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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (18. August 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Altersversorgung für das deutsche Handwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- ArtikelAltersversorgung für das deutsche Handwerk 489
- ArtikelElektrische Uhren und die Uhrmacher 492
- BeilageFür den Uhrmacherlehrling (2. Jahrgang / (Folge 8) 15
- ArtikelElektrische Uhren und die Uhrmacher 493
- ArtikelFür die Werkstatt 493
- ArtikelWochenschau der U 494
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 496
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 496
- ArtikelFirmennachrichten 497
- ArtikelPersonalien 497
- ArtikelFragekasten 497
- ArtikelInnungsnachrichten 497
- ArtikelAnzeigen 498
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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490 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 34 1.Juli 1939: Altreich Memelland Wenn der Handwerker von der Versicherungsfreiheit oder Halb versicherung mit Wirkung vom 1. Januar 1939 an Gebrauch machen will, so mub seine Ver sicherung vor dem 1. Juli 1939 be antragt sein (gemäb § 24 DVO. in Abänderung von § 7 des Handwerker - Altersversorgungs- gesebes, der den Abschluß und nicht nur den Antrag der Ver sicherung vor dem 1. Juli 1939 vor sah). 1. Juli 1939: Für die Handwerker, die von der Versicherungsfreiheit oder Halb versicherung mit Wirkung vom 1. Januar 1939 Gebrauch machen wollen, reicht es aus, wenn die für Versicherungsfreiheit bzw. Halbversicherung abgeschlossene Lebensversicherung mit dem 1. Juli 1939 beginnt. 1. Oktober 1939: Der für Versicherungsfreiheit oder Halbversicherung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gestellte Antrag mub von dieser Gesellschaft bis zum 1. Oktober 1939 angenommen sein, wenn Versicherungsfreiheit und Halb versicherung mit Wirkung vom 1. Januar 1939 geltend gemacht werden sollen (gemäb § 24 DVO ). 1. Oktober 1939: Alle Lebensversicherungsverträge, die der Handwerker vor dem 1. Juli 1939 abgeschlossen hat, also z. B. auch solche Verträge, die vielleicht schon 4, 5 oder 10 Jahre bestehen, können noch bis zum 1. Oktober 1939 den Vor schriften der DVO. angepabt werden, wenn sie zur Versiche rungsfreiheit oder Halbversiche rung verwandt werden sollen, und zwar tritt dann Versiche rungsfreiheit und Halbversiche rung mit Wirkung vom 1. Januar 1939 ein. 1. Oktober 1939: Wenn die Halbversicherung vom 1. Januar 1939 an geltend gemacht werden soll, mub der Antrag für die Halbversicherung für die Be rufskameraden im Altreich vor dem 1. Oktober 1939 gestellt werden. 1. Januar 1940: 1. April 1940: 31. Dezember 1941: Bis zum 31. Dezember 1941 kann das Recht ausgeübt werden, gemäb § 10 die Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten für die Zeit, in der der Handwerker selb ständig gewesen ist, frühestens aber für die Zeit seit dem 1. Januar 1924, nachzuentrichten. Von diesem Zeitpunkt gelten für die Nachentrichtung von Beiträgen die all gemeinen Vorschriften. Dieser Termin gilt nur für das Memelland. Der Lebensversiche rungsvertrag, durch den Ver sicherungsfreiheit oder Halb versicherung mit Wirkung vom 1. Mai 1939 an erreicht werden soll, mub vor dem 1. Januar 1940 abgeschlossen sein. Wenn die Halbversicherung von den Berufskameraden im Memel land vom 1. Mai 1939 an geltend gemacht werden soll, so mub der Antrag für die Halbversicherung vor dem 1. April 1940 gestellt werden. Versicherungspflicht Gemäb § 1 DVO. erfabt die Versicherung die gesamte Tätigkeit, die der Handwerker ausübt. Neben der Ver sicherung durch das Handwerker - Altersversorgungs- geseb werden einzelne Tätigkeiten weder in der Renten versicherung der Angestellten noch in der Rentenver sicherung der Arbeiter gesondert versichert. Wenn ein Handwerker gemäb den Bestimmungen des Gesebes und der Durchführungsverordnung Versicherungsfreiheit durch Abschlub eines Lebensversicherungsvertrages geltend ge macht hat, so bleibt er auch mit jeder anderen Tätigkeit versicherungsfrei. Erfabt werden durch die Versicherung alle Handwerker und Handwerkerinnen, die in die Hand werksrolle eingetragen sind, und zwar mit ihrem gesamten Einkommen. Es ist dabei gleichgültig, ob das Ein kommen aus der nicht handwerklichen Tätigkeit gröber oder kleiner ist als das Einkommen aus der handwerklichen Tätig- keit. Es genügt die Tatsache, dab der Handwerker in die H a n d w e r k s r o 11 e ein getragen ist, um ihn versicherungs pflichtig zu machen und im Falle des Abschlusses einer Lebensversicherung gemäb den Bestimmungen des Gesefees versicherungsfrei oder zur Hälfte versicherungs pflichtig. Das Geseb gilt gemäb § 34 DVO. nicht für den Inhaber einer Unternehmung des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder einer sonstigen Gruppe der Wirt schaft, der einen handwerklichen Nebenbetrieb hat. Altersgrenze Während es vor Erscheinen der DVO. zweifelhaft war, ob Handwerker, die das 50. Lebensjahr überschritten haben, von dem Recht des § 15 des Angestellten- versicherungsgesebes, die Befreiung von der Angestellten- Versicherung zu beantragen, Gebrauch machen können, schafft die Durchführungsverordnung Klarheit hierüber, in dem sie im § 3 bestimmt, dab auch die Handwerker über 50 bis 60 Jahre versicherungspflichtig sind. Einkommensgrenze Wir weisen nochmals in Wiederholung unserer früheren Ausführungen darauf hin, dab die für die Angestellten versicherung sonst vorgesehene Einkommensgrenze von 7200 JM für die Handwerker nicht besteht. Versicherungs pflicht besteht auch für den Handwerker, der mehr als 7200 Ji)l Einkommen hat. Uber die Beitragsfestsebung, über die Frage der Er- sabzeiten, über die Dauer der Versicherungspflicht, Nach zahlung der Beiträge, wird noch besonders zu sprechen sein. Bestimmungen über die Form der Lebensversicherung, die zur Versicherungsfreiheit oder Halbversicherung dienen soll Da die Berufskameraden, die von der Versicherungs freiheit mit Wirkung vom 1. Januar 1939 an Gebrauch machen wollen, bis zum 1. Okober 1939 ihre Lebens versicherungsverträge den Vorschriften des Gesebes und der Durchführungsverordnung angepabt haben müssen, möchten wir diese Berufskameraden auf folgende Be stimmungen des Gesebes und der Durchführungs verordnung hinweisen: Wenn der Handwerker mit einer privaten oder öffent lichen Lebensversicherungsunternehmung für sich und seine Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. Lebensjahres, frü hestens des 60. Lebensjahres abschliebt oder abgeschlossen hat, so kann er je nach der Höhe der Lebensversicherung entweder Versicherungsfreiheit geltend machen oder Be-
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