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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (19. Mai 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 5)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Durchführungsverordnung zum Neuen Finanzplan
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- ArtikelDie Grundlage des technischen Fortschrittes heißt: Messen 299
- ArtikelWas die Reichstagung im Wien bringt 302
- ArtikelUnsere Reichssieger berichten: 303
- ArtikelWer rechnet richtig? 304
- BeilageSteuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 5) 9
- ArtikelUnsere Ostmark 305
- ArtikelDr.-Ing. h. c. Emil Kollmar † 306
- ArtikelWochenschau der U 307
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 310
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 310
- ArtikelFirmennachrichten 310
- ArtikelPersonalien 310
- ArtikelFragekasten 311
- ArtikelInnungsnachrichten 311
- ArtikelTerminkalender 312
- ArtikelWirtschaftszahlen 312
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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- Links
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2. Jahrg. Steuec und IhcUi Folge 5 Die Durchführungsverordnung zum Neuen Finanzplan Am 26. April hat der Reichsminister der Finanzen die Ersle Durchfiilirungsverordnung zum Neuen Finanzplan, über den in folge 4 des laufenden Jahrgangs der Sonderbeilage „Steuer und Recht" bereits berichtet worden ist, erlassen. Diese Durch führungsverordnung klärt eine ganze Reihe von Zweifelsfragen, die bisher bestanden haben, und sie bringt vor allen Dingen hinsichtlich der Mehreinkommensteuer wesentliche Erleichte rungen, die gerade den Handwerkern zugute kommen. Das Steuergufscheinverfahren Für den Uhrmacher hat das Steuergutscheinverfahren nicht die große Bedeutung, die es fiir Unternehmen, welche öffent liche Aufträge ausführen, dadurch besißt, daß sie für 40% ihrer Rechnungsbeiträge Steuergutscheine in Zahlung nehmen müssen. Da jedoch für die ebengenannten Firmen die Möglich keit besteht, ihrerseits ebenfalls Rechnungen mit Steuergut scheinen zu bezahlen, so werden die Steuergutscheine nach und nach in die gesamte Wirtschaft eindringen, und es werden auch die Uhrmacher solche erhalten. Die Verwendungsmöglichkeiten sind bei Besprechung des Neuen Finanzplans in Folge 4 von „Steuer und Recht" aus führlich behandelt worden. Ergänzend hierzu ist nach der neuen Durchführungsverordnung auf folgendes Innzuweisen: Umtauschmöglichkeit Die Steuergutscheine werden in Stücken zu 100, 200, 500, 1000, 2000, 5000 und 10000 ,'R.K. ausgegeben. Nimmt der Uhr macher bei irgendeiner Zahlung größere Stücke an, und vermag er diese bei Zahlungen seinerseits nicht zu verwenden, so kann er sie ohne weiteres bei der Finanzkasse in kleinere Stücke desselben Ausgabemonats Umtauschen. Die Stcuergutscheine verlieren dadurch keines der mit ihnen verbundenen Rechte und büßen auch keine der bestehenden Vergünstigungen ein. Der Umtausch findet natürlich immer nur innerhalb derselben Steuer gutscheingruppe statt. Ausgeschlossen ist also ein Umtausch von Steuergutscheinen I in Steuergutscheine II oder umgekehrt. Steuergutseheine, die entwertet oder so beschädigt sind, daß die Prüfung ihrer Echtheit oder des Zeitpunktes ihrer Ein lösbarkeit nicht möglich ist, sowie unvollständig ausgefülltc Steuergutscheine werden weder umgetauscht, noch von den Finanz- und Zollkassen in Zahlung genommen. Für verlorengegangene oder sonst abhanden gekommene Steuergutscheine wird kein Ersah gewährt. Verrechnungswerfe Bei der Annahme von Steuergutscheinen sind zu verrechnen: 1. die Steuergutscheine I zum Nennbetrag; 2. die Steuergutscheine II im Ausgabemonat und im folgen den Kalendermonat zum Nennbetrag, in den weiteren Kalender monaten zuzüglich eines Aufgeldes. Dasselbe betragt im zweiten Kalendermonat nach dem Ausgabemonat V.i % des Nennbetrags. Es erhöht sich mit Beginn eines jeden weiteren Kalendermonats bis einschließlich des 37. Kalendermonats um ein weiteres Vs % des Nennbetrags. Beispiel: Uhrmacher X nimmt im August 1939 Steuer gutscheine in Zahlung, und zwar 100 Steuergutscheine I, 100 2?«.