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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Ostmark
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- ArtikelZum Neuen Jahre 1939! 1
- ArtikelDas Uhrmacherhandwerk im Jahre 1938 2
- ArtikelDie Ostmark zum Jahreswechsel! 5
- ArtikelNeu im Sudetenland! 5
- ArtikelPreisausschreiben des RIV. des Uhrmacherhandwerks 6
- ArtikelAufruf des Reichshandwerksmeisters zum Jahreswechsel 7
- ArtikelDer Forschungsausschuß des RIV 8
- ArtikelDer Fachausschuß des RIV 9
- ArtikelDer Kreis unserer Mitarbeiter 10
- ArtikelAltersversorgung des Handwerks gesichert 11
- ArtikelDie Leistung der "Fliegenden Uhrmacherschule" 1938 12
- ArtikelDie "Fliegende Schule" für Werbung und Betriebswirtschaft 13
- ArtikelDie Abteilung "Berufsförderung" des RIV 14
- ArtikelDie Vereinigung für Zeitmessung und Feintechnik 16
- ArtikelDie Betriebswirtschaftsstelle des Reichsinnungsverbandes des ... 17
- Artikel1919 - 1939 / Aus der Geschichte der Uhrmacher-Organisationen 18
- ArtikelProbleme des Jahres 19
- ArtikelUnsere Ostmark 22
- ArtikelUnser Sudetenland 25
- ArtikelWochenschau der U 26
- ArtikelFirmennachrichten 27
- ArtikelPersonalien 27
- ArtikelAnzeigen 27
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 1 DIE UHRMACHERKUNST 23 angs. sgesetjt bei der 1 eilt, ln werden. die der er aber z. B. ein (ommen, :häft, so Gegen- nen Er :h einen -rteilung icht vor. lhaft ist, > Uhren, lann das nehreren nppe ein m. eher die sofortige r unent- <olle, ob :iner Be- nch sind t dem der i unmittel- */ Gleich- Häufende ouch ein- I. Stoch lt, da& arteien- elassen .nliegen erzogen Die Wareneingangsbücher sind monatlich und jähr lich zusammenzurechnen. Das Wareneingangsbuch und die dazu gehörigen Be lege müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Zu den Belegen rechnen alle Unterlagen, die der Uhrmacher hin sichtlich des Wareneinkaufs erhält. Wird also z B. eine Ware gegen Lieferschein ausgehändigt, später die Rech nung zugesandf und endlich bei Bezahlung eine Quittung erteilt, so müssen alle drei Belege aufgehoben werden. Warenausgangsverordnung. Nach der Warenausgangsverordnung sind alle Waren, die ein Unternehmer an einen anderen gewerb lichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterverau&erung liefert, zu verbuchen. Für den Uhrmacher hat diese Be stimmung keine allzu groke Bedeutung, da er im all gemeinen an andere Geschäfte Waren zur gewerblichen Weiterveräu&erung nicht abgibt. Eine Beachtung der Waren ausgangsverordnung kommt nur dann in Betracht, wenn der Uhrmacher erworbene Altmetalle an Herstellerfirmen verkauft oder wenn er einem Berufskameraden aus irgendwelchen Gründen Ware abläfjt. Wir haben auf diese beiden Fälle bereits in der Folge 4 der Beilage „Steuer und Recht“ in der „Uhr macherkunst“ hingewiesen. Da es der Führung eines besonderen Warenaus- gangs buchs nicht bedarf, so kann der Uhrmacher die Verordnung über die Verbuchung des Warenausgangs leicht dadurch erfüllen, dak er jeweilig einen Durchschlag des bei der Anlieferung der Edelmetalle bzw. bei der Überlassung der Waren mitgegebenen Belegs zuriick- behält und geordnet aufhebt. Auch hierfür gilt die zehnjährige Aufbewahrungszeit. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung zur Füh rung eines Wareneingangsbuchs und über die Verbuchung des Warenausgangs sind nach § 413 AO. wegen Ordnungs widrigkeit strafbar, wenn nicht nach anderen Vorschriften, z. B. wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Steuerver kürzung, eine schwerere Strafe verwirkt ist. Aukerdem findet in allen Fällen, in denen das Wareneingangsbuch nicht ordentlich geführt oder der Warenausgang nicht ver bucht ist, eine Schätzung des Umsatzes und Einkommens statt. Arbeitseinsatz auf Grund der Dienstpflichtverordnung >n: 19 Uhr- Die DienstpFlichtverordnung vom 22. Juni 1938 sieht