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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (11. August 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Ostmark
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- ArtikelDas Normungs-Preisausschreiben des Reichsinnungsverbandes 475
- ArtikelLeistungsertüchtigung durch gute Ausbildung 478
- ArtikelUnsere Ostmark 483
- ArtikelUnser Sudetenland 484
- ArtikelFür die Werkstatt 485
- ArtikelWochenschau der U 485
- ArtikelFirmennachrichten 487
- ArtikelPersonalien 487
- ArtikelFragekasten 487
- ArtikelWirtschaftszahlen 488
- ArtikelInnungsnachrichten 488
- ArtikelAnzeigen 488
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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—Unlm Oftmavh Merkblatt über die Erstattung von Befreiungsanzeigen (Versicherungs freiheit in der Arbeitslosenversicherung) gemäß § 85 a des Reichsgeseßes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen versicherung (AVAVG.) I. Wer hat eine Befreiungsanzeige zu er statten? ... Jeder Betriebsführer, der 1. Lehrlinge auf Grund eines schriftlich für die Dauer von mindestens zwei Jahren abgeschlossenen Lehrvertrages besdiäftigt (§ 74 AVAVG.). Der schriftliche Abschluß des Lehrvertrages hat innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Lehrhngsbeschäftigung zu erfolgen. Vordruck BA 5. 2. Gefolgschaftsmitglieder geringfügig (im Sinne des AVAVG.) beschäftigt. — Eine Beschäftigung ist ge ringfügig, wenn sie entweder auf nicht mehr als 30 Arbeits stunden in einer Kalenderwoche nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch einen Ar beitsvertrag beschränkt ist oder wenn für sie kein höheres wöchentliches Arbeitsentgelt als 10 ,:7?.U oder kein höheres monatliches Entgelt als 45 .R,H vereinbart oder ortsüblich ist (§ 75a AVAVG.). Vordruck BA 7. Eine Beschäftigung, die nur deswegen unter diesen Grenzen bleibt, weil durch Geseß oder behördliche An ordnung eine kürzere Arbeitszeit vorgeschrieben ist oder weil das Gefolgschaftsmitglied in einer Kalenderwoche in folge Arbeitsmangels die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht (Kurzarbeit), ist nicht als geringfügig anzusehen. 3. seine Eltern oder Großeltern, Stiefeltern, Pflegeeltern oder Schwiegereltern be schäftigt (§ 74 c AVAVG.). Vordruck BA 9. 4. Zwischenmeister besdiäftigt, sofern sie nicht den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer eigenen Arbeit am Stück beziehen (§ 75 c, Abs. 1, AVAVG.). Vor druck BA 11. 5. Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter beschäftigt, wenn diese dartun, daß die Vorausseßungen der Arbeitslosenversicherungsfreiheit gegeben sind, und zwar a) soweit es sich um Ehefrauen handelt, wenn sie durch ihre Beschäftigung als Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter keinen höheren wöchentlidien Ver dienst als 12 JIJ( zu erzielen pflegen (§ 75 c, AVAVG. in Verbindung mit der Verordnung vom 18. Oktober 1930). Vordruck BA 12. b) wenn es sich um sonstige Hausgewerbe treibende oder Heimarbeiter handelt, die mehr als zwei familienangehörige Arbeitskräfte über 14 Jahre oder mehr als eine familienfremde Arbeitskraft als Hilfskräfte beschäftigen (§ 75 c, AVAVG. in Ver bindung mit der Verordnung vom 13. Oktober 1930). Vordruck BA 12. Familienangehörige im Sinne der Verordnung vom 18. Oktober 1930 sind Eltern, Voreltern, Abkömmlinge sowie der Ehegatte und die Geschwister des Haus gewerbetreibenden oder Heimarbeiters; ferner Eltern, Voreltern, Abkömmlinge und Geschwister seines Ehe gatten sowie Pflegekinder des Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiters oder seines Ehegatten. II. Wie ist eine Befreiungsanzeige zu er statten? ... Eine Befreiungsanzeige ist formgerecht zu erstatten, d. h. sie muß unter Verwendung der vor geschriebenen Vordrucke abgegeben werden. Im Falle I 1 ist der Lehrvertrag beizufügen. III. Wann ist eine Befreiungsanzeige zu er statten? ... Eine Befreiungsanzeige ist fristgerecht zu er statten, d. h.: Ist eine Beschäftigung, die der Kranken- oder Angestelltenversicherungspflidit unterliegt, von ihrem Beginn an arbcitslosenversicherungsfrei, so ist die Befreiungsanzeige zu sammen mit der Anmeldung