# Steuergutscheine II. Der Ausgabemonat der lehteren ist Mai 1939. Bei der Verrechnung sind die Steuergutscheine I glatt mit dem Nennbeträge von 100 .ftJl- einzustellen; dagegen werden die Steuergutscheine II mit einem Aufgeld von Vs 0 /« von 100 für die Monate Juli und August = 2 X 0,33 - 0,66 JIJC eingestellt. Gibt nun der Uhrmacher die Steuer gutscheine im Dezember 1939 an einen Lieferanten weiter, so sind auch hier die Steuergutscheine I mit 100 anzuseßen, während die Steuergutscheine II mit 100 + Aufgeld von Vs°/o von 100 Ji^fl für die Monate Juli/Dezember = 6 X 0,33 Jl.Jl - 1,98 6zu verrechnen sind. Beleihung und Verkauf Die Steuergutscheine können auch bei den Banken im Wege des Lombards beliehen werden, und sie können wie Wertpapiere zum börsenmäßigen Verkauf gelangen. Der der zeitige Kurs schwankt um 83,5%. Sonderabschreibung Hinsichtlich der Bewertungsfreiheit (Sonderabschreibung) auf abnußbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die in Anspruch genommen werden kann, w'enn der Unternehmer Steuergutseheine I mindestens während der lebten 10 Monate (für das Kalenderjahr 1939 genügen 6 Monate) ununterbrochen besessen hat, legt die Durchführungsverordnung bestimmte for melle Voraussetzungen fest: 1. es muß ordnungsmäßige Buchführung vorhanden sein; 2. die Sonderabscfireibungen sind auf einem Ab schreibungskonto NF" auszuweisen. (Die Führung eines” be sonderen Kontos über die Wirtschaftsgüter, für die Bewertungs freiheit in Anspruch genommen wird, ist nicht erforderlich.) 3. die Sonderabschreibungen sind steuerlich nur in der Höhe zulässig, in der sie in der Handelsbilanz vorgenommen werden Diese Einschränkung gilt nicht, soweit die Buchwerte der ab sehbaren Wirtschaftsguter m der Steuerbilanz höher sind als in der Handelsbilanz; 4. die Sonderabschreibung darf 20% bzw. bei längerem Besiß 25, 30 oder 35% (beim Vorliegen von Ausfuhr kann eine weitere Erhöhung eintreten) des Gesamtnennbetrages der un unterbrochen besessenen Steuergutscheine I nicht übersteigen War der Bestand in dem maßgebenden Zeitraum nicht gleich- bleibend, so ist der niedrigste Bestand des Zeitraums zu nehmen; 5. die Steuergutscheine I müssen in der Buchführung auf einem „Steuergutscheinkonto I" ausgewiesen werden; 6. es ist ein Bestandsbuch über die Steuergutscheine I zu fuhren. Aus demselben muß ersichtlich sein: a) wann und von wem der Steuerpflichtige die Steuergul- scheine I erhalten hat; b) wann und an wen der Steuerpflichtige die Steuergut scheine I weitergegeben hat; c) wie hoch der jeweilige Bestand (Nennbetrag) ist. Soweit der Steuerpflichtige Steuergutseheine I einem Kreditinstitut übergibt, kann er den Nachweis durch eine Be scheinigung dieses Kreditinstituts fuhren. Die Mehreinkommensteuer Die beiden leßten Jahre haben endlich auch den Uhrmachern einen gewissen Anteil an der Gesundung der deutschen Wirt schaft gebracht; es sind fast durchweg die Gewinne größer geworden. Von manchem Uhrmacher wird deshalb die Mehr- einkommensteuer zu zahlen sein. Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, sidi mit den Vorschriften des Mehreinkommen steuergesetzes und der jeßt ergangenen Durchführungsver ordnung, die für die Jahre 1939 und 1940 Sonderreglungen bringt, eingehend vertraut zu machen. Mehreinkommen Wie bereits in der ersten Besprechung über den neuen Finanzplan ausgeführt, gilt als steuerpflichtiges MehrEinkommen der Betrag, um den das steuerpflichtige Einkommen eines Jahres (Zweitjahr) das steuerpflichtige Einkommen des vorangegangenen Jahres (Erstjahr) übersteigt. Das Mehreinkommen, das der Mehr einkommensteuer für das Kalenderjahr 1939 zugrunde gelegt wird, ist die Summe, um die das im Kalenderjahr 1938 erzielte Einkommen mehr ausmacht als das im Kalenderjahr 1937 er zielte Einkommen. Abzüge Von diesem so ermittelten Mehreinkommen sind zu kürzen: 1. das im Zweitjahr erzielte Mehr an Iand- und forstwirt schaftlichen Einkünften (enthält das Zweitjahr einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft, so ist dieser nicht hinzuzuschlagen); 2. das im Zweitjahr erzielte Mehr an außerordentlichen Einkünften nach § 34 des Einkommensteuergeseßes, soweit sie nicht zu dem Zweitjahr in Beziehung stehen. Das leßtere trifft zu, soweit die außerordentlichen Einkünfte als Entgelt für frühere oder spätere Jahre bestimmt oder anzusehen sind. Eine entsprechende Ausscheidung hat auch für außer ordentliche Einkünfte zu erfolgen, die in dem Einkommen des Frstjahres stecken und zu diesem nicht in Beziehung stehen. Veräußerungsgewinne für Geschäftsverkäufe usw., die im Erst- oder Zweitjahr anfallen, bleiben außer Ansaß. Das gleiche gilt für Ausschüttungen aus einem Anleihestock; 3. die irti Zweitjahr erzielten Einkünfte aus denjenigen Erbschaften, Schenkungen und anderen einmaligen Vermögens anfällen (z. B. Aussteuern, Ausstattungen, Loiteriegewinnen, Kapitalempfängen auf Grund von Lebensversicherungen, Kapital abfindungen, die als Entschädigungen für Unfälle und Körper- verleßungen gezahlt worden sind, Kapitalabfindungen auf Grund der Reichsversicherung, der Beamtenpensionsgeseße und der Militärversorgung), die der Steuerpflichtige im Zweitjahr ge habt hat. Zu den Einkünften aus Erbschaften, Schenkungen und anderen einmaligen Vermögensanfällen gehören auch die Ein- r i /
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