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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (19. Mai 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Ostmark
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- ArtikelDie Grundlage des technischen Fortschrittes heißt: Messen 299
- ArtikelWas die Reichstagung im Wien bringt 302
- ArtikelUnsere Reichssieger berichten: 303
- ArtikelWer rechnet richtig? 304
- BeilageSteuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 5) 9
- ArtikelUnsere Ostmark 305
- ArtikelDr.-Ing. h. c. Emil Kollmar † 306
- ArtikelWochenschau der U 307
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 310
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 310
- ArtikelFirmennachrichten 310
- ArtikelPersonalien 310
- ArtikelFragekasten 311
- ArtikelInnungsnachrichten 311
- ArtikelTerminkalender 312
- ArtikelWirtschaftszahlen 312
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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r —mlqm Oflmaeh Erste Vorauszahlung — Gewerbesteuer Seitens der Wiener Bezirkshauptmannsehaften bzw. der -7 en ^ e ' n ^ en der Ostmark ergehen an die Gewerbetreibenden Zahlkarten für die Vorauszahlung der Gewerbesteuer. Diese Zahlungsaufforderung ist auf die „Siebente Verord nung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften im Land Österreich“ zurück^uführen. Diese Verordnung ist am 17. De zember 1938 bekanntgemacht worden und ist im „Gesebblatt für das Land Österreich" vom 30. Dezember 1938, 201 Stück erschienen. § 19 dieser Verordnung lautet: „Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer. (1) Bis zur Bekanntgabe des ersten Steuerbescheids auf Grund des Gewerbesteuergesebes hat der Steuerschuldner zu den im § 18, Abs. 1, des Gewerbesteuergesebes bezeich- neten Zeitpunkten, erstmalig am 15. Mai 1939, Vorauszah lungen auf die Gewerbesteuer zu entrichten. (2) Jede Vorauszahlung beträgt ein Viertel des Betrags, der als Jahresbetrag der allgemeinen Erwerbdeuersdiuld (einschhejjhch der Zuschläge) für das Kalenderjahr 1937 fest- gesebt worden ist. Bei Gewerbebetrieben im Sinn des § 2, Abs. 2, Ziffer 2, und Abs. 3 des Gewerbesteuergesebes be trägt jede Vorauszahlung 2% des der Besteuerung zugrunde gelegten, auf 100 nach unten abgerundeten Reinertrags des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 1937 geendet hat. (3) Die Vorauszahlungen können herabgesebt werden, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dab die auf die einzelnen Fälligkeitstage entfallende Steuerschuld voraus sichtlich um mindestens 10 Jt.H. niedriger sein wird als die nach Abs. 2 sich ergebende Vorauszahlung. f4) Vorauszahlungen werden nur erhoben, wenn sie vierteljährlich mindestens 3 betragen." Das Gewerbesteuergeseb und die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gewerbesteuergesebes sind erstmalig für die Zeit vom 1. April 1939 bis 31. März 1940 (Rechnungsjahr 1939) anzuwenden. Eine Veranlagung zur allgemeinen Erwerb steuer für das Kalenderjahr 1938 und das erste Vierteljahr 1939 findet nicht statt. Die allgemeine Erwerbsteuer für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis 31. März 1939 ist durch die Vorauszahlungen, die in diesem Zeitraum fällig und entrichtet werden, abgegolten. Die eingangs erwähnte Vorauszahlung ist also die erste Vorauszahlung für die deutsche Gewerbesteuer, die bekanntlich zum Unterschied von der allgemeinen Erwerbsteuer eine Ge meindesteuer ist. Nach dem Gewerbesteuergeseb ist die Gewerbesteuer mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar fällig. Die erstmalig am 15. Mai 1939 zu entrichtende Vorauszah lung auf die Gewerbesteuer mub nun mangels einer bereits durchgeführten Gewerbesteuerveranlagung auf die allgemeine Erwerbsteuervorschreibung, die im Mandat des Jahres 1937 ent halten ist, zurückgreifen. Die zugestellte Zahlkarte enthält da her einen Betrag in der Höhe von einem Viertel der für das Jahr 1937 vorgeschriebenen allgemeinen Erwerbsteuer. 