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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (22. September 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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532 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 39 WocUettscUau dcc Wichtig für die Ostmark Betr.: Beurlaubung der Gefolgschaftsmitglieder zu Sonder diensten und Lohnzahlung während derselben Für den Fall, daß Gefolgschaftsmitglieder zu Diensten von Parteigliederungen (SA., jjr, NSKK., NSFK. usw.) oder zu Diensten für den Luftschuh (Sicherheitsdienst, Hilfsdienst, Werk dienst usw.) herangezogen werden, ist nach Rücksprache mit dem Reidistreuhänder folgendes zu beachten: 1. Die Bestimmungen der Reichstarifordnung über die Be urlaubung von ^-Angehörigen für den Absperr- und Sicher heitsdienst gelten mit Wirksamkeit vom 1. September 1938 auch für die Ostmprk. 2. Die Bestimmungen der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschubgeseb vom 4. Mai 1937 sind sinngemäb auch in der Ostmark anzuwenden. Die wichtigsten Punkte aus diesen Vorschriften sind: Zu 1: Jeder ^-Angehörige ist auf seinen Antrag vom Betriebsführer zur Teilnahme am Absperr- und Sicherungs dienst bis zur Dauer von insgesamt 10 Arbeitstagen im Ka lenderjahr unter Weiterzahlung des Lohnes und der sonstigen Bezüge zu beurlauben, soweit nicht im Einzelfall zwingende betriebliche Gründe einer Beurlaubung entgegenstehen. Die Beurlaubung zur Teilnahme am Absperr- und Sicherungsdienst gibt dem Betriebsführer nicht das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Betriebsführer ist berechtigt, die durch eine solche Beurlaubung ausfallende Arbeitszeit jeweils mit Genehmigung des zuständigen Gewerbeinspektorats bei einer Dauer des Sonderurlaubs bis zu fünf Tagen im Kalenderjahr bis zur Höchst dauer von zwei Arbeitstagen und bei einer Dauer des Sonder urlaubs bis zu 10 Tagen im Kalenderjahr bis zur Dauer von vier Tagen nacharbeiten zu lassen. Da die Dauer der durch schnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit im Falle der Nacharbeit nicht verlängert wird, sondern nur ein Ausgleich der aus fallenden Arbeitszeit vorliegt, haben die Gefolgschaftsmitglieder für die Nacharbeit keinen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge. Die näheren Bestimmungen, insbesondere die Anrechnung auf den Erholungsurlaub usw., sind der Reichstarifordnung RA. Blatt VI 304 zu entnehmen. Zu 2: Zuständig für die Heranziehung von Luftschuß-Warn- dienst, den Sicherheits- und Hilfsdienst, den Werkluftschuß, den Selbstschuß und den erweiterten Selbstschuß sind die Ortspolizeibehörden. Soweit Ausbildungsveranstaltungen und Übungen nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden können, sind die Luftschußdienstpflichtigen zur Erfüllung ihrer Luftschuß dienstpflicht bis zur Höchstdauer von 14 Tagen im Jahr zu beurlauben. Die Gefolgschaftsmitglieder haben ihren Heran ziehungsbescheid mit dem Antrag auf Urlaub dem Unternehmer unverzüglich vorzulegen. Die Beurlaubung zu Ausbildungsver anstaltungen und Übungen gibt dem Unternehmer nicht das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Ubersteigt der Urlaub zu einer einzelnen Ausbildungs veranstaltung oder Übung nicht die Dauer von zwei Arbeits tagen, so behält das Gefolgschaftsmitglied gegenüber dem Unternehmer den Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt oder sonstigen Bezügen. Der Unternehmer ist jedoch berech tigt, die ausgefallenen Arbeitsstunden jeweils bis zur Dauer eines Arbeitstages nacharbeiten zu lassen. Bei Beurlaubungen von längerer Dauer als zwei Tagen besteht ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen nicht. Der Urlaub zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen oder Übungen ist dem Gefolgschaftsmitglied außerhalb des ihm zustehenden Erholungsurlaubs zu gewähren; beträgt der ein zelne Ubungsurlaub mehr als zwei Tage, so kann der Unter nehmer, wenn er dem Gefolgschaftsmitglied das Arbeitsentgelt in der bisherigen Höhe unter Abzug der Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen fortzahlt, den Ubungs urlaub auf den Erholungsurlaub im gleichen oder nachfolgenden Jahr in Anrechnung bringen. Der Erholungsurlaub darf jedoch nur bis zu einem Drittel und nicht um mehr als zehn Tage gekürzt werden. Mehrere, zwei Tage übersteigende Be urlaubungen sind zusammenzurechnen und auf den Erholungs urlaub nur im Rahmen der vorstehenden Höchstgrenzen an zurechnen. Wird ein Gefolgschaftsmitglied im gleidien Jahr zu Übungen der Wehrmacht beurlaubt, so findet auch insoweit eine Zusammenrechnung statt. In Fällen, wo