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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (21. April 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 4)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der neue Finanzplan
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- ArtikelDer Fachbeirat der Uhrmacherinnung 241
- ArtikelKurzfilm aus Celle 242
- ArtikelReichsinnungsmeister des Goldschmiedehandwerks und Leiter der ... 243
- ArtikelOberstudiendirektor Dr. Karl Giebel 60 Jahre! 244
- ArtikelDie Qualitätsbezeichnung für Uhren im wettbewerblichen Lichte ... 244
- BeilageSteuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 4) 7
- ArtikelFür die Werkstatt 247
- ArtikelWer rechnet richtig? 247
- ArtikelUnsere Ostmark 248
- ArtikelUnser Sudetenland 248
- ArtikelWochenschau der U 249
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 251
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 251
- ArtikelFirmennachrichten 251
- ArtikelPersonalien 251
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 252
- ArtikelWarenlieferung nach den Reichsprotektoratsländern Böhmen und ... 252
- ArtikelFragekasten 252
- ArtikelInnungsnachrichten 253
- ArtikelTerminkalender 253
- ArtikelAnzeigen 254
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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2. Jahrg. Steuer und JlecLt Folge 4 Der neue Finanzplan Der im März 1939 veröffentlichte neue Finanzplan des Reiches gliedert sich in zwei Hauptteile. 1. Steuergutscheinverfahren Von einem noch endgültig festzulegenden Zeitpunkt ab (wahrscheinlich dem 1. Mai 1939) erhalten bei allen öffentlichen Aufträgen (d. h. bei Aufträgen des Reiches, der Wehrmacht, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Reichs bahn, der Reichspost, des Unternehmens Reichsautobahnen und ähnlicher Körperschaften) die Unlernehmer 40% ihrer Forde rungen nicht mehr in bar, sondern in Steuergutscheinen aus- gehändigt, und zwar 20 % in Steuergutsdieinen der Gruppe I und 20%> in Steuergutscheinen der Gruppe II. Die Steuergutscheine I werden ab dem 7. Monat nach dem Ausgabemonat bei der Entrichtung von Reichssteuern durch die Finanzkassen und Zoltkassen zum Nennbeträge in Zahlung ge nommen. Unter Reichssteuern sind alle Steuern zu verstehen, die durch das Reich erhoben werden. Dazu gehören auch die Lohnsteuer und die Zölle. Die Steuergutsdieine II werden ab dem 37. Monat nach dem Ausgabemonat bei der Entrichtung von Reichssteuern durch die Finanzkassen und Zollkassen zu 112% des Nennbetrages in Zahlung genommen. Die Steuergruppe II ist demnach gegen über der Gruppe I insofern begünstigt, als bei der Inzahlung nahme zu dem Nennbeträge ein Aufgeld von 12% tritt, was einer ungefähr vierprozentigen Verzinsung entspricht. Dafür können jedoch die Steuergutsrheine II erst wesentlich später zu Steuerzahlungen verwendet werden. Mit dem Besitz der Steuergutscheine I ist aber ein be sonderer steuerlicher Vorteil verbunden, und zwar können die- lemgen Unternehmer, die die Steuergutscheine I während der letzten zehn Monate des jeweiligen Wirtschaftsjahres ununter brochen im Besitz gehabt haben, für alle abnutzbaren Wiri- schaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens (also auch für Betriebsgrundstücke) in Höhe von 20% des Gesamtnennbetrages der in Betracht kommenden Steuergutscheine Bewertungsfreiheit in Anspruch nehmen. Besitzt also z. B. ein Uhrmacher während der letzten zehn Monate (für das Kalenderjahr 1939 genügen sechs Monate) Steuergutscheine I im Werte von 1000 JIM, so kann er als Sonderabschreibung bis zu 200,— RM, neben seiner normalen Abnutzungsabschreibung kürzen. Der Hundertsatz, der für die Bewertungsfreiheit maßgebend ist, erhöht sich: auf 25%, wenn die Steuergutscheine I dem gewerblichen Unter nehmer weitere 12 Monate ununterbrochen gehört haben; auf 30%, wenn sie dem gewerblichen Unternehmer abermals 12 Monate gehört haben; auf 35%, wenn sie dem gewerblichen Unternehmer abermals weitere 12 Monate gehört haben. Eine direkte Zuteilung von Sfeuergutscheinen durch Reictis- oder andere Behörden an die Uhrmacher kommt mangels ent sprechender öffentlicher Aufträge selten vor, zumal das ganze Steuergutscheinverfahren auf Rechnungs- und auf Spitzen beträge von weniger als 500 MM keine Anwendung findet. