Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (21. April 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Qualitätsbezeichnung für Uhren im wettbewerblichen Lichte (Schluß)
- Autor
- Rahn, F. H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- ArtikelDer Fachbeirat der Uhrmacherinnung 241
- ArtikelKurzfilm aus Celle 242
- ArtikelReichsinnungsmeister des Goldschmiedehandwerks und Leiter der ... 243
- ArtikelOberstudiendirektor Dr. Karl Giebel 60 Jahre! 244
- ArtikelDie Qualitätsbezeichnung für Uhren im wettbewerblichen Lichte ... 244
- BeilageSteuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 4) 7
- ArtikelFür die Werkstatt 247
- ArtikelWer rechnet richtig? 247
- ArtikelUnsere Ostmark 248
- ArtikelUnser Sudetenland 248
- ArtikelWochenschau der U 249
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 251
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 251
- ArtikelFirmennachrichten 251
- ArtikelPersonalien 251
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 252
- ArtikelWarenlieferung nach den Reichsprotektoratsländern Böhmen und ... 252
- ArtikelFragekasten 252
- ArtikelInnungsnachrichten 253
- ArtikelTerminkalender 253
- ArtikelAnzeigen 254
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
DIE UHRMACHERKUNST Abweichungen in der Gesamtzeit von 24 Stunden wieder nahezu ausgleicht. Derartig gut gearbeitete Uhren, wie man sie — soweit deutsche Uhren in Betracht kommen — schon für etwa 35 '.R)i im Handel sieht, soll man nach sach verständiger Ansicht schon als gute Qualitäten und damit als Qualitätsuhren ansehen können. Bei den noch einfacheren Uhren, die sicher den Be dürfnissen der großen Masse der Volksgenossen durchaus entsprechen mögen, kann man nicht von einer Qualitätsuhr sprechen. Zu ihrer Kennzeichnung in der Werbung kann man daher nur Ausdrücke wie „mittlere oder einfache Qualität“ verwenden oder die Uhren vielleicht noch schlicht als „gut“ bezeichnen. 1 a Ankerwerk — I a Zylinderwerk Man beobachtet sehr oft in Prospekten und Inseraten, dak schon die billigsten Uhren als „mit einem la Anker- werk ausgestattet“ angekündigt werden. Dem aufmerk samen Leser muh es dann so erscheinen, als ob zwischen einer Uhr für 15 .'/?)/ und für 100 'R)l eigentlich nur der Unterschied besteht, dak die erstere ein relativ einfaches, die lefetere ein recht geschmackvolles Gehäuse hat, dak es sich aber praktisch um dasselbe Werk, lediglich in anderer Lorm vielleicht noch, handelt. Jeder Uhrenfachmann wird dem sofort enlgegenhalten, dak das keinesfalls zutreffend ist und dak natürlich die Uhren mit höherem Preis auch bessere Werke enthalten. Es ist dann also doch offenbar so, dak die Uhr für 15 lR)i nicht ein prima, d. h erst klassiges, sondern ein geringeres Werk enthält. Man kann sich nun fasl sechs )ahre nach der Errich- ning des Werberats der deutschen Wirtschaft nicht etwa damit zufrieden geben, dak p s sich dabei um markt schreierische und erkennbare Übertreibungen handelt. Das Landgericht Berlin hat zu dieser Frage in dem Rechtsstreit betreffend Präzisionsuhr in seinem Urteil vom 13. Juli 1930 — 221 O 135/38 — folgende überzeugenden Ausführungen gemacht: ..Allenfalls ließe sieh der Eiuwaml hören, daß die Käufer sehon aus dein Preis ersehen l.