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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (3. März 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Personalien
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Konkurse und Vergleichsverfahren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fragekasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- ArtikelReichsinnungsmeister Flügel zur Fachbuch-Werbung 141
- ArtikelDas Osterfenster muß Frohsinn verbreiten 142
- ArtikelWarum gelernter Uhrmacher? 143
- ArtikelLernen - von den Erfolgreichen 144
- ArtikelÜber Abgleichung und Bewertung von Wand- und Taschenuhren ... 145
- BeilageFür den Uhrmacherlehrling (2. Jahrgang / Folge 3) 5
- ArtikelFür die Werkstatt 147
- ArtikelReichssteuertermine im März 1939 147
- ArtikelUnsere Ostmark 148
- ArtikelUnser Sudetenland 149
- ArtikelWer rechnet richtig? 149
- ArtikelWochenschau der U 150
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 152
- ArtikelFirmennachrichten 152
- ArtikelPersonalien 152
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 153
- ArtikelFragekasten 153
- ArtikelInnungsnachrichten 153
- ArtikelAnzeigen 154
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST 153 RuhlalThür.) Direktor PaulLiebergeldkonntesein40jähriges Dienstjubiläum bei der Firma Gebr. Thiel, Ruhla-Seebach, feiern. (VI 3/1542) Soldin (Neumark). Berufskamerad, Uhrmachermeisler Her mann Engel kann am 4. März in bester Gesundheit seinen 75jährigen Geburtstag feiern. Weener (Ems). Das Fest der Silberhochzeit beging Berufs kamerad Ernst Bähns. (VI 3/1543) Todestafel: Gehäusemachermeister Bruno Langner, Breslau Juwelier und Uhrmacher Adolf Haasis, Stuttgart. Fabrikant Adolf Rösch sen., Pforzheim. Goldschmied Arthur Schön, Pforzheim. Juwelier Otto Wennberg, Stuttgart. Uhrmachtrmeister Friß Kaiser, Gießen. (VI 3/1539) Itohkucu und VufteicUsMclaUcCH Coburg. Uber den Nachlaß des am 1. Januar 1939 ver stoßenen Uhrengroßhändlers Johann Angermüller aus Coburg, Herrngasse 12, ist am 17. Februar 1939, 17‘/a Uhr, das Konkurs verfahren eröffnet worden. Konkursverwalter ist der Rechts anwalt Dr. Heß in Coburg. (VI 4/1515) ’fcaqeUasfa* Lehrlingsausschuß oder Prozeß? 9796 Zwischen meinem früheren Lehrling und mir wird seitens des Vaters eine Streitfrage aufgerollt, und zwar stellt der Lehrling eine Forderung auf Schadenersatz Wo kann diese Frage entschieden werden, durch den Innungsausschuß oder durch das Gericht? (X/1616) B. M. in W. Antwort 9796. Grundsäßlidi wäre zwar der Innungs ausschuß dafür zuständig, wenn die Frage dann entschieden werden mü&te, als der Lehrvertrag noch oder das Lehrverhaltms noch bestand. Da dies aber nicht mehr der Fall ist, kommt an Stelle des Innungsausschusses jeßt das Gericht in Betracht. Muß ich meinen Steuerberater angeben? 9797. Das Finanzamt verlangt von mir die Angabe meines Steuerberaters, der mir bei besonderen Steuerfragen behilf lich war. Bin ich dazu verpflichtet? (X/1618) H. M. in B. Antwort 9797. Der RFH. hat die Frage, ob der Steuer pflichtige dem Finanzamt darüber Auskunft geben müsse, wer ihn bei seinen Steuerangelegenheiten beraten hat, bejaht. Bekanntlich bedürfen solche Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuer sachen leisten, dazu der vorherigen Erlaubnis durch das Finanz amt. Ein Verstoß hiergegen steht eine Steuerzuwiderhandlung dar. Das Finanzamt muß zur Ausübung seiner Steueraufsicht ül er die iielfer in Steuersachen prüfen können, ob in seinem Tätigkeitsbereich nur als Steuerberater oder als Helfer in Steuersachen zugelassene Personen tätig werden Zu diesem Zweck kann das Finanzamt alle geeigneten Maßnahmen der Steueraufsicht ergreifen. Dazu gehört auch, daß es den Steuer pflichtigen auferlegt, ihm anzugeben, von wem sie beraten sind, wer die Schriftsäße verfaßt hat und inwieweit die Beratung ent geltlich oder unentgeltlich geschehen ist. (1/1619) Altersversorgung und freiwillige Invalidenversicherung 9798. § 10, Abs. 1. Handwerker können für die Zeit, in der sie selbständig gewesen sind, frühestens aber für die Zeit seit dem 1. Januar 1924, Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten nachentrichten. Abs. 2. Das Recht, Beiträge nachzuentrichten, erlischt, wenn der Handwerker berufsunfähig wird, das 60. Lebensjahr vollendet, oder stirbt. Wie ist es aber nun, wenn ein Handwerker bereits das 60. Lebensjahr über schritten hat, aber die Anwartschaft bis heute in der Invaliden versicherung erfüllt hat? Kann sich dieser Handwerker in die Angestelltenversicherung noch