Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (21. April 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Ostmark
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unser Sudetenland
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- ArtikelDer Fachbeirat der Uhrmacherinnung 241
- ArtikelKurzfilm aus Celle 242
- ArtikelReichsinnungsmeister des Goldschmiedehandwerks und Leiter der ... 243
- ArtikelOberstudiendirektor Dr. Karl Giebel 60 Jahre! 244
- ArtikelDie Qualitätsbezeichnung für Uhren im wettbewerblichen Lichte ... 244
- BeilageSteuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 4) 7
- ArtikelFür die Werkstatt 247
- ArtikelWer rechnet richtig? 247
- ArtikelUnsere Ostmark 248
- ArtikelUnser Sudetenland 248
- ArtikelWochenschau der U 249
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 251
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 251
- ArtikelFirmennachrichten 251
- ArtikelPersonalien 251
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 252
- ArtikelWarenlieferung nach den Reichsprotektoratsländern Böhmen und ... 252
- ArtikelFragekasten 252
- ArtikelInnungsnachrichten 253
- ArtikelTerminkalender 253
- ArtikelAnzeigen 254
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Anordnung des Reichsstauhalters (Österreichische Landesregierung) . x . , über besondere Maßnahmen aut dem Gebiete des Gewerberechtes in Österreich Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Wie ' ord ich mit Gültigkeit bis zur Inkraftsetzung der Veror ^ ng V| d< J! Reichswirtschaftsministers über die Durchführung de lahresplanes auf dem Gebiet der Handwerkswirtschaft vom 22. Febr. 1939 („Reichsgesefeblatt" I S. 327t und der Verordnung des Reichswirtschaftsm im sters zur Beseitigung der U Lerse S u " g im Einzelhandel vom 16. März 1939 (Re.chsgesebblattI S. 49911 tu das Land Österreich im Einvernehmen mit dem R n eiLh t sl '°™ m ' s ^ für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich für das Gebiet des Gaues Wien an: § 1 (1) Der Minister für Wirtschaft und Arbeit wird er mächtigt im Gebiet des Gaues Wien gewerbliche Betriebe still zulegen ’ den Umfang erworbener Gewerbeberechtigungen ein- zuschranken, Gewerbeberechtigungen zuruckzunehmen sowie den Antritt von Gewerben oder die Erteilung von Gewerbe berechtigungen zu untersagen, soweit solche Maßnahmen zur Beseitigung der Ubersefeung im Gewerbe Handel und Handweik oder zur Ordnung des Marktes erforderlich sind; fui Betrie des Lebensmitteleinzelhandels bedarf es des Einvernehmens mit dem Minister für Landwirtschaft. Diese Anordnungen können allgemein oder für einzelne Gewerbebetriebe getroffen werden. (2) Hinsichtlich der Betriebe der Reichsnährstand-Industrie, des Reichsnährstand-Handwerks und des Reichsnährstand- Handels - mit Ausnahme des Lebensmitteleinzelhandels - stehen die in Abs. 1 bezeichneten Befugnisse dem Minister tur Landwirtschaft zu. § 2 Wird ein gewerblicher Betrieb stillgelegt, finden du Vorschriften des § 57, Abs. 2 und 3, der Geweibcordnung keine Anwendung. §3 Der Minister für Wirtschaft und Arbeit und der Minister für Landwirtschaft können die ihnen nach § 1 dieser Anordnnug zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise aut die höheren Verwaltungsbehörden übertragen. Der Minister für Landwirt schaft kann auch andere Stellen beauftragen, die Befugnisse aus § 1 dieser Anordnung wahrzunehmen. Macht der Minister für Wirtsdiaft und Arbeit oder der Minister für Landwirtschaft von der Ubertragungsbefugnis Gebrauch, so haben die mit der Entscheidung beauftragten Stellen die zuständigen Handels kammern bzw Handwerkskammern zu hören. Bis zur Errichtung von Handwerkskammern sind auch bezüglich der Handwerks betriebe die Handelskammern zu hören. §4. Der Minister für Wirtschaft und Arbeit und der Minister für Landwirtschaft werden auch eimachtigt, anzuordnen dat* vor Ausfertigung der Gewerbescheine und vor Erteilung der Ge werbeberechtigungen au&er den in den gewerbereditlicnen Vorschriften schon vorgesehenen