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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (6. Januar 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verkehr mit Gold und anderen Edelmetallen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- ArtikelDas Weihnachtsgeschäft 1938 29
- ArtikelAus einer Zuschrift aus dem Kreise des Großhandels entnehmen wir ... 30
- ArtikelMikrophotographien für die fachliche Aufklärung 30
- ArtikelUhrenteile gut und schlecht! 31
- ArtikelVerkehr mit Gold und anderen Edelmetallen 32
- ArtikelFür die Werkstatt 33
- ArtikelWer rechnet richtig? 33
- ArtikelUnsere Ostmark 34
- BeilageFür den Uhrmacherlehrling (2. Jahrgang / Folge 1) 1
- ArtikelUnser Sudetenland 35
- ArtikelWochenschau der U 36
- ArtikelFirmennachrichten 37
- ArtikelPersonalien 37
- ArtikelFragekasten 38
- ArtikelBüchertisch 38
- ArtikelReichssteuertermine im Januar 1939 38
- ArtikelBörsen-Edelmetallpreise in Pforzheim 39
- ArtikelInnungsnachrichten 39
- ArtikelAnzeigen 39
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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32 DIE UHRMACMERKUNST Verkehr mit Gold und anderen Edelmetallen Zu der neuen Anordnung Nr. 17 der Überwachungs- stelle für Edelmetalle vom 24. Dezember 1938, veröffent licht im „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 304 vom 30. De zember 1938, geben wir folgendes bekannt: Die Anordnung Nr. 17 über den Verkehr mit Gold und anderen Edelmetallen, die am 1. Januar 1939 für das gesamte Deutsche Reich in Kraft tritt, gibt zuächst ein mal Begriffsbestimmungen darüber, was unter Gold, an deren Edelmetallen usw. zu verstehen ist. Wegen der Wichtigkeit dieser Begriffsbestimmungen für die Ostmark und das Sudetenland geben wir diesen § 1 hier im Wort laut wieder: § 1. Begriffsbestimmungen. Unter die Vorschriften dieser Anordnung fallen: a) Gold. Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial, auch in Form von stückigen Abfällen), außer Kurs gesetzte oder nicht mehr kursfähige Goldmünzen (z. B. zerschnittene oder in anderer Weise als durch gewöhnliche Abnutzung be schädigte Goldmünzen jeder Art), auch Schmelzgut von Gold waren von Altgold und von Bruchmaterial aus Gold (Bruch gold). b) Andere Edelmetalle. Silber, Platin und Platinmetalle (Palladium, Ruthenium, Rhodium, Osmium, Iridium) in den im Handel mit solchen Metallen üblichen Formen, insbesondere Barren, Blöcken, Stangen, Blechen, Drähten, Körnern, Scheiben, Kegelstümpfen, Schwamm, Moor, Platten. c) Gold und andere Edelmetalle. Gold und andere Edelmetalle im Sinne dieser Anordnung sind auch solche ganz oder teilweise aus Gold oder anderen Edelmetallen hergestellte Halb- und Fertigwaren, die üblicher weise nicht aus diesen Metallen oder nicht in der ausgeführten Art hergestellt werden. d) Goldwaren. Alle Waren, die ganz oder teilweise aus Gold bestehen, ohne Rücksicht auf den Gehait an Gold, soweit sie nicht unter den Begriff „Gold“ gemäß Absatz a oder c fallen, und mit Ausnahme von Dublee und Triple. e) Altgold. (1) Goldwaren, soweit sie in der Hand des letzten Ver brauchers gewesen sind und soweit der Wert des in dem in einzelnen Gegenständen enthaltenen Goldes 33'/.i •/# des Ge samtwertes erreicht oder übersteigt. (2) Gebrauchte, aber noch gebrauchsfähige goldene Uhren gelten nicht als Altgold. (f) Bruchmaterial aus Gold (Bruchgold) und aus anderen Edelmetallen. Zerbrochene oder sonstwie beschädigte Fertigwaren, die ohne wesentliche Bearbeitung als Gebrauchsgegenstände nicht mehr verwendbar sind. Dabei ist hervorzuheben, daß zwischen Altgold und Bruchmaterial aus Gold begrifflich unterschieden wird' für die Praxis sind sie aber den gleichen Bestimmungen unterworfen. Zu beachten ist natürlich, daß der Uhr macher, der nur im Besitz einer Genehmigung zum An kauf von Alt- und Bruchgold ist, das G. old nur