vor, dak der Dienstverpflichtete nach Beendigung seiner Dienstverpllichtung an seine alte Arbeitsstätte, von der er beurlaubt war, zurückkehren kann. Die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung hat deshalb eine Regelung getroffen, die den sofortigen Einsatz der zurückkehrenden Dienst verpflichteten für den Fall sichert, dak der alte Betrieb nicht mehr in der Lage sein sollte, den Dienstverpflichteten aufzunehmen. Grundlage dieser Regelung ist der Erlak der Reichs anstalt vom 14. November 1938, Zahl ll 53516/1111, in welchem es unter anderem helfet: „Dienstvci pflichtete, die bei der Dienstverpfiichtung in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sind aus diesem für die Dauer der Verpflichtung nur beurlaubt. Da nach sind zurückkehrende Dienstverpflichtete selbst dann wieder einzustellen, wenn keine Beschäftigungsmöglich keiten im Betrieb mehr gegeben sind. Um Härten, die sich hieraus ergeben können, mög lichst zu vermeiden, muk der Betriebsführer des alten Be iliebes über die Dauer der Dienstverpflichtung unter richtet sein. Die im § 7, Absafe 2, der Durchführungsver ordnung vom 29. Juni 1938 vorgeschriebene Vorlage des Verpflichtungsbescheides und die Benachrichtigung des Betriebsführers durch das Arbeitsamt sind dann nicht ausreichend, wenn die Verpflichtung auf unbestimmte Zeit vorgenommen wurde oder eine befristete Dienstzeit ab gekürzt oder verlängert wird. Deshalb ist der Betriebs- fuhrer des alten Betriebes von jeder Entscheidung, die die Dauer der Dienstverpflichtung berührt, so früh wie mög lich in Kenntnis zu sehen. Dadurch soll ihm die Möglich keit gegeben werden, rechtzeitige Vorkehrungen zu treffen, um zuriickkehrende Dienstverpflichtete im unmittel baren Anschluk an die Rückkehr nutzbringend beschäftigen zu können. Ist dies nicht möglich, so soll der Betriebs- fuhrer des alten Betriebes sich frühzeitig an das Arbeits amt wenden können, damit dieses zurückkehrende Dienst verpflichtete unmittelbar nach ihrer Rückkehr in andere Arbeit vermittelt. Dies entspricht auch den Arbeitseinsatz- mäkigen Bedürfnissen.“ Die Betriebsführer werden auf Grund dieses Erlasses angewiesen, Dienstverpflichtete, die nach Ablauf der Dienstverpfiichtung im alten Betriebe nicht mehr nutz bringend beschäftigt werden können, dem zuständigen Arbeitsamt so früh wie möglich für einen anderen Einsatz zur Verfügung zu stellen. Ebenso haben die Betriebe, die Bedarf an Arbeitskräften haben, den Bedarf — soweit das bisher noch nicht geschah — unverzüglich dem zuständigen Arbeitsamt zu melden, damit dieses gegebenenfalls auch zurückkehrende und im alten Betrieb entbehrlich ge wordene Dienstverpflichtete zuweisen kann. Einzahlungen auf Scheckkonten beim Post sparkassenamt in Wien mit Erlag- und Ein zahlungsscheinen. Einzahlungen auf Scheckkonten beim Postspar kassenamt Wien mit Erlag- und Einzahlungsscheinen wer den von den Postämtern und an den Schaltern des Posi- sparkassenamtes Wien nur mehr bis 31. Dezember 1938 entgegengenommen. Ab 1. Januar 1939 sind fur solche Einzahlungen Zahlkarten zu verwenden. Das Postsparkassenamt tauscht Erlagscheine in Mengen von mehr als 1000 Stück kostenfrei gegen Zahl karten um. Die Anträge auf Umtausch sind unter gleich zeitiger Einsendung der Erlagscheine an das Postspar kassenamt in Wien, Wirtschaftsstelle in Wien L Domini kanerbastei 21, zu richten. Ankündigung von Sonderverkäufen. ln Wien und Niederdonau dürfen gemäk § 5 der Verordnung vom 11. November 1933, B. G. Bl 508/1933, auch im Jahre 1939 für die Artikel unseres Faches nur in. nachstehenden Zeiträumen Inventur-, Saisonschlufz- und Saisonräumungsverkäufe angekündigt werden: Inventurverkäufe: ln der Zeit vom 8. bis 28 Januar. Schluß- und Saisonräumungsverkäufe: In der Zeit vom 29. Januar bis 18. Februar und 9. Juli bis 12. August.
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