2% des Reinertrags im Kalenderjahr 1938 haben die körperschaftsteuerpflichtigen Gewerbebetriebe als erste Vor auszahlung zu entrichten. Im Abs. 4 des zitierten § 19 wird betont, dab Vorauszah lungen nur erhoben werden, wenn sie vierteljährlich mindestens 3 ,3Ml betragen. Wenn also die für das Jahr 1937 festgesebte allgemeine Erwerbsteuer den Betrag von 12 JUl, das sind 18 S, nicht erreicht, ist eine Gewerbesteuervorauszahlung nicht zu entrichten. Sollte eine solche dennoch mit Zahlkarte vor geschrieben werden, so mub an die vorschreibende Bezirks hauptmannschaft bzw. Gemeinde ein Einspruch gerichtet werden. Wie es im § 19, Abs. 2, lautet, ist der Vorauszahlung, die als Jahresbetrag der allgemeinen Erwerbsteuer für das Ka lenderjahr 1937 festgesebte Erwerbsteuerschuld zugrunde zu legen. Doch ist aus dieser Bestimmung nicht klar zu entnehmen, ob das Mandat für 1937 in Rechtskraft erwachsen sein mub oder nicht. Bekanntlich wird ja durch den Einspruch (nach öster reichischem Recht, nicht nach deutschem Recht) das Mandat auber Kraft gesebt und damit auch die Erwerbsteuervorschrei bung für 1937, für die das österreidiische Recht nodi gilt. Folge richtig miibte daher im Falle eines noch nicht erledigten Ein spruchs gegen das Mandat 1937 der Gewerbesteuervorauszah lung die vorherige reddskräftig gewordene österreichische Er- werbsfeuerfestsebung zugrunde gelegt werden. Sollte die lebtere niedriger sein als die noch nidit reddskräftig gewordene des Jahres 1937, so wäre es nur redit und billig, wenn sie der Gewerbesteuervorauszahlung zugrunde gelegt würde. In diesem Falle wäre es angezeigt, an die zuständige Be zirkshauptmannschaft bzw. Gemeinde einen Einspruch zu richten, unter Hinweis darauf, dab die Erwerbsteuervorschreibung 1937 zufolge eines eingelegten Reddsmittels nadi den Bestimmungen des osterreiduschen Redds noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, unter gleichzeitigem Ersuchen, der Gewcrbesteuervoraus- zahlung die lebte rechtskräftig gewordene Erwerbsteuervor schreibung in der Höhe von J?.H zugrunde zu legen. Auf den Abs. 3 des § 19 der Siebenten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich wird noch ausdrückhdi aufmerksam gemacht. Demzufolge kann der Steuersdiuldner einen Antrag auf Herabsebung der Voraus zahlungen bei seiner zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. Gemeinde stellen, falls er glaubhaft macht, dab die auf die ein zelnen Fälligkeitstage entfallende Steuersdiuld voraussichtlich um mindestens 10 .'R.lt niedriger sein wird als die nach den Be stimmungen dieser Verordnung sich ergebende Vorauszahlung. Weiter kommt es vor, dab der Steuerpflichtige seinerzeit mit seinem Finanzamt eine Vereinbarung getroffen hat, der- zufolge die vierteljährlichen Vorauszahlungsbeträge, die ja alle \orgeschriebenen Steuern umfassen, herabgesebt wurden. Audi dann wäre zu empfehlen, an die zuständige Bezirkshaupt mannschaft bzw. Gemeinde einen Antrag auf anteilsmäbige Herabsebung der Gewerbsteuervorauszahlung zu stellen. Sdihebhch ist zu beachten, dab der Teil der Vierteljahres- vorauszahlung laut Mandat 1937, der auf die Erwerbsteuer ent fällt, nicht mehr wie bisher an das zuständige Finanzamt, son dern laut zugestellter Zahlkarte an die zuständige Bezirks hauptmannschaft bzwc Gemeinde zu leisten ist, und zwar in Wien an die zuständige Bezirkshauptmannsdiaft, auberhalb Wiens an die zuständigen Gemeinden. (0/2060) llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll Kommt zur Reichstagung nach Wien! Das frühere Parlamenf in Wien Aufn.: Privat
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