önnten, oh die von ihnen erworbene I hr einen Anspruch auf die Bezeichnung .Präzisionsuhr“ erlichen kann. Das trifft jedoch nur für die besonders billigen I hren zu. hei denen tatsächlich wohl niemand auf den Gedanken kommen wird, daß er eine .Präzisionsuhr - vor sieh hat. B ei den mitt leren Preislage n h ö r t a h e r das U 11 t e r s e h e i d u 11 g s- v e r m ö gen des 1) u r c h s c h n i t t s k ii u f e r s s e h o 11 a u f , und es ist da h e r d u r e h a u s 111 ö g 1 i c h . d a ß e r e i 11 e l“ h r in dieser P r e i s I a g e f ii I s e h 1 i e h als P r ä z i - s i o 11 s 11 h r a 11 s i e h t. Solche Seihst l'i eschungen sind um so eher möglich, als das Bestrehen, etwas besonders (iutes zu einem er träglichen Preis zu bekommen, die Käufer in der liegel dazu ver leiten wird, den Wert der ungeladenen oder erworbenen l’lir eher zu hoch als zu niedrig zu schätzen." Und das Kammergericht stimmt diesen Ausfuhrungen zu, wenn es ausführt: ..Wie der Vorderrichter zutreffend ausgeführt hat, kann der Käufer allenfalls hei besonders billigen I hren aus dem Preis ent nehmen, daß er nicht eine Präzisionsuhr vor sich hat. .Jedoch ist hei dem Durchschnittskäufer ein solches rnterscheidungsvermügen wegen des allgemeinen Bestrebens, günstig einzukaufen und der daraus herrührenden S e I h s t t ii u s c h u n g schon dann nicht mehr anzunehmen, w e 11 11 es sieh um W a r e m i t t 1 e r e r Prei s- lage handelt." (Kli. im Urteil vom 28. November 11138, 31. U. 4773/38.) Was die Gerichte hier über das Wort „Präzision“ sagen, gilt entsprechend für das Wort „prima Qualität“ oder für das Wort „Spikenleistung“, von dem das Reichs gericht in seinem Urteil vom 10. Juli 1936 — abgedruckt im „Archiv für Wettbewerbsrecht“ 1936, S. 235 — ausfühlt: „Die Verwendung des Wortes ,. S p i t z e n 1 e i s t 11 n g " in dem Text auf dem weißen Schildchen des Flaschenetiketts v e r - stößt, wie das Berufungsgericht nach den obigen Darlegungen ohne Hechtsirrtum aunimmt, gegen § 3 DWG. und ist daher unzulässig.“ Man kann daher als „I a Werk“ nur Werke von aller bester und erstklassiger Qualität ansehen. Für Durch schnittsqualitäten dürfen solche Anpreisungen nicht be nutzt werden (vgl. das erwähnte Reichsgerichtsurteil, in dem es sich um einen Apricot-Brandy-Likör handelte, der „nicht besser und nicht schlechter sei als alle übrigen Li köre dieser Art und Güte“; Naue-Röttger, „Werbung! Zu lässig oder verboten?“, 1937, S. 84; Riedemann, „Was ist erlaubt - Was ist verboten?“, 1938, S. 128). Dagegen halten Rudloff-Blochwik, „Das Recht des Wettbewerbs“, 19 i8,S.244, Ausdrucke wie„la Qualität- als erkennbar markt schreierische Reklame für wettbewerbsrechtlich zulässig. Die oben erwähnten Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts wollen diesen Grundsak auch offen sichtlich bei den billigsten Qualitäten anwenden. Ab gesehen davon, dak kein Kaufmann oder Handwerker sich gern den Vorwurf machen lassen wird, dak er in seiner Reklame marktschreierisch sei, dürften aber derartig über triebene Hinweise bei den billigsten Uhren, die nach dieser Ansicht erlaubt wären, schon mit Rücksicht auf Ziffer 6 der 2. Bekanntmachung des Werberats der deutschen Wirt schaft zu unterlassen sein, nach der die marktschreierische Werbung zu unterbleiben hat, anderenfalls der Werberat sicher von seinem Mittel, die Genehmigung der Wirt schaftswerbung auf