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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (9. Juni 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- ArtikelDie Bedeutung der handwerklichen Meisterlehre für den ... 339
- ArtikelEin Taschenuhrgehäuse aus Plexi-Glas 341
- ArtikelWer rechnet richtig? 342
- BeilageFür Sie, Frau Meisterin (2. Jahrgang / Folge 6) 11
- ArtikelUnser Sudetenland 343
- ArtikelUnsere Ostmark 343
- ArtikelFachgruppenleiter Emil Speck 50 Jahre alt 344
- ArtikelDer Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks gibt bekannt: 344
- ArtikelWochenschau der U 345
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 347
- ArtikelFirmennachrichten 347
- ArtikelPersonalien 347
- ArtikelInnungsnachrichten 348
- ArtikelWirtschaftszahlen 348
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 24 DIE UHRMACHERKUNST 345 WocUetvscLau dcc Einschränkung der Ausnahmebewilligungen zur Eintragung in die Handwerksrolle Nach § 3 Abs. 1 der Dritten Verordnung über den vor läufigen Aufbau des deutsdien Handwerks vom 18. Januar 1935 wird in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer die Meister prüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem ver wandtes Handwerk bestanden hat oder die Befugnis zur Aus bildung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besifet. Die höhere Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fallen gemäfe Abs. 2 des § 3 Ausnahmen von dieser Vorschrift bewilligen, insbesondere zugunsten von Personen, die in einem Betrieb der Industrie eine Ausbildung als Facharbeiter erhalten haben und fünf Jahre als solche tätig gewesen sind. Schon in seinem im vorigen Jahre herausgegebenen „Jahr buch des deutschen Handwerks 1937/38” weist der Reichsstand des deutschen Handwerks auf die bedenkliche Entwicklung dieser Ausnahmebewilligungen hin. Erhebungen aus 20 Hand werkskammerbezirken zeigten, dafe die Eintragungen ohne den Nachweis einer Meisterprüfung höher waren, als die Zaht der Eintragungen in die Handwerksrolle mit Meisterprüfungen Wenn Ausnahmebewilligungen in dem bisherigen Ausmafe er folgten, so war zu befürchten, dag dadurch die Zielsetzung des Großen Befähigungsnachweises, unzureichend Ausgebildete oder Unfähige vom Handwerk fernzuhalten, auf längere Sicht durchbrochen wurde. Eine zukünftige umfangreiche Erteilung von Ausnahmegenehmigungen steht aufeerdem in Widerspruch zu der im Handwerk durchgeführten Betriebsbereinigung. Wenn man auf der einen Seite Betriebe im Handwerk schließt, weil ihre Inhaber fachlich zur Führung eines selbständigen Betriebes nicht geeignet sind, so mufe man auf der anderen Seite auch darauf achten, dafe nur solche Handwerker zur selbständigen Führung eines Betriebes zugelassen werden, die, abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen, den Voraussefeungen des Grofeen Befähigungsnachweises entsprechen. Diesen Notwendigkeiten hat sich auch der Reichs wirtschaftsminister nicht verschlossen. In einem Erlafe vom 10. Mai 1939 betont er, dag bei voller Anerkennung der Not wendigkeit, in einzelnen Fällen zur Vermeidung unerwünschter Härten, nicht aufeer acht gelassen werden darf, dafe Ausnahme genehmigungen das Vorliegen besonderer Umstände voraus- sefeen, die sie wirklich begründet erscheinen lassen. Der Minister kann es nicht billigen, wenn vereinzelt fast 50 %> der Eintragungen in die Handwerksrolle auf Grund von Ausnahme bewilligungen erfolgt sind. Gegenüber den selbständigen Hand werkern, die persönlich oder betrieblich den Voraussetzungen zur Führung eines selbständigen Handwerksbetriebes nicht ge nügen und deshalb einem zweckvolleren Arbeitseinsatz zu geführt werden sollen, würde eine zu weitgehende Handhabung der Ausnahmegenehmigung unbillig sein, zumal die aus der Handwerksrolle zu löschenden Handwerker vielfach die Meister prüfung abgelegt haben. Vor der Erteilung von Ausnahme genehmigungen soll daher sorgfältig geprüft werden, ob wirklich ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller anderweitig arbeits einsafefähig und die Bereitstellung eines geeigneten Arbeits platzes für ihn möglich ist. (VI 1/2047) Vierjahresplan und Handwerkswirtschaft Bekanntlich sehen die Verordnungen über die Handwerks wirtschaft vor, dafe in bestimmten Handwerkszweigen die Er richtung von Handwerksbetrieben nur dann möglich sein soll, wenn ein Bedürfnis anerkannt wird. Der Reichswirtschafts minister hat jefet in einem Erlafe bekanntgegeben, dafe die Er- lichtung von Betrieben, die Übernahme von Handwerksbetrieben durch Kauf oder Pacht genehmigungspflichtig sein kann. Die Genehmigungspflicht für die Übernahme eines Handwerks betriebes, durch Kauf oder Pacht ist dann zu bejahen, wenn der Betrieb, dessen Übernahme geplant ist, bereits bisher keine ausreichende Existenzgrundlage abgegeben hat. (VI 1/2074) Ein Berufsausbildungsgesejs Dr. Syrup über die ungelernten Arbeitskräfte Der Staatssekretär im Reichsarbeitsministerium, Dr. Syrup, behandelt im „Vierjahresplan“ die Verwirklichung des Leistungs gedankens im Arbeitseinsafe. Die Aufgabe der