nach den vorstehenden Ausführungen eine geseßhche Pflicht zur Beurlaubung und Lohnzahlung nicht be steht, soll nach einer Mitteilung des Reichstreuhänders die Beurlaubung und die Lohnzahlung nach „Tragbarkeit" gewährt werden - (VI 1/2572) In Zweifelsfällen über die Auslegungen der neuen Edelmetallverordnungen wende man sich sofort brieflich an den Reichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks, Berlin W 35, Potsdamerstraße 111, der sofort ausführliche Antwort erteilt. Die Dauer der Arbeitszeit Durch Anordnung vom 11. September 1939 hat der Reichs arbeitsminister nähere Bestimmungen über die Dauer der Ar beitszeit für Frauen und Jugendliche getroffen. Danach dürfen Jugendliche über 16 Jahre und Frauen in dringenden Fällen täglich bis zu 10 Stunden, jedoch nicht über 56 Stunden in der Woche hinaus, beschäftigt werden. Diese Ausnahme gilt indes nicht für Frauen während der leßten drei Monate der Schwanger schaft und während der Stillzeit. Sie gilt ferner nicht für ge sundheitsgefährliche Arbeiten, für die eine besondere Regelung der Arbeitszeit besteht. Die Arbeitszeit der Jugendlichen unter 16 Jahren darf in dringenden Fällen einschließlich der Unter richtszeit in einer Berufsschule bis zu 10 Stunden täglich, aus schließlich der Unterrichtszeit jedoch nicht über 48 Stunden in der Woche hinaus, ausgedehnt werden. Um den Frauen und Jugendlichen auch bei längerer Arbeitszeit nach Möglichkeit einen frühen Betriebsschluß zu sichern, läßt die Anordnung ferner eine Verkürzung der geseßlichen Ruhepausen zu, wenn die Arbeit wiederholt durch Kurzpausen unterbrochen wird, so daß ohnehin eine ausreichende Erholung der Gefolgschafts mitglieder gewährleistet ist. Das Verbot, Arbeiterinnen und Jugendliche in der Nachtzeit zu beschäftigen, wird grundsäßlich aufrechterhalten; eine allgemeine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, daß Arbeiterinnen oder Jugendliche über 16 Jahre in Früh- und Spätschichten in regelmäßigem Wechsel tätig sind. (VI 1/2577) Eine neue Entscheidung zum Versicherungsverhältnis der Meistersöhne Der Begriff des Meistersohnes kann im wesentlichen als bekannt vorausgeseßt werden. Der Praktiker weiß, daß im Einzelfall sich immer wieder die Streitfrage ergibt, ob ein solches Meistersohn-Verhältnis oder aber ein reguläres ver sicherungspflichtiges Arbeitnehmer - Verhältnis vorliegt. ln einem Fall, in welchem der Schwiegersohn im Betrieb beschäftigt wurde, ist das Meistersohn-Verhältnis verneint worden, da der Schwiegersohn der Betriebsinhaberin bei Eintritt in das Lehr- verhältnis bereits über 30 Jahre alt war, es sich daher nicht um die Dienstpflicht eines zum Hausstand gehörenden Kindes handelte und der Betriebsinhaberin kein Erziehungsrecht des elterlichen Gewalthabers gegenüber dem Lehrling zustand (Entsch. d. RAV. von 21. April 1939 - II K 1/39 BS, Sammlg. v. Entschdg. d. RAV., Bd. XXVIII Nr. 8, S. 396 ff.). (VI 1/2579) Weitbewerb der Gesellschaft für Zeitmefjkunde und Uhrentechnik E. V. Die Entscheidung im Neunten Wettbewerb der Gesell schaft (dem sechsten wissenschaftlichen Wettbewerb) ist ge fallen. Eingereicht wurden insgesamt sechs Arbeiten. Hiervon konnte der Arbeit von Chemiker Dipl.-Ing. Wilhelm Huth, Wien: „Untersuchungen über Uhrenlacke, die gegen synthetische Uhrenöle beständig sind", ein erster Preis in Höhe von 1000 M zuerkannt werden. Eine zweite Arbeit wurde als wertvoll an gesehen und für einen Betrag von 250 W. angekauft, nämlich: „Gangfehler in Tief- und Hochtemperaturen und ihre Be kämpfung“ von Studienrat Alfred Helwig, Glashütte (Sachsen). Die Veröffentlichung der Arbeiten erfolgt im Band X der Schriftenreihe der Gesellschaft für Zeitmeßkunde und Uhren technik. Bei einer dritten Arbeit konnten wertvolle Grundlagen anerkannt werden. Sie wurde jedoch dem Verfasser zurück gegeben mit dem Anheimstellen, die Arbeit vervollständigt er neut einzureichen. — Es sei daran erinnert, daß eine ständige Ausschreibung für wissenschaftliche Wettbewerbsarbeiten läuft. Es stehen alljährlich 2000 Xtt für Preise zur Verfügung. Die Einreichung der Arbeiten muß bis zum 1. April jeden Jahres erfolgen. (V i 1/2571) Die neuerrichteten Wirtschaftsämter haben die Aufgabe, die Sicherung der Versorgung mit lebens- wichtigen Bedarfsgütern vorzunehmen. Die beauftragten Ober bürgermeister und Landräte bedienen sich zur Durchführung “ ieser Aufgaben der Bezirksbürgermeister und Bürgermeister. Uber diesen Stellen stehen die Bezirkswirtschaftsämter, die auch in die entsprechenden Behörden der allgemeinen Verwal tung eingebaut. (yi 1/2527)
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