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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (14. April 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- ArtikelZum 50. Geburtstage unseres Führers! 229
- ArtikelFührer und Volk 230
- ArtikelDie Normaluhr des Uhrmachers 231
- ArtikelHemmungsmodelle der Uhrenfachklasse Frankfurt a. M. 232
- ArtikelDie Qualitätsbezeichnung für Uhren im wettbewerbsrechtlichen ... 233
- BeilageFür Sie, Frau Meisterin (2. Jahrgang / Folge 4) 7
- ArtikelFachbuch und Fachzeitschrift 235
- ArtikelUnser Sudetenland 236
- ArtikelWochenschau der U 236
- ArtikelFirmennachrichten 238
- ArtikelWer rechnet richtig? 238
- ArtikelPersonalien 239
- ArtikelFragekasten 239
- ArtikelInnungsnachrichten 240
- ArtikelWirtschaftszahlen 240
- ArtikelTerminkalender 240
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 16 DIE UHRMACHERKUNST 237 Anspruch auf Freizeit zum Aussuchen einer neuen Stelle Das Geseb gewährt jedem Angestellten einen Anspruch auf Gewährung von Freizeit zum Aufsuchen einer neuen Stelle Dabei ist selbstverständlich Voraussebung, dab von diesem Recht nur im Rahmen des Notwendigen Gebrauch gemacht und Kein Mi|brauch damit getrieben wird. Andererseits kann aber auch der Unternehmer ein Gefolgsdiaftsmitglied nicht etwa ma®eln, weil er entgegen der bestehenden geschlichen Ver pflichtung die Freizeitgewährung verweigert hat. In einem solchen Fall liegt — wie das Landesarbeitsgericht Gleiwib in einem Urteil vom 18. Oktober 1938 feststellt — auch kein un befugtes Verlassen des Arbeitsplabes vor, das ja bekanntlich sonst eine fristlose Entlassung nach sich zu ziehen vermag. Ls kommt auch nicht darauf an, ob der Betriebsführer der Auf fassung ist, dab die beabsichtigte Bewerbung keinen Erfolg haben werde, weil ihm hierüber nach den mabgeblichen Be stimmungen kein Urteil zusteht. (VI 1/1771) Reichshandwerksmeister 50 Jahre alt Aufn.: Sandau -Berlin Unser Reidishandwerksmeister, Staatsraf Ferdinand Schramm, kann am 15. April seinen 50. Geburtstag feiern. (VI 1/1Ö37) Gewährung freier Wohnung und Verpflegung an mitarbeitende Kinder gelten als Betriebsausgaben Der Reichsfinanzhof hat des öfteren festgestellt, dab Ge hälter und sonstige Vergütungen, die an einen Ehegatten für die Mitarbeit im Betrieb gezahlt werden, bei der Einkommen steuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dabei lieg! die Auffassung zugrunde, dab zwischen Ehegatten ein steuer lich beachtliches Arbeitsverhältnis nicht eingegangen werden kann. Im übrigen wäre es für die Ermittlung der Einkommen steuer — anders allerdings bei der Gewerbesteuer — von geringer Bedeutung, ob das Gehalt der Ehefrau als Betriebs ausgabe abgesebt werden kann, da Ehegatten mit ihrem Ein kommen zusammen veranlagt werden. Dagegen bejaht der Reichsfinanzhof die Abzugsfähigkeit von Gehältern und sonstigen Vergütungen, die der Inhaber eines gewerblichen Betriebes (Einzelhandelsbetrieb, Hand werksbetrieb usw.) seinen Kindern für ihre Mitarbeit zahlt. Dabei gilt als Voraussebung, dab es sich um einen kauf männisch geführten Betrieb handelt und tatsächlich durch die Beschäftigung der Kinder eine fremde Arbeitskraft gespart wird. Im übrigen müssen auch sonst die Folgerungen aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Vater und Kindern gezogen werden (Vornahme des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, Entrichtung der Sozial Versicherungsbeträge, Ausstellung eines Arbeitsbuches usw.) und die gezahlte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Arbeitsleistungen des mitarbeitenden Kindes stehen. Sehr gut Gut (1) (2) Befriedigend (3) Ausreichend (4) Mangelhaft (5) Ungenügend (6) An dieser Rechtsprechung hält der Reichsfinanzhof auch in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (vom 21. Dezember 1938 