un verarbeitet an Lieferanten oder Aufkäufer weiterleiten kann. Will er das Gold selbst ein- sehmelzen, so muß er im Besitz der Allgemeinen Gold genehmigung A sein, die er zusammen mit der ersteren beantragen kann. Für das Altgold ist besonders wesentlich, daß die be treffenden Goldwaren sich in der Hand des letzten Ver brauchers befunden haben müssen. Wenn aus Altgold und Bruehgold Schmelzgut gemacht wird, so ist dieses Schmelz gut hierdurch Gold im Sinne des § 1, Buchstabe a, für das in der Anordnung teilweise besondere Bestimmungen be stehen. Der Erwerb von Gold, Alt- und Bruchgold und die Verfügung über Gold ist genehmigungspflichtig. Unter den Begriff des Erwerbes fällt jede Erwerbshandlung, z. B. der Ankauf von Gold, der Ankauf von Gold im Wege der Zwangsvollstreckung == Versteigerungserwerb, der Er werb durch Einschmelzen von Goldwaren, Alt- und Bruch gold. Unter Verfügung über Gold ist jede Art der Ver fügung zu verstehen, z. B. die Veräußerung von Gold, die Zwangsvollstreckung in Gold. Wer also beispielsweise auf Grund einer vollstreckbaren Forderung die Pfändung und Versteigerung von Gold betreiben will, bedarf hierzu der Einzelgenehmigung oder einer allgemeinen Genehmigung der Überwachungsstelle für Edelmetalle. Wichtig ist auch, daß in der Versteigerung Altgold und Bruchgold nur solche Personen erwerben dürfen, die im Besitze der Genehmi gung zum Erwerb von Alt- und Bruchgold sind. Für den Erwerber und den Veräußerer werden in bezug auf den Goldverkehr besondere Verpflichtungen und Verbote aufgestellt. Jeder, der Gold erwirbt, hat die Pflicht, sich darüber zu vergewissern, daß derjenige, der ihm Gold anbietet, zur Verfügung über das Gold be rechtigt ist. Gold im Sinne der Anordnung Nr. 17 ist Feingold, legiertes Gold, außer Kurs gesetzte Goldmünzen, Schmelzgut von Goldwaren, nicht aber Altgold, Bruch material aus Gold. Das entspricht dem bisherigen Rechts zustand. Derjenige, der in Ankündigungen oder Anzeigen jeder Art den Erwerb oder die Veräußerung von Altgoid und Bruchgold zu gewerblichen Zwecken mitteilt, muß in der Ankündigung oder in der Anzeige seinen Vornamen, Zunamen, Anschrift sowie die Nummer des Genehmi gungsbescheides angeben. Diese Bestimmung wird zur be sonderen Beachtung den ostmärkischen und sudetendeut schen Uhrmachern empfohlen. Die Uhrmacher müssen, wenn Sie im Schaufenster auf den Erwerb von Altgold <Kler Bruchgold hinweisen wollen, auf dem betreffenden Schild die gekennzeichneten Angaben machen. Das im Kalendermonat erworbene Gold soll in dem selben Monat verwendet werden. Diese Bestimmung ist für die Fertigungs- und Verarbeitungsbetriebe von be sonderer Bedeutung; sie bezieht sich nur auf das Gold im Sinne der oben abgedruckten Ziffer a (Feingold, legiertes Gold, Schmelzgut). Wenn also ein Uhrmacher von einem Privatmann Goldwaren ankauft, so werden diese zu Altgold. Über den Erwerb und Verbleib von zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken erworbenen gebrauchten Gold waren sowie über den Erwerb und Verbleib von Alt- und Bruchgold müssen besondere Aufzeichnungen vom Er werber gemacht werden. Die Aufzeichnungen müssen enthalten: Name und Anschrift des Verkäufers, Tag des Er werbs, Art des Gegenstandes, Gewdcht, Feingehalt, beim Ankauf gezahlter Preis, Tag des Verkaufs bzw\ der sonstigen Verwendung, Name und Anschrift des Er werbers bzw. Art des sonstigen Verbleibs, beim Verkauf erzielter Preis. Es ist bei den Aufzeichnungen zu beachten, daß sum marische Zusammenfassungen unzulässig sind; die Auf zeichnungen müssen für jeden einzelnen Gegenstand ge macht werden. Die Aufzeichnungsbücher können beim Reichsinnungs verband des Uhrmacherhandwerks bestellt werden. Die Leihanstalten und Leihhäuser dürfen Gold und andere Edelmetalle nicht beleihen. Da der Begriff „und
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