aufnehmen lassen oder bleibt er ausgeschlossen? Muß er im Falle einer Aufnahme in die Angestelltenversicherung die Invalidenmarken neben den An gestelltenmarken weiterkleben oder werden die Invaliden marken in Angestelltenmarken umgerechnet? (X/1620) Antwort 9798. Nach § 10 des Gesetzes über die Altersversorgung tür das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 können Handwerker für diu Zeit, in der sie selbständig gewesen sind, frühestens aber für die Zeit seit dem 1. Januar 1924 Beiträge zur Angestelltenversicherung nachentrichten. Das Recht, Beiträge nachzuentrichten, erlischt, wenn der Handwerker berufs unfähig wird, das 60. Lebensjahr vollendet oder stirbt. Hin selbständiger Handwerker kann also Beiträge nicht mehr nachentrichten, wenn er das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Frage, oh seine frühere An wartschaft bei Vollendung des 60. Lebensjahres in der Rentenversicherung (Angestelltenversicherung oder Invalidenversicherung) erhalten war, ist hier für unbedeutend. Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 gelten die Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesctzus entsprechend, sofern nicht anderes bestimmt ist. Es finden also auch die Vorschriften über die Wanderver sicherung für dio selbständigen Handwerker Anwendung. Hat also ein selb ständiger Handwerker vorher Beiträge zur lnvalidenversichei ung entrichtet, so werden ihm die Invalidenversicherungsbeiträge auf die Leistungen und die Wartezeit nach den gesetzlichen Bestimmungen angerechnet, wenn im Ver sicherungsfalle die Anwartschaft aus diesen Beiträgen erhalten ist. Ein selb ständiger Handwerker, der am 1. Januar 1939 das 60. Lebenswahr bereits voll endet hat und seine Anwartschaft in der Rentenversicherung (Angestellten- vcisichcrung oder Invalidenversicherung) verloren hat, ist nicht angestellten- \ ersicherungspflichtig. Ist die Anwartschaft am 1. Januar 1939 aber erhalten (z. B. durch bisherige freiwillige Weiterversicherung in der Invalidenver sicherung), so ist er, wenn die sonstigen die Versicherungspflicht begründenden Voraussetzungen (z. B. Berufsfähigkeit) vorliegen, ab 1. Januar 1939 ver sicherungspflichtig in der Angestelltenversicherung. Handwerkern, die sich bisher freiwillig in der Invalidenversicherung ver sichert hatten und ihre Anwartschaft in der Invalidenversicherung erhalten haben, bleibt es unbenommen, auch weiterhin neben den Pflichtbeiträgen zur Angestelltenversicherung noch freiwillige Beiträge zur Invalidenversicherung zu entrichten. Erforderlich ist dies aber nicht; denn die Anwartschaft aus den bisher zur Invalidenversicherung entrichteten Beiträgen bleibt — sofern sie bisher erhalten war — auch dann weiter erhalten, wenn keine frei willigen Beiträge mehr zur Invalidenversicherung, sondern nur noch Pflicht beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet werden. (X/1621) ltoHUH$SH<xLtUUteH 15 Uhrmacherlehrlinge des Bezirks Nordmark werden auf die Gehilfenprüfung vorbereilef Wieder einmal fand vom 23. Januar bis zum 4. Februar ein fachtheoretischer Lehrgang für die Uhrmacherlehrlinge des dritten und vierten Lehrjahres im Bezirk Nordmark in Hamburg- Altona statt. Sein Zweck war, diejenigen Lehrlinge, die keine Gelegenheit haben, eine Fachklasse zu besuchen, auf den fach kundlichen Teil der Gehilfenprüfung vorzubereiten. Er wurde von 15 Lehrlingen besudit; die Leitung lag wieder in den Händen von Herrn Dir. Brinkmann. Auf diesem Lehrgang wurden folgende Gebiete aurch- genommen: Werkstoffkunde, Werkzeugkunde, Arbeitsweisen; aus der Uhrenlehre: Zeiteinteilung und -messung, Geschicht liches und Uhrentechnik (Eingriffe, Hemmungen, Gangregler usw.); ferner eine Ergänzung zum Fachrechnen der früheren Kurse sowie etwas aus der Bürgerkunde. Daneben wurden noch die Chronometerwerke und die Hamburger Sternwarte in Bergedorf unter besonderer Berücksichtigung der zeittechni schen Einrichtungen besichtigt. Auch für unsere abendliche Unterhaltung war hinreichend gesorgt. Theaterbesuch, eigene Heimabende in der Jugend herberge, wo wir untergebracht waren, und Vorträge der tij. wechselten mit freien Abenden ab. Die Verpflegung war eben falls sehr gut. Nach dieser gründlichen Vorbereitung können wir nun der Gehilfenprüfung beruhigt entgegensehen. (VII/1961) F. Schröder, Uhrmacherlehrling. Außerordentliche Beilage! Einer Teilauflage der heutigen Ausgabe liegt ein Prospekt der Firma Kasper & Co., Pforzheim, bei („Kasper-Gehäuse und Kasper - Rohw'erke”).
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