Zeit zu entziehen, bei hartnäckigen Verstöken Gebrauch machen wird. Die Ansichten, welche Uhrenwerke als „1 a Qualität“ im einzelnen bezeichnet wei den dürfen, gehen noch auseinander. Es dürfte sich dabei wohl um die Werke handeln, die als Präzisionswerke an zusehen sind und darüber hinaus auch noch die besseren Werke der vorstehend beschriebenen Qualitätsuhren. Es werden jedoch darüber zur Zeit noch Verhandlungen ge führt, um eine gleichmäkige Anwendung zu sichern. Der Hinweis „1 a Zylinderwerk“ muk also nach dein Vorstehenden beim Publikum den Eindruck erwecken, als ob ein ganz besonders gutes Werk in der Uhr vorhanden ist. Dieser Hinweis findet sich nun eigenartigerweise auch bei jenen ganz billigen Armbanduhren, die gerade mä Rücksicht auf ihren niedrigen Preis nicht mit einem an sich dafür geeigneteren Ankerwerk, sondern miteinemZylinder- werk ausgestattet sind. Das kann das Publikum jedoch nicht wissen, ebensowenig wie die Anzahl der Steine dem allgemeinen Publikum etwas über die Güte der Uhr sagt. Es ist deshalb sehr bedenklich, bei Armbanduhren von einem „I a Zylinderwerk“ zu sprechen, weil das Publikum mit Recht annehmen wird, dak es sich um ein besonders hervorragendes Werk handelt und dak damit auch die ge samte Uhr besonderen Ansprüchen gerecht werden kann. Es empfiehlt sich daher, eine derartige Heraushebung des Zvhnderwerkes, das selbst in seiner besten Qualität den Ansprüchen, die an Armbanduhren gestellt werden in be zug auf das Aushalten von Erschütterungen, die ständige I ageveränderung usw., doch nicht gerecht werden kann, als „1 a Zylinderwerk“ bei Armbanduhren zu unterlassen. J-abrikbezeichnungen Gerade die Wiederverkäufer von Uhren glauben oft, Qualitätsbezeichnungen der Hersteller ohne weiteres dem Publikum weiter übermitteln zu dürfen. Es sei an dieser Stelle auf folgende Ansichten der Gerichte hingewiesen: „Der Einwand der Beklagten, daß sie nur die Bezeichnung ver wende. die der Hersteller erfunden und vorgesehrieben habe, ist unerheblich, da sie auch hei der Anpreisung fremder Waren die Vorschriften des Wettbewerbsgesetzes beachten muß und sich nicht hinter einem unzulässigen Verhalten des Herstellers verschanzen kann. Wenn der Hersteller seinen IT h r e n ei 11 e n i r r e f ii h r ende n N a m e n gibt, so muß sie ihn d a r a u f h i n w e i s e n oder den Vertrieb seine r U hren unter lassen. aber sie d a r f s i c h n icht z u m Mitschul digen in a c h e n , i n d e 111 sie die Ulire n unter i h r e 111 unzulässigen N a m e u vertreib t." (Landgericht Berlin vom 13. Juli 1 *>38 — 221. O. 135/38.) „Da § 3 UWO. auch die Anpreisung fremder Waren in der dort bezeichneten Weise verbietet, ist der Einwand der Beklagten unerheblich, daß sie die Uhren nur unter dem ihnen von der Her stellerfirma gegebenen Namen vertreibe." (Kammergerichtsurteil vom 28. November 1938 — 31. U. 4773/38.) Man muk sich auch vor Augen halten, dak die Wer bung der Fabrikanten, die sich an die Wiederverkäufer wendet, mit Rücksicht auf die Fachkenntnis des Kreises, an den sich die Werbung lichtet, wesentlich milder be urteilt werden kann als die Werbung des Handwerkers und Einzelhändlers bzw. der Fabriken, soweit sie sich an den lebten Verbraucher wendet, dem diese Fachkenntnisse fehlen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder