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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (10. März 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 3)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kinder im elterlichen Geschäft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Meisterlohn in der steuerlichen Gewinnberechnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Änderung des Einkommensteuergesetzes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- ArtikelVierjahresplan und Handwerkswirtschaft 155
- ArtikelDie "Fliegende Schule" für Werbung und Betriebswirtschaft 156
- ArtikelDeutsche Uhren beherrschen den Balkan 157
- ArtikelUnsere Ostmark 164
- BeilageSteuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 3) 5
- ArtikelWer rechnet richtig? 165
- ArtikelWochenschau der U 165
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 167
- ArtikelFirmennachrichten 167
- ArtikelPersonalien 168
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 168
- ArtikelFragekasten 168
- ArtikelInnungsnachrichten 168
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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2. Jahrg. Steuec und HccUt Folge 3 Kinder im elterlichen Geschält In Folge 4 der Sonderbeilage „Steuer und Recht“ des Jahr ganges 1938 der „UhrmacherkunsF wurden eingehend die sozial- und sieuerrechthchen Auswirkungen bei der Mitarbeit von Kindern im elterlichen Geschäft behandelt. Der seinerzeitigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes folgend, ist bezüglich des Steuerrechts darauf hingewiesen worden, daß bei einem arbeitnehmermäßigen Verhältnis in jedem Falle nur die den Kindern gewährten Barbeträge, nicht aber ein Gegenwert für Ko§i und Logis bei dem Vater unter Betriebsausgaben ausgebucht werden dart. Diese Rechtsprechung hat nun durch ein neuerliches Urteil vom 21. Dezember 1938 — VI 803 und 804/38 — eine grund legende Änderung erfahren, und zwar hat sich der Reichs- linanzhof nunmehr zu folgender Rechtsanschauung bekannt. ,,In Abweichung von der früheren Rechtsprechung nimmt der Reichs- iinanzhof an, daß bei Kindern, die im gewerblichen Betriebe des Vaters fremde, vollbeschäftigte Arbeitskräfte ersetzen, die Gewährung freier Woh nung und Verpflegung bei den Kindern als Arbeitslohn und beim Vatei als Betriebsausgabe anzusehen ist, soweit Barlohn und Wert der freien Station zusammen den Rahmen einer angemessenen Vergütung nicht über schreiten." Wichtig ist in dem Urteil auch noch eine zweite Fest stellung des Reichsfinanzhofs Bis jeßt vertraten die Finanz behörden den Standpunkt, daß cm arbeitnehmermäßiges Ver hältnis nur dann anerkannt werden könne, wenn sämtliche Folgerungen aus demselben gezogen worden sind, ins - besondere wenn die Kinder der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen. Andererseits maditen die Krankenkassen und Landesversicherungsanstalten, fußend auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes, oft Schwierigkeiten, die Kinder, die sie als sogenannte Meistersöhne oder -töchter betrachteten, in die gesetzlichen Sozialversicherungen aufzunehmen. Das führte dann wieder dazu, daß die Finanzämter die Abzugs fähigkeit der den Kindern gezahlten Entschädigungen beim Vater verneinten. In der der obigen Entscheidung zugrunde hegenden Rechtsbeschwerdesache wird nun ausdrücklich festgestellt, daß eine Versicherungspfhcht der Kinder, um die es sich bei dem Streitverfahren handelt, von den zuständigen Stellen nicht angenommen worden ist. Zu diesem Punkt sagt der ent scheidende Senat: „Gleichgültig ist, wie die Versicherung&behörden, die von dem Ge sichtspunkt der Gefahrenhöhe ausgehen, die Rechtsfrage für ihr Gebiet be handelt haben.