Stellen noch andere Stellen zu hören sind. § 5 Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften erlabt der Minister für Wirtschaft und Arbeit, be züglich des Lebensmitteleinzelhandels im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft. Soweit es sich um die im Abs. 2 des § 1 erwähnten Betriebe handelt, werden die Durchführungs vorschriften vom Minister für Landwirtschaft erlassen. Der Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) SeYfe-lnquart Parteiamtliche Preisprüfungs- und Preisüberwachungsstellen Wie der NSG. mitteilt, hat Gauleiter Burckel an die Be völkerung Wiens folgenden Aufruf erlassen: Die durchgeführte Preissenkungsaktion macht die laufende Beobachtung, Überwachung und auch die Anwendung bestimmter Maßnahmen notwendig, wenn die Dauerhaftigkeit der Aktion gesichert und im besonderen, wenn die weitere Preisregulierung erfolgreich sein soll. Ich habe daher bei iedei Kreisleitung, und zwar beim Kreiswirtschaftsberater, im Einvernehmen und Zusammenwirken mit der Pi eisubei wachungsstelle eine Ein richtung geschaffen, welche die oben besagten Aufgaben erfüllen wird. Mit dieser Stelle ist auch in Zusammenarbeit mit dem Handwerk eine Kontrollstelle eingerichtet, deren sich die Öffent lichkeit bedienen kann. Nähere Ausfuhrungsbestimmungen erlaßt der Gauwirtschaftsberater. Wien, den 29. Marz 1939. Burckel, Gauleiter. Forderungen gegen die gesperrten jüdischen Geschäfte Wie die Vermögensverkehrsstelle bekanntgibt, können Forderungen gegen die gesperrten ludischen Geschäfte bei der Vermögensverkehrsstelle nicht angemeldet werden. Die Forde rungen sind vielmehr den für die einzelnen Geschäfte bestellten Abwicklern bekanntzugeben. Die Bestellung dieser Abwickler wird laufend in der amtlichen „Wiener Zeitung" veröffentlicht. Lohnsteuer und Bürgersteuer Seit dem 1. April wird auch in der Ostmark die Burger steuer erhoben. Soweit die Arbeitnehmer in Frage kommen, sind die Bürgersteuerbetrage durch die Arbeitgeber von dem Gehalt bzw. Lohn der Arbeitnehmer einzubehalter. und an die zuständige Stelle abzuführen. Der Reichskommissar für die Wiedervereinigung Öster reichs mit dem Deutschen Reich und der Reichstreuhänder der Arbeit m der Ostmark haben nun Aufrufe erlassen, in denen den Arbeitgebern empfohlen wird, die Burgersteuer für ihre Gefolg- schaftsmitglieder zu übernehmen. Soweit die Arbeitgeber diesen Aufrufen folgen, stellt die übernommene Bürgersteuer gemajj § 2 Abs. 3 der Zweiten Lohn steuer - Durchführungsverordnung zusäbhehen Arbeitslohn dar, der nach den allgemeinen Bestimmungen lohnsteuerpthchtig sein würde. Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Lande Österreich hat sich jedoch der Reichsminister der Finanzen in einem Erlab vom 3. April 1939 (S 2176 - 35 III) damit einver standen erklärt, dab die im Kalenderjahr 1939 fälligen Teil beträge der Bürgersteuer, die der Arbeitgeber übernimmt, nicht als zusäbheher Lohn angesehen werden, demzufolge also nei der Lohnsteuerberechnung nidit zu berücksichtigen sind. =—= Unfec Suöetenlanö — Die allgemeine Erwerbsteuer für 1939 in den sudetendeutschen Gebieten Es besteht die Absicht, das Gew erbesteuergeseb vom 1 Dezember 1936, wie es im Altreich seit dem 1. April 1937 zur Anwendung kommt, mit Wirkung ab dem 1. April 1939 in den sudetendeutschen Gebieten emzuluhren. Demzufolge wird eine Veranlagung zur allgemeinen Erwerbsteuer nach dem Geseb über die direkten Steuern für das Steuerjahr 1939 grundsäbheh nicht mehr vorgenommen. Laut einem Erlab des Reichsministers der Finanzen vom 30. Marz 1939 (I. 1500 — 20 39 III) bleibt ledoch die Verpflichtung zur Entrichtung der Vierteljahreszah- lungen auf die allgemeine Frwerbsteuer nach § 269 des Gesefees über die direkten Steuern vorerst unberührt. Die festgelegten Zahlungen sind also auch für die Zeit nach dem 31. März 1939 weiter zu leisten; sie werden als Vorauszahlungen auf die Ge werbesteuer für das Rechnungsjahr 1939 verrechnet werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder