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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (15. September 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (2. Jahrg. / Folge 8)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie verhält sich die Meisterfrau, wenn der Mann zum Wehrdienst eingezogen worden ist?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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38 Al b< 'urd t di ►ran db 1 gi arti| 3 d hm alte D ndo wäl 2. Jahrg. Stcuec und JlccUi Folge 8 Wie verhält sich die Meisterfrau, wenn der Mann zum Wehrdienst eingezogen worden ist? des Einberufenen zu berücksichtigen. Die Fortführung des Haushalts unter Beachtung der durch den besonderen Einsaß nnHH F n f^i ms a u nkungen ’ die Erhaltung des Besißstandes und die Erfüllung übernommener Verpflichtungen sollen in ver tretbarem Ausmaße gesichert werden. In erster Linie besteht die Familienunlerstüßung aus einem Betrage, der für den taufenden Lebensunterhalt gewahrt wird Daneben gibt es Mietbeilulfen zur Deckung des Wohnbedarfs, h .f H ,r r e 9 ^ 1 m Hol,e der vollen Miete > ferner Kranken de, Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen, Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen, Sozialversicherungsbeiträge, Abzahlungs- be J'J eri . . bei laufenden Abzahlungsgeschäften bestimmter Ar») und Beihilfen für Eigenheime. Darüber hinaus kann zur Erhaltung der Anwartschaft auf eine bestehende Lebensversicherung eine Beihilfe bis zur Höhe des erforderlichen Risikobeitrags bewilligt werden. f ür selbständige Gewerbetreibende ist eine Wirtschafts- beihilfe vorgesehen, wenn ohne sie eine Gefährdung der wirt schaftlichen Lage des Einberufenen oder seiner Angehörigen eintreten wurde Die Wirtschaftsbeihilfe ist namentlich zur Ein stellung einer Ersakkraft an Stelle des Einberufenen und zur Bestreitung der Miete für die gewerblichen Raume gedacht Die Mietbeihilfe für gewerbliche Räume darf auch bei ruhenden Betrieben gewährt werden, wenn die Miete weiter zu entrichten ! 5 ir “ R e!cEit die Wirtschaftsbeihilfe einschließlich der Mietbei hilfe nicht aus, um eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage abzuwenden, so kann eine zusäßliche Wirtschaftsbeihilfe je nach Lage des Einzelfalles gezahlt werden. Hatte der Einberufene besondere Verpflichtungen über nommen die nach seiner bisherigen Wirtschaftslage und der r S u it U angemessen waren, so können zusäßliche Beihilfen gegeben werden, soweit die weitere Erfüllung dieser Verpflichtungen auch nach dem Einstellungstage als angemessen anzuerkennen ist. Zahlreiche Uhrmachermeister sind in den lebten Tagen und Wochen zum Wehrdienst einberufen worden. Auf ihren Frauen ruht jeßt nicht nur die Verantwortung für Haushalt und Familie, sondern auch für den Betrieb. Die Aufgabe ist nicht leicht, aber die Uhrmacherfrau wird auch hier wieder ihr Bestes tun, um allen an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden. In den meisten Uhrmacherbetrieben war die Frau von jeher die enge Mitarbeiterin des Mannes; das wird sich iekt bewahren. J Da die Meisterfrauen mit den geschäftlichen Dingen naturgemäß nicht so genau vertraut sind wie der Meister selbst wollen wir nachstehend einige Fingerzeige geben. Pflichten der Meisterfrau Jede Uhrmacherfrau wird selbstverständlich alles daran- seßen, den ihr anvertrauten Betrieb aufrechtzuerhalten, und für ?m 5 an organisation ist es Ehrenpflicht, ihr dabei be- S ' m ‘ Bei etwa emtretend en Schwierigkeiten wende sich die Frau in erster Linie an ihre Innung oder die zuständige Kreishandwerkerschaft bzw. Handwerkskammer; sie werden ihr mit Rat und Tat zur Seite stehen, soweit die Umstände das irgend zulassen. Auch der Reichsinnungsverband und die „Uhr macherkunst" betrachten es natürlich als eine der wichtigsten Aufgaben, in noch weitgehenderem Maße als bisher mit Aus künften und Ratschlägen zu helfen. Laufende Verpflichtungen Vor allem muß die Meisterfrau sidi bewußt bleiben daß die Einziehung des Meisters zum Wehrdienst grundsäßlidi an den bestehenden persönlichen und betrieblichen rechtlichen Verpflichtungen nichts ändert. Es muß sich vielmehr jeder Mühe 9 - i ü’ , namentllch dea finanziellen Verpflichtungen möglichst pünktlich nachzukommen, damit das Wirtschaftsleben und der Zahlungsverkehr nicht ins Stocken geraten. Sehr wichtig ist auch die