zur Krankenversicherung zu er statten; wird eine Beschäftigung, die anfangs der Arbeitslosen- versicherungspflicht unterlag, erst nachträglich arbeitslosen versicherungsfrei, so ist die Befreiungsanzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritt des Befreiungsgrundes zu erstatten. Betriebsführer, die die Befreiungsanzeige nicht form- und fristgerecht erstatten, zahlen bis zum Ende der Kalenderwoche, in der die Befreiungsanzeige formgerecht eingeht, so viel, wie sie im Falle der Arbeitslosenversicherungspflicht der Be schäftigung als Arbeitgeberanteil zahlen müßten, an die Einzugs stelle (Krankenkasse). IV. Wo ist die Befreiungsanzeige zu er statten? ... Die Befreiungsanzeige ist an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) zu erstatten, die auch die vor geschriebenen Vordrucke vorrätig zu halten und unentgeltlich auszugeben hat. (0/2378) Anordnung des Reichstreuhänders hinsichtlich Änderung der Arbeitsbedingungen 1. Die Anordnung des Reichstreuliänders hinsichtlich der Änderung von Arbeitsbedingungen ist beim Verlag Ferdinand Ertl, Wien 3, Radeßkystraße 14, in einem Sonderdruck auf Karton aufgezogen und zum Aufhängen bestimmt, erschienen. Der Preis beträgt 0,20 je Stück. 2. Zu dieser Anordnung des Reichstreuhänders geben wir im Sinne des Merkblattes (enthalten in der „Kameradschaft der Arbeit", 14. Heft) folgende Erläuterungen: a) Bei Betrieben, die unter 9 Gefolgsdiaftsmitglieder be schäftigen, muß auf jeden Fall die vorherige Zustimmung des Reichstreuhänders der Arbeit eingeholt werden, auch wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen nur bei einem Gefolg- schaftsmitghed emtritt (da jede solche Änderung rechnerisch immer mehr als 10 0/ o der Gefolgsdiaftsmitglieder umfaßt). Erst bei Betrieben mit 10 oder mehr Gefolgschafts- mitgliedern kann der Fall sich ergeben, daß die bloße schrift liche Anzeige an den Reichstreuhänder gemäß § 1 Abs. 2 genügt, und zwar unter der Vorausseßung, daß die innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vorgenommenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hödistens 10°/# der Gefolgschaft umfassen, oder bei Betrieben mit mehr als 50 Gefolgschaftsmitgliedern, bei hödistens fünf derselben eingetreten sind. b) zu den Gefolgsdiaftsmitgliedern zählen alle Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge und jene Familienangehörige, die eine Entschädigung für ihre Arbeit erhalten. Nidit zur Gefolgschaft gehören die in der Heimarbeit Be schäftigten und die geseßhchen Vertreter juristischer Personen, die in keinem Angestelltenverhältnis stehen. c) Unter Arbeitsbedingungen sind alle den Gefolgschafts- mitgliedern zugedaditen Zuwendungen zu verstehen (z. B. Akkordsäße, Provisionen, Urlaubszuschüsse, Weihnachts- und Neujahrsgelder, Prämiensäße, Montagegebühren, Erschwernis zulagen usw., ebenso Naturalbezüge jeder Art, z. B. Wohnung, Lebensmittel, Beleuditung, Beheizung). d) Verbesserungen der Betriebseinrichtung sind nicht zu- stimmungspfliditig, auch wenn sich dadurch für ein Gefolg- schaftsmitglied die Möglichkeit einer Mehrleistung oder Besser leistung ergibt. e) Der Reichstreuhänder wird Anträgen auf Erhöhung von Arbeitsbedingungen nur dann zustimmen, wenn nachweisbar eine Leistungssteigerung vorliegt (nach dem Grundsaß, daß jede Mark, die mehr an Löhnen bezahlt wird, volkswirtschaftlich nur dann zu rechtfertigen ist, wenn ihr eine erhöhte Leistung gegen übersteht). Selbstverständlich hat der Reichstreuhänder aber auch die Möglichkeit, bestehende ungerechtfertigte Härten in der Lohn gestaltung ausgleichen zu lassen. Anträgen auf Lohn- und Gehaltserhöhungen oder auf Ge währung sonstiger zusäßlicher Zuwendungen kann dagegen die Zustimmung nicht gegeben werden, wenn der Antrag etwa nur mit einer Erhöhung der Kosten für die Lebenshaltung be gründet wird. Auf keinen Fall dürfen Arbeitsbedingungen erhöht werden, wenn sie eine Erhöhung der Preise der im Betriebe erzeugten Artikel zur Folge haben müßten. f) Ansuchen um Zustimmung oder die schriftliche Anzeige ist für Wien und Niederdonau an den Reichstreuhänder der Arbeit, Wien 1, Schubertring 6, zu richten. (0/2425) I xl
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