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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (30. Juni 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wer rechnet richtig?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- ArtikelPommern, das Land am Meer 369
- ArtikelAlte Zöpfe endlich abschneiden! 373
- ArtikelFür die Werkstatt 373
- ArtikelDer Leser hat das Wort! 374
- ArtikelDie Steuerrichtsätze 1938 -
- ArtikelWer rechnet richtig? 375
- ArtikelWochenschau der U 375
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 377
- ArtikelFirmennachrichten 378
- ArtikelPersonalien 378
- ArtikelFragekasten 379
- ArtikelWirtschaftszahlen 379
- ArtikelTerminkalender 380
- ArtikelInnungsnachrichten 380
- ArtikelAnzeigen 382
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 27 DIE UHRMACHERKUNST 375 wet ucJUnet cicUtia* Berechnung der Schwingungszahlen Bei Berechnungen wird Schwingungszahl mit einem kleinen lateinischen „n“ bezeichnet. Im allgemeinen versteht man dar unter die Zahl der Schwingungen, welche der Gangregler in einer Stunde macht. Will man aber die Zahl der Schwingungen für einen anderen Zeitraum als für den einer Stunde angeben, dann hängt man dem n noch einen weiteren Buchstaben an, und zwar für Tag ein d (von dies, der Tag), für Stunde ein h (von hora, die Stunde), für Minute ein m und für Sekunde ein s. In der genannten Reihenfolge sehen diese Bezeichnungen also so aus: n d , n h , n m , n s . In der Zeit, in welcher das Gangrad um einen Zahn oder eine Teilung weiterrückt, macht der Gang regler (Pendel oder Unruhe) zwei Schwingungen, nach neuer Auffassung zwei Halbschwingungen. Unter Schwingung versteht man nach dieser Auffassung den Weg des Gangreglers vom Ruhepunkt zum Kehrpunkt, von diesem zum entgegengesetzten Kehrpunkt, von dort zum Ausgangspunkt. Dieser Weg hat genau die doppelte Länge, und es entfällt auf jeden Gangrad zahn nur eine derartige Schwingung. Wir wollen uns diese Be zeichnungen zu eigen machen und unseren Berechnungen zu grunde legen. Beachten müssen wir, daß in den Fachbüchern, fast immer in den älteren Ausgaben ausschließlich, unter Schwin gung eine Halbschwingung gemeint ist. Die Berechnung der Halbschwingungszahl erfolgt nach der Formel: Das doppelte Produkt der Radzahnzahlen, dividiert durch das Produkt der Triebzahnzahlen, ergibt die Halb schwingungszahl. 1. Beispiel: In einer Großuhr sind die Zahnzahlen wie folgt: z^öO. z a 74, z n — 32, z\— 10, z 2 — ö. Gesucht Halbschwingungszahl 80 • 74 • 32 ■ 2 je Stunde. n = =4736. 10-6 2. Beispiel: Die entsprechenden Zahnzahlen in einer Taschenuhr sind: z, = 60, z 9 = 75, z 3 = 70, z g = 15, z, = 10, z' 2 =10, z , = 7. Ge such! Halbschwingungszahl. _ 80 75-70 15 2 ° 10 10 7 — 18 °00- Zur Übung: Aufgabe 1: Gegeben: z, = 84, z 2 =60, z g = 36, z\ = 10, z' 2 = 8. Gesucht Halbschwingungszahl. Aufgabe 2: Gegeben: z, = 64, z 2 = 60, z 3 = 58, z g = 15, z'i = 8, z'2^8, z' 3 = 6. Gesucht Halbschwingungszahl. Lösungen aus dem Heft Nr. 26: Lösung: Eine Walzenradumdrehung erfolgt in 15,5 Std. In dieser Zeit senkt sich das Gewicht um 56,52 mm. Vom Auf zug bis zum Ablauf macht das Walzenrad 13 Umdrehunqen, Gangdauer der Uhr demnach 8 Tage, 4 Stunden (abgerundet). WmUchscUcm dec Verbuchung der Beiträge für die Altersversorgung Stets „Sonderausgaben« Es ist die Frage aufgeworfen, ob die Beiträge für die Altersversorgung (Angestellten- und Lebensversicherung) ein kommensteuerrechtlich zu den Betriebsausgaben oder zu den Sonderausgaben gehören. Im ersten Fall wären sie als Ge schäftsunkosten zu verbuchen und würden also bei der Steuer erklärung über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mehr erscheinen, im zweiten Fall wären sie von dem ermittelten Ge winn aus Gewerbebetrieb in der Steuererklärung erst noch ab- zuseßen. Für die Beiträge zur Altersversorgung gilt das Zweite: sie sind „Sonderausgaben". Für die Auffassung, daß es sich bei den Beiträgen um Betriebsausgaben handelt, wird angeführt, daß hier