rechtzeitige Entriditung der Bei trage zur Lebensversicherung des einberufenen Meisters. Stundung von Steuern Was die fälligen und laufenden Steuern anbelangt, so ist hierzu zu sagen, daß eine Zahlungspflicht in verstärktem Um lange gilt Laßt die Geschäftslage die Bezahlung der Steuern aber nicht zu, so muß beim Finanzamt unverzüglich ein An- k 9 u- p* u ndung gestellt werden. Die Finanzämter behandeln berechtigte Anträge unbedingt entgegenkommend. r « i u r stundung kann nie für die vom Arbeitslohn der uetolgschaftsmitgheder einbehaltenen Lohn- und Bürgersteuer betrage gewährt werden. Des ferneren gibt es keine Stundung tur die Umsaßsteuer, da diese nach den tatsächlich verein nahmten Entgelten zu zahlen ist und sich infolgedesen auto matisch den veränderten Verhältnissen, d. h. eventuell ver minderten Umsäßen anpaßt. Auch die Sozialversicherungsbeiträge der Gefolgschafts- mitgheder (zur Krankenkasse, Arbeitslosenversicherung, In validenversicherung und Angestelltenversicherung) sind un bedingt abzuführen. Rechte der Meisterfrau War bisher nur von den Pflichten der Meisterfrau die ’ i S ° ^ ann s ' e aL d der anderen Seite die beruhigende Ge wißheit haben, daß im heutigen Deutschland auf alle Fälle für ihren wirtschaftlichen Unterhalt gesorgt ist, und zwar durch das sogenannte Familienunterstüßungsgeseß. Hiernach wird Unter- stußung gewährt, sobald durch die Einberufung des Meisters der Unterhalt oder die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen nicht mehr gesichert ist. Unterstüßungsberechtigte ■ Unterstüßungsberechtigt sind in erster Linie die engeren armlienmitglieder, insbesondere also die Ehefrau und die ehe- hchen Kinder des Einberufenen; des weiteren die Eltern des -inberufenen, Enkel, Pflegekinder und Geschwister, die mit dem Einberufenen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben, für die er also ganz oder zu einem wesentlichen Teil als Er nährer anzusehen ist; ferner uneheliche Kinder, für die die aterschaft des Einberufenen von ihm anerkannt oder gericht lich festgestellt ist. Höhe der Unterstübung I k Be * Bemessung des Familienunterhalts sind die bisherigen cbensverhältnisse und das im Frieden bezogene Einkommen . u ui und die Lrontzulage, die der Einberufene erhalt, bleiben bei der Bemessung der Eamilienunterstüßung seiner Angehörigen in jedem Falle außer Ansaß. Fortdauer der Unferstübung Wird ein Einberufener als krank, verwundet oder er holungsbedürftig zeitweilig in die Heimat beurlaubt so ist die Familienunterstüßung fortzugewähren. .... Wird ein Einberufener vermißt, so ist die Familienunter- stußung während des Vermißtseins fortzugewähren. Gerat ein Einberufener in Gefangenschaft oder wird er im neutralen Ausland interniert, so ist die Familienunerstüßung wahrend der Dauer der Gefangenschaft oder der Internierung fortzugewähren. Stirbt der Einberufene während der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht, der Einberufung zu kurzfristiger Ausbildung oder einer Übung der Wehrmacht, der Erfüllung der Reichsarbeits dienstpflicht oder wird er wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Wehrdienst oder aus dem Reichsarbeitsdienst entlassen und wird von dem Truppen- (Marine-)teil oder der Reichs arbeitsdienstabteilung des Einberufenen angenommen, daß der lod oder die Dienstunfähigkeit Folge einer Wehrdienst- oder Arbeitsdienstbeschädigung ist, so kann unterstüßungsberech- tigten Angehörigen, für die Ansprüche auf Hinterbliebenenver- sorgung oder auf Zuschläge zu der Versorgung des Ein berufenen angemeldet sind, bis zum Beginn der Versorgung Familienunterstüßung fortgewährt werden. Im Falle der Ent lassung wegen Dienstunfähigkeit kann der Einberufene in die Eamilienunterstüßung seiner Angehörigen einbezogen werden. Die Unterstüßung ist auf die Nachzahlung von Versorgungs gebührnissen anzurechnen. Ist der Tod des Einberufenen nicht Folge einer Beschädi gung bei besonderem Einsaß oder Wehrdienst- oder Arbeits dienstbeschädigung, so ist den Unterstüßungsberechtigten Familienunterstüßung für die Dauer von drei Kalendermonaten nach seinem Tode fortzugewähren. Kreis der Uriterslüßungsberechtigten Zu den Unterstüßungsberechtigten gehören neben den An gehörigen der zum Wehrdienst Einberufenen die Angehörigen 1. der bewaffneten Teile der jj, 2. des Reichsarbeitsdienstes, »
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