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, daß auch der Uhrmacher von seinen Kunden, soweit sie Unternehmer sind, Steuergut sdieme in Zahlung nehmen muß, weil die neue Vorschrift aus- drückhdi bestimmt, daß die Unternehmer berechtigt sind, Lieferungen und Leistungen, die sie von anderen gewerblichen Unternehmern erhalten, ebenfalls bis zu 40% des Rechnungs betrages in Steuergutscheinen zu bezahlen. Was kann nun der Uhrmacher mit solchen Steuergut- schemen anfangen? Handelt es sidi um Steuergutscheine I, bei denen bereits der /. Monat nach dem Ausgabemonat abgelaufen ist, so kann er diese Gutscheine einfach zu Steuerzahlungen verwenden und bekommt sie zum Nennbeträge, also 100 prozentig, angerechnet. Ist der ebengenannte Zeitraum noch mdit abgelaufen, so kann er die Steuergutsdieine I entweder seinerseits weiter in Zahlung geben, oder aber er hebt sidi dieselben auf, um bei seiner nächsten Bilanz von der Bewertungsfreiheit Gebrauch zu machen. Das hat natürlich nur dann einen praktischen Wert wenn Anlageguter in entsprechender Hohe noch zu Buch stehen’ Im übrigen muß er sich darüber klar sein, daß eine erhöhte Abschreibung letzten Endes nur eine Vorwegnahme späterer Gewinne ist, denn was er in einem fahre erhöht abschreibl kann er in den folgenden Jahren nicht mehr zur Absetzung bringen. Die Sonderabschreibung ist demnach nur zweckmäßig wenn augenblicklich sehr hohe Gewinne vermindert werden können und wenn damit gerechnet werden muß, daß in den kommenden Jahren die Gewinne wesentlich kleiner sein werden. Erhalt der Uhrmacher Steuergutscheine II, dann wird er dieselben wohl fast immer an seine Lieferanten weiter in Zahlung geben, da ja eine Verwendung derselben zu Steuerbegleichungen erst nach dem 37. Monat, also nach drei Jahren, möglich ist. Ob diese Gutscheine jeweils zum Nennwert oder mit dem Heranrücken des Einlösungszeitpunkfes mit einem steigenden Aufgeld in Zahlung genommen werden, läßt sich im Augenblick noch nicht übersehen. 2. Mehreinkommensteuer Durch die Verwendung der Steuergutscheine bei der Ent richtung von Reichssteuern und durch die zugestandene Be wertungsfreiheit beim Besitz von Steuergutscheinen I entsteht dem Reich ein Ausfall an seinem Steueraufkommen. Um diesen auszugleichen, wurde die Mehreinkommensteuer eingeführt. Unter Mehreinkommen ist der Betrag zu verstehen, um den das Einkommen einer Person in einem Jahre grö&er ist als im vorangegangenen Jahre. Hierbei bleiben Einkünfte aus Erb schaften, Schenkungen und anderen Vermögensanfällen, wie z. B. Aussteuern, Ausstattungen, Lotteriegewinnen, Kapitalempfängen auf Grund von Lebensversicherungen, Kapitalabfindungen, die als Entschädigung für Unfälle und Körperverletzungen gezahlt werden, Kapitalabfindungen auf Grund der Reichsversicherung, er Beamtenpensionsgesetze und der Militärversorgung unbe rücksichtigt. — Bei gewerblichen Unternehmern unterliegen ins besondere diejenigen Beträge nidit der Mehreinkommensteuer, die der Steuerpflichtige für notwendige Erweiterungen des ab nutzbaren betrieblichen Anlagevermögens aufgewendet hat. Audi die Tatsache, daß der gewerbliche Unternehmer im ersten der beiden Vergleichsjahre Bewertungsfreiheit auf Grund von Steuergutsdieinen in Anspruch genommen hat, führt nicht zu einer Mehreinkommensteuer. Des ferneren bleibt derjenige Be trag mehreinkommensteuerfrei, um den das Einkommen in 1939 sich dadurch erhöht, daß die Steuervergünstigung für die Be schäftigung von Hausgehilfinnen, die Abzugsfahigkeit der Kirchensteuer und die Pauschbeträge für Sonderausgaben und Werbungskosten fortfallen. Endlich wird in allen Fällen, in denen das Jahreseinkommen größer als 2400 MM ist, von dem Mehr einkommen ein Betrag von 600 .ft.ft abgezogen. Personen, deren Jahreseinkommen im Zweitjahr 3000 MM nicht übersteigt, scheiden von vornherein für die Mehrein kommensteuer überhaupt aus. Die Mehreinkommensteuer beträgt einheitlich 30% des steuerpflichtigen Mehreinkommens. Erstmals wird die neue Steuer für das Kalenderjahr 1939 erhoben. Die Bemessungsgrundlage bildet das Mehreinkommen, das im Jahre 1938 gegenüber dem Jahre 1937 erzielt worden ist. Die Festsetzung der Mehreinkommensteuer erfolgt durch Steuerbescheid. Die Abführung der Steuer für 1938 hat in vier feilbeträgen, am 10. September und 10. Dezember 1939 sowie am 10. März und 10. Juni 1940 zu erfolgen. In seiner Begründung zu dem neuen Finanzplan weist Staatssekretär Reinhardt ausdrücklich darauf hm, daß die Mehr einkommensteuer eine sehr schwierige Steuer sein wird, und daß zur Vermeidung von Härten noch umfangreiche Durch führungsbestimmungen ergehen müssen. Man wird also erst diese abzuwarten haben, ehe sich etwas darüber sagen läßt, inwieweit die Uhrmacher von der Mehr einkommensteuer betroffen werden. Das gesamte Steuergutscheinverfahren gilt auch in der Ostmark und in den sudetendeutschen Gebieten; die Einführung der Mehreinkommensteuer in Osterreidi und im Sudetengau ist dagegen zunächst noch Vorbehalten geblieben.
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