eine Pflicht versicherung vorliegt. Diese Begründung ist indessen nicht stichhaltig. Ob es sich um eine geseßlich vorgeschriebene oder um eine freiwillige Versicherung handelt, ist ohne Bedeutung. Beiträge des Steuerpflichtigen zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall oder zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs oder Sterbekassen gelten stets als Sonderausgaben, gleich gültig, ob die Versicherung freiwillig übernommen worden ist oder ob sie auf einem geseßlichen Zwang beruht. Hierzu liegt eine höchstinstanzliche Entscheidung des Reichsfinanzhofes über die Zahlung von Beiträgen an den Versorgungsverein Deutscher Schornsteinfegermeister vom 9. Juni 1937 — VI A 361/37 — vor. Betriebsausgaben sind dagegen Versicherungsbeiträge zu Sachversicherungen, wie gegen Feuer, Diebstahl, Hagel sowie zu Haftpflichtversicherungen gegen Berufshaftung. (VI 1/2193) Ab 1. Juli einheitliches Preisstrafrecht Wie das heute geltende Preisstrafrecht nach und nach ent standen ist, so war bislang auch das Preisstrafrecht in zahl reichen Verordnungen verstreut. Das wird jeßt anders. Die von dem Reichskommissar für die Preisbildung, dem Reichs minister der Justiz und dem Reichsminister des Innern unter dem 3. Juni 1939 gemeinsam erlassene Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwidemandlungen gegen Preisvor schriften (RGBL vom 13. d. M.) schafft auf diesem Gebiet ein heitliches Recht, das am 1. Juli 1939 in Kraft tritt und im ganzen Reichsgebiet gilt. Die Verordnung regelt das Preisstrafrecht und das Straf verfahren. Sie erseßt den größten Teil der bisher geltenden Strafvorschriften, insbesondere die Strafvorschriften der Preis- stopverordnung und der Verordnungen und Geseße aus früherer Zeit. Die Verordnung hält fest an der grundsäßlichen Unter scheidung zwischen dem allgemeinen Strafredit, bei dem die Strafverfolgung nur auf Antrag des Preiskommissars oder der von ihm dazu ermächtigten Behörden eintritt und das von den ordentlichen und gegebenenfalls von Sondergerichten gehand- habt wird, und dem Ordnungsstrafrecht des Preiskommissars und der Preisbildungs- und Preisüberwachungsstellen, das nur dann Plaß greift, wenn entweder kein Strafantrag gestellt worden ist oder der Strafantrag bei den Gerichten vorher zurückgezogen wird. (VI 1/2194) Abrechnungsspißen bei Wehrmachtsbauten werden ausgezahlt Zur Beschleunigung der Auszahlung der Abrechnungs- spißen bei den Wehrmachtsbauten hat bekanntlich der Reichs stand des deutschen Handwerks mit der Wehrmacht ein Ver fahren vereinbart, durch das die Schlußrechnungen auch ohne vorherige fachtechnische Feststellung voll ausgezahlt werden können. Im Handwerk wird durch dieses Verfahren die Mög lichkeit gegeben, die Außenstände, die in den Abrechnungs- spißen bei den Wehrmachtsbauten längere Zeit festliegen, in kurzer Zeit flüssig zu machen. Uber die Einzelheiten des Ver fahrens unterrichtet ein vom Reichsstand herausgegebenes Merkblatt, das der Handwerker bei seiner Kreishandwerker schaft kostenlos erhält. Die Kreishandwerkerschaften werden ab Ende Juni in der Lage sein, diese Merkblätter heraus zugeben und über das Verfahren und seine Einzelheiten Aus kunft zu erteilen. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die übrigen Unterlagen, besonders die Antragsformblätter, bei den Kreis handwerkerschaften zu erhalten sein. (VI 1/2194) Keine „höchsten Tagespreise" bei Alfgoldankauf Zwei Versandhausfirmen hatten in Katalogen für den An kauf von Alt- und Bruchgold geworben. Sie hatten dabei er wähnt, daß sie für Altgold und Altsilber die höchsten Tages preise vergüten. Wie wir vom Reichsinnungsverband des Uhr macherhandwerks erfahren, hat der Herr Reichskommissar für die Preisbildung darauf aufmerksam gemacht, daß derartige Werbemethoden unzulässig seien. Es darf darauf hingewiesen werden, daß sich auch die Uhrmacher unter allen Umständen derartigen Ankündigungen enthalten. (VI 1/2189)
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