VI 803/804/33) fest. Die in diesem Urteil getroffene Ent scheidung ist deshalb besonders wichtig, weil der Reichsfinanz hof darin seine Rechtsprechung über die Be handlung von freier Wohnung und freier Ver pflegung, die den mitarbeitenden Kindern ge währt werden, grundsätzlich geändert hat. Bisher wurde die Ansidit vertreten, dab es sich hier um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben handelt. ]ebt oibt der Reichs finanzhof zu, dab auch die Gewährung von Wohnung und Ver pflegung an Kinder, die in dem Betrieb des Vaters als Arbeit nehmer beschäftigt sind, nicht mehr als nicht zum Lohn ge hörige Unterhaltsleistung angesehen werden müssen. Die Ge währung freier Wohnung und Beköstigung sieht der Reichs finanzhof also als Teil des Arbeitslohnes an. Infolgedessen müssen sie auch ebenso behandelt und dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen werden. In der Regel dürfte diese Behandlung im Hinblick auf die Progression des Einkommen steuertarifs und auf die Auswirkungen auf die Gewerbesteuer für den Einzelhandelskaufmann günstiger sein. Die neuen Prüfungsnoten Bei den nunmehr stattfindenden Prüfungen im Handwerk hat sich herausgesfellt, dab oft noch Unklarheiten bestehen über den Wert der jebt vorgeschriebenen Zensuren. Wir haben diese Prüfungsnoten bereits in unserer „Uhrmacherkunst” Nr. 52, 193Ö, veröffentlicht, wiederholen sie hiermit jedoch noch einmal. Für die Einzelleistungen gelten in Zukunft nur noch folgende Noten: Weit über gut hinausgehend. Wesentlich über dem Durchschnitt stehend. Vollwertige Normalleistungen, ohne Einschränkung. Ausreichende Leistungen, wenn auch nicht ohne Schwachen. Nicht ausreichende Leistungen, je doch bei Vorhandensein wesentlicher Grundlagen mit der Möglichkeit eines baldigen Ausgleichs. Völlig unzureichende Leistungen, ohne sichere Grundlagen, Ausgleich nur schwer und erst nach längerer Zeit möglich. Für die Gesamtbeurteilung auf den Gesellen-und Meister prüfungszeugnissen gelten folgende Leistungsstufen: „Mit Auszeichnung bestanden” „Gut bestanden” „Befriedigend bestanden” „Bestanden” „Nicht bestanden”. Für die Leistungssfufen der Gesamtbeurteilung sind folgende Richtlinien mabgeblich: Die Note „Mit Auszeichnung bestanden” ist für ganz auber- gewöhnliche Leistungen zu erteilen. Die Note „Gut bestanden” ist nur dann zuzuerkennen, wenn die Mehrzahl der Leistungen in den Einzelfächern gut oder sehr gut ist. Die Gesamtnote „Befriedigend bestanden” soll nur erteilt werden, wenn es sich durchweg um vollwertige, etwas über dem Durchschnitt liegende Leistungen handelt oder in den Einzel fächern vorhandene Schwächen durch hochwertige Leistungen auf anderen Gebieten ausgeglichen werden. (VI 1/1467) Musikinstrumente im Rundfunkgeschäft Das Reichswirtschaftsministerium hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Hinzunahme des Vertriebes von Harmonikas in einem Rundfunkgeschäft nach dem Geseb zum Schube des Einzelhandels genehmigungspflichtig sei, und diese krage bejaht. Harmonikas seien nicht zur Abrundung des Warensortiments eines Rundfunkgeschäftes erforderlich. Nach der Hinzunahme des Vertriebes von Harmonikas in einem Rundfunkgeschäft könnte es nicht mehr untersagt werden, auber Harmonikas auch noch andere Musikinstrumente ohne Genehmigung in der fraglichen Verkaufsstelle zu verkaufen. Im gleichen Zusammenhang wird festgestellt, dab in einer Verkaufsstelle für Rundfunkgeräte die Hinzunahme von Grammophonen und Schallplatten deshalb nicht genehmigungs pflichtig sei, weil deren Vertrieb lediglich den Vertrieb der Rundfunkgeräte ergänzt und damit eine Abrundung des Waren sortiments bildet. — Nach dieser Feststellung dürften Uhren unter keinen Umständen vom Rundfunkhandel frei aufgenommen werden. (VI 1/1721)
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