Betriebsführung beginne beim Nachwuchs und bei der Frage der Heranbildung von Facharbeitern. Zur verständigen Nachwuchspolitik gehöre eine gute Berufsausbildung. Das kommende Berufsausbildungs- gesefe werde eine Neuordnung dieser wichtigen Frage bringen und dabei die Verpflichtung der Betriebsführer zur hochwertigen Berufsausbildung unterstreichen. Wir seien heute gezwungen, so fährt der Staatssekretär fort, die fehlenden Arbeitskräfte durch bessere Berufsausbildung zu ersetzen. Nicht rücksichtsloses Abwerben von Arbeitskräften durch ungesunde Locklöhne sei die Kunst im Arbeitseinsafe sondern die verantwortungsbewufete Heranbildung eines aus reichenden Facharbeiterstammes. Nur der Betrieb, der es ver stehe, in seiner Gefolgschaft den Gedanken der Betriebstreue zu wecken und zu verankern, schaffe die Grundvoraussefeung zur Erfüllung dieser Aufgabe. Die Berufsausbildung umfasse auch die ständige berufliche Weiterbildung der bereits im Be trieb befindlichen Kräfte und die zusätzliche Ausbildung von meist aus berufsfremder Arbeit zur Verfügung gestellten Kräften. Wir ständen heute arbeitseinsafemäfeig durchaus vor der Notwendigkeit, die Zahl der ungelernten Arbeiter soweit als möglich einzuschränken, dagegen die der angelernten und gelernten Kräfte wesentlich zu vermehren. Auch der richtige Einsafe jeder einzelnen Arbeitskraft nach ihren peisönlichen und fachlichen Fähigkeiten sei entscheidend für die Erfüllung des Betriebszwecks. Wenn die eigene Einsicht der Beteiligten nicht ausreiche, wurden die Rückwirkungen der Dienstverpflichtung dazu beitragen, das gewünschte Ziel zu erreichen. (VI 1/2050) Kein Anspruch auf Behördenrabalt Die Frage, ob gegenüber Behörden allein wegen ihrer Eigenschaft als staatliche oder kommunale Einrichtungen ein Sonderrabatt gewährt werden dürfe, hat die an Behördenaus schreibungen interessierten Handelskreise seit Jahren stark be schäftigt. — In einem vor dem Oberlandesgericht Breslau durch geführten Rechtsstreit ist der Behördenrabatt unter besonderen Gesichtspunkten erneut erörtert worden. Es ging um die Klä rung der Frage, ob die der Marktordnung für die Deutsche Automobilwirtschaft unterliegenden Unternehmen die ihnen ein geräumte Möglichkeit, Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden einen Preisnachlaß} zu gewahren, als eine Verpflichtung zur Ge- währdng dieses Nachlasses zu werten sei. Das Gericht hat dazu eindeutig entschieden, dafe die Behörden keinen rechtlichen Anspruch darauf haben, im Preise besser gestellt zu werden als private Ab nehmer. In der Kommentierung des Urteils von Dr. Riegler im „Archiv für Wettbewerbsrecht” wird ausdrücklich unter strichen, dafe in der Automobilwirtschaft ein Anspruch der Be hörden auf den Rabatt in der Regel nicht bestehen werde, da sich die Unternehmer in der Marktordnung nur gegenseitig und nicht den Behörden gegenüber verpflichten, den Rabatt zu ge währen. Die vorliegende Marktordnung für die deutsche Auto mobilwirtschaft verpflichtet nicht einmal intern die Mitglieder des Verbandes, sondern stellt ihnen nur die Gewährung eines zehnprozentigen Rabattes frei. In diesem Zusammenhang darf an Ausführungen erinnert werden, die Anfang dieses Jahres Ministerialdirigent Goti sch i c k über den Behördenrabatt machte. Er stellte damals fest, dafe trofe mancher strittigen Punkte in der Auslegung des Rabattgesefees aus der Tendenz dieses Gesefees und aus seinem Aufbau sich die Forderung nach einem besonderen Behörden preis keinesfalls rechtfertigen lasse. Eine solche Forderung sei auch wirtschaftlich nicht berechtigt. Es bestehe sicherlich nicht nur in der Wirtschaft, sondern bei der gesamten Volksgemein schaft ein Interesse daran, die Kosten des aus Steuermitteln unterhaltenen Behördenapparates möglichst niedrig zu halten. Dieser Wunsch könne aber unmöglich in der Weise verwirklicht werden, dafe nun die Kaufleute hierzu Sonderbeiträge liefern, die im einzelnen sehr verschieden bemessen sind. Der Be hördenbedarf ist in einigen Branchen grofe, in anderen sehr ge ring. Aufeerdem werden ja die Kaufleute auch nicht alle gleich- mäfeig zu Behördenlieferungen herangezogen. Der Behörden apparat diene im übrigen — so führte damals Ministerial dirigent Gottschick aus — der Allgemeinheit. Die zu seiner Er haltung erforderlichen Kosten müfeten deshalb auch von der Ge samtheit der Steuerpflichtigen nach Mafegabe ihrer Leistungs fähigkeit aufgebracht werden. Das Verlangen, die zu fällig und sehr unterschiedlich mit Behörden aufträgen bedachten Gewerbetreibenden möchten hierzu in der Form einer Preis- ermäfeigung für Behörden noch einen Sonder- beitrag liefern, widerspricht schon allen steuerlichen Grundsätzen. Gottschick widersprach seinerzeit auch der gelegentlich zu hörenden Behauptung, die Forderung nach dem Behördenpreis sei damit zu begründen, dafe die auf den Beschaffungsbedin • gungen aufgebaute behördliche Kalkulationskontrolle immer mehr ein auch für die Gesamtwirtschaft bedeutsamer Preis regulierungsfaktor geworden sei. Dafe die von den Be-
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