ist also im Grunde genommen eine Zusammenziehung der eingereiehten Vor anmeldungen. Es empfiehlt sich aber, nicht einfach aus den zuriickbehaltenen Abschriften der Voranmeldungen den Jahres umsatz zusammenzurechnen, sondern denselben auf Grund des Buchabschlusses bzw. einer besonderen Zusammenstellung aus dem Kassenbuch zu ermitteln und dann mit den vorangemel deten Zahlen zu vergleichen. Auf diese Weise werden even tuelle Rechen- oder sonstige Fehler, die in den Voranmeldungen vorgekommen sein können, entdeckt, und es besteht die Mög lichkeit, durch Einsetzung des richtigen Jahresumsatzes diese Differenzen auszugleichen, was ja der eigentliche Zweck der Jahresumsatzsteuererklärung ist. Bei der Errechnung des Jahresumsatzes muß besonders darauf geachtet werden, daß wirklich alle steuerpflichtigen Umsäße zur Erfassung kommen. Hierbei ist z. B. daran zu denken, daß auch der Verkauf des Altgoldes und Altsilbers an Weiterverarbeiter meist umsatzsteuerpflichtig ist, daß also Lei stattgefundenen Verrechnungen mit Warenneulieferungen die fraglichen Gutschriftsbeträge festzustellen und zum Umsaß zuzuschlagen sind. Daß zum steuerpflichtigen Umsaß nicht nur die Einnahmen aus Warenverkäufen, sondern auch aus Werkarbeit (Repara turen, Neuanfertigungen usw.) gehören, bedarf heute wohl kaum noch einer Erwähnung. Kalenderjahr Als Jahresumsaß gilt nach dem Umsaßsteuerrecht stets der Umsaß, der im Kalenderjahr erzielt (bei der üblichen Ver steuerung nach vereinnahmten Entgelten also vereinnahmt) worden ist. Dementsprechend müssen auch Uhrmacher mit handelsgerichtlich eingetragenen Betrieben und einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts- oder Geschäftsjahr ihren llmsaß nicht nach dem Geschäfts-, sondern nach dem Kalenderjahr angeben. Eine abweichende Regelung besteht für die diesmaligen Umsaßsteuererklärungen in der Ostmark. Hier wird nicht der Umsaß des gesamten Kalenderjahres 1938, sondern nur für die Zeit, in welcher die Umsaßsteuer bereits nach dem neuen deutschen Recht zu entrichten war, verlangt. Das ist für die selbständigen Geschäftsinhaber die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1938, für diejenigen Uhrmacher, die die alte österreichische Steuer durch Ablösung nach Gehilfenzahl entrichtet haben (meist handelt es sich hierbei um Heim meister), die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1938. Eigenentnommene Ware Zum buchmäßigen Jahresumsaß ist der Wert der aus dem Geschäft zu privaten Zwecken entnommenen Gegenstände (Wareneigenentnahme) hinzuzurechnen (II 2 des Umsaßsteuer- crklärungs-Formulars). Als Wertbetrag ist bei diesen Waren im allgemeinen der Einkaufspreis zu nehmen. Steuerfreie Umsäße Von dem sich ergebenden Gesamtumsaß sind unter IF4 die steuerfreien Umsaßbeträge abzuseßen. Eine Einzelauf stellung hierfür findet sich auf der Rückseite des Formulars. Für den Uhrmacher kommen steuerfreie Umsäße nur in ganz vereinzelten Fällen in Frage. Insonderheit wird es sich um Heimuhrmacher handeln, die als Hausgewerbetreibende auf Grund des § 4 Ziffer 14 UmsStG. für die Umsäße, die sie aus ihrer Tätigkeit für andere Kollegen erzielt haben, Steuerfreiheit beantragen können. (Wegen Einzelheiten siehe Folge 3 der Sonderbeilage „Steuer und Recht“ im Jahrgang 1938 der „Uhr macherkunst“.) Als weitere steuerfreie Posten können die Uhrmacher, die nebenbei auch Optik führen, die Einnahmen, die ihnen aus dem Verkauf von Hilfs- und Heilmitteln für die ge- seßlichen Krankenkassen und Sozialversicherungen zugeflossen sind, geltend machen. Steuerfreiheit für die Abgabe von Bruchgold und Bruch silber an Weiterverarbeiter tritt nur ein, wenn der Uhrmacher nachweisen kann, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr einen Großhandelsumsaß von mindestens 25 % gehabt hat. Steuersaß Nach Kürzung der steuerfreien Beträge ergibt sich unter II/5 der tatsächliche steuerpflichtige Umsaß. Dieser ist unter II '6 auf die in Betracht kommenden Pro zentsäße zu verteilen. Der Uhrmacher hat fast immer nur mit dem Saß von 2 % zu tun. Den ermäßigten Steuersaß von % % für Großhandelslieferungen, die ohne Be- und Verarbeitung der umgeseßten Gegenstände erfolgen, kann er — abgesehen von den im üeseß festgelegten Vorausseßungen — nur dann be anspruchen, wenn im Kalenderjahr 1937 mindestens 25 % seines Gesamtumsaßes auf Großhandel entfallen sind. Wareneingang Unter 1/5 wird in dem Jahres - Umsaßsteuererklärungs- Tormular auch noch die Angabe des Wareneingangs laut dem Wareneingangsbuch verlangt. Die Einseßung dieser Zahl darf ebenfalls nicht vergessen werden. Einkommensteuererklärung Die jeßigen Einkommensteuererklärungs-Formulare weisen gegenüber den bisherigen Formularen eine wesentliche Zu sammenziehung auf und sind infolgedessen übersichtlicher geworden. Personalien Der erste Teil des Formulars enthält die Fragen nach den Personalien und dem Familienstand des Pflichtigen. Diese Fragen gewissenhaft und genau auszufüllen, liegt in seinem
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