“ Hiernach wird die Frage der bestehenden oder nicht- bestehenden Sozialversicherung in Zukunft nidit mehr aus schlaggebend sein. Allerdings darf wohl nicht der Schluß ge zogen werden, daß bei mitarbeitenden Kindern die Ver sicherungspfhcht für die steuerliche Beurteilung nun vollständig in Wegfall kommt, sondern der Vater muß nach wie vor die Kinder bei der zuständigen Krankenkasse usw. anmelden. Lehnt diese dann aber die Aufnahme der Kinder ab, dann ist das für das Finanzamt kein Grund, für die gezahlten Ent schädigungen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe zu ver sagen. Voraussetzung für die Kürzung einer Entschädigung an mitarbeitende Kinder ist natürlich immer, daß der Vater über eine ordnungsmäßige Buchführung verfügt und seinen Gewinn auf Grund einer solchen ermittelt. Bei Gewinnfeststellungen durch Schäßung können Abzüge für die Kinder nicht zu gestanden werden. Der Meisterlohn in der steuerlichen Gewinnberechnung In der vom Reichsstand verfaßten Anleitungsbroschürc über die Durchführung der Abschlußarbeiten, die den Berufs kameraden durch ihre Innungen zugeleilel woiden ist finaen sidi auf S. 16 Ausführungen, die sich mit der Gewinn- und Ver lustrechnung im Sinne der kalkulatorischen Erfolgsberechnung beschäftigen und in welchen naturgemäß auch ein Meistertohn zur Berücksichtigung kommt. Troßdem dann weiter auf S. 19 der Broschüre ausdrücklich gesagt wird, daß bei der Berechnung des steuerlichen Einkommens der Meisterlohn nicht in Abzug gebracht werden darf, da er einen Bestandteil des Einkommens darstellt, hat, wie die Praxis zeigt, eine Reihe von Berufskameraden in ihre Steuererklärungen für 1938 einen Meisterlohn unter Betriebs ausgaben eingeseßt und damit den Reingewinn entsprechend geschmälert. Soweit die Aufführung des Meisterlohnbetrages offen erfolgte, werden voraussichtlich die Finanzämter bei Nachprüfung der Steuererklärungen auf den Posten stoßen und ihn richtigstellen. Anders dagegen, wenn der Meisterlohn ein fach den laufenden Betriebsunkosten oder Löhnen zugeschlagen und mit diesen in einer Summe abgezogen worden ist. Hier kann das Finanzamt die zu Unredit erfolgte Kürzung nicht ohne weiteres sehen, wird also unter Umständen vorläufig eine un richtige Veranlagung vornehmen, und es können sich dann später, wenn durch eine Buch- und Betriebsprüfung die Gewinn differenz zur Ermittlung kommt, mehr oder weniger un angenehme Differenzen ergeben. Es wird deshalb allen Uhrmachern, die in irrtümlicher Aus legung der Anleitungsbroschüre bei ihrer Gewinnfeststellung für 1938 einen Meisterlohn gekürzt haben, unter Hinweis auf § 165 e AO. dringend empfohlen, dem Finanzamt umgehend eine Berichtigung der eingereichten Gewerbe- und Einkommen- Steuererklärungen zukommen zu lassen. Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes Durch das Geseß vom 17. Februar 1939 hat das Ein- kommensieuergeseß verschiedene, zum Teil auch finanziell recht schwerwiegende Änderungen erfahren. Zum größten Teil wirken sich diese twie z. B. Streichung des Abzugs für Haus gehilfinnen sowie der Pauschbeträge für Sonderausgaben und Werbungskosten) erst bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1939, also bei der Steuerfestseßung im Jahre 1940, aus. Da ln der Tagespresse über alle diese Punkte sehr ausführlich be richtet worden ist, erübrigt es sich, an dieser Stelle hieraur noch einmal näher einzugehen. Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich der Änderung der Einkommensteuertabelle. Der neue Tarif ist nämlich bereits bei Festseßung der Einkommensteuervorauszahlungen für 1939 anzuwenden, und es liegt deshalb im Interesse der Uhrmacher, die neue Stufengliederung und die in Betracht kommenden Steuersäße schon jeßt kennenzulernen, damit sie nachprüfen können, ob keine zu hohen Vorauszahlungen von ihnen ver langt werden. ' Im Gegensaß zu dem bisherigen Steuertarif, der einen Unterschied nur zwischen ledigen Steuerpflichtigen, verheirateten Steuerpflichtigen und Steuerpflichtigen, denen eine Kinder ermäßigung zusteht, machte, kennt die neue Einkommensteuer tabelle vier Steuergruppen. Steuergruppe I 1. In die Steuergruppe I fallen die Personen, die weder zu Be ginn des Veranlagungszeitraums noch mindestens vier Mo nate im Veranlagungszeitraum verheiratet waren. 2 Unter Ziffer 1 fallen nicht: a) Personen, denen Kinderermäßigung zusteht oder auf Antrag gewährt wird {Steuergruppe IV, Ziffer 2 und 3) und Personen, die früher wegen eines nichtjüdisehen Stiefkindes Kinderermäßigung gehabt haben,
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