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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (6. Oktober 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Herbstwerbung der Gemeinschaftswerbung der Deutschen Uhrenwirtschaft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- ArtikelWie verhält sich der Uhrmacher während der verdunkelten ... 541
- ArtikelWir besuchen ein Geschäft in Oslo 542
- ArtikelWinke für die Stoppuhr-Reparatur 543
- ArtikelHerbstwerbung der Gemeinschaftswerbung der Deutschen ... 544
- ArtikelWochenschau der U 544
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 545
- ArtikelUnsere Ostmark 546
- ArtikelVerlorengegangenes Postpaket 546
- ArtikelPersonalien 546
- ArtikelWirtschaftszahlen 546
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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544 DIE UHRMACHERKUNS1 Nr. 41 Herbstwerbung der Gemeinschaftswerbung der Deutschen Uhrenwirtschaft Die diesjährige Herbsfwerbung der Gemeinschaftswerbung der Deutschen Uhrenwirtschaft sollte den Kauf der guten Uhr im Uhrenfachgeschäft wieder einmal mit allem Nachdruck herausstellen. Die allgemeine Umstellung der Wirtschaft auf die vordringlichsten Aufgaben haben die Leiter der Gruppen der Deutschen Uhrenwirtschaft veranlagt, die Durchführung der Herbsfwerbung zu verschieben. Die Gemeinschaftswerbung der Deutschen Uhrenwirtschaft kann bald auf eine fünfjährige Arbeit zurückblicken. Dank der ständigen Bereitschaft der Uhrenfachgeschäfte zur Entrichtung der Werbebeiträge und dank der verständnisvollen Unter stützung der Uhrenindustrie und der Uhrengrobhändler konnte die Werbung von ]ahr zu Jahr wirksamer gestaltet werden. Die Anzeigenwerbung hatte gegenüber der früheren Werbung mit Prospekten den Vorzug einer breiteren Wirkung. Die Anzeigen wurden von einer Werbekampagne zur anderen schlagkräftiger und sinnfälliger. Man darf mit Recht feststellen, dab die Ge meinschaftswerbung der Deutschen Uhrenwirtschaft zu der be deutenden Geschäftsbelebung der Uhrenfachgeschäfte bei getragen hat. Besonders erfreulich war, dab bereits im Früh jahr eine Zeitungswerbung in der Ostmark und im Sudetengau durchgeführt werden konnte. Die Gemeinschaftswerbung der Deutschen Uhrenwirtschaft spricht nun die Erwartung aus, dab alle Uhrenfachgeschäftc weiterhin ihrer Beitragspflicht genügen. Die Gegenleistung wird auf jeden Fall erbracht werden. Es wird jedem Uhrmacher und Uhreneinzelhändler einleuchten, dab ein Werk wie die Gemeinschaftswerbung der Deutschen Uhrenwirtschaft, die anderen Gemeinschaftswerbungen ein Vorbild ist, nicht auf hören darf, und dab sie sofort auf vollen Touren laufen mub, sobald der Umbau der Wirtschaft in allen Bereichen voll zogen ist. Es bedarf keiner Hervorhebung, dab in der Beitrags zahlung die Betriebe mit gutem Beispiel vorangehen werden, deren Betriebsführer nach wie vor in Werkstatt und Laden ar beiten. Auch die Meisterfrauen, die die Betriebe verwalten, werden es sich nicht nehmen lassen, die Beitragspflicht zu er füllen. Jedes Uhrenfachgeschäft wird nun erst recht beweisen, dab es ein von den Uhrenfachgeschäften getragenes Gemeinschafts werk erhalten will. k/ock&McUau dec Reichssteueriermine im Oktober 1939 5. Oktober: Abführung der im September 1939 einbehaltenen Lohnsteuer bzw. Wehrsteuer durch den Arbeit geber, soweit sie nicht für die bis zum 15. September 1939 einbehaltenen Beträge am 20. September 1939 abzufüh'en ist. — Abführung der im September 1939 einbehaltencn Bürgersteuer durch den Arbeitgeber. 10. Oktober: Fälligkeitstag der vom Arbeitslohn einzubehalten den Bürgersteuer bei Monats-, Wochen - und Tagelohnempfängern. Sie ist bei der nädisten auf den 10. Oktober 1939 folgenden Lohnzahlung vom Arbeit geber einzubehalten. — Umsatzsteuervoranmel dung und -Vorauszahlung. — Erste Voraus zahlungsrate auf den Kriegszuschlag zur Ein kommensteuer 1939. 16. Oktober: Zahlung der Lohn summensteuer, sofern diese erhoben wird. — Zahlung der Grundsteuer. 20. Oktober: Abführung der in der Zeit vom 1. bis 15. Oktober 1939 einbehaltenen Lohnsteuer bzw. Wehrstcuer, wenn die abzuführende Lohnsteuer bzw. Wehrsteuer mehr als 200 JIM beträgt. 24. Oktober: Fälligkeitstag der vom Arbeitslohn einzubehalte.i- den Bürgersteuer bei Wochen- und Tage lohnempfängern. Sie ist bei der nächsten auf den 24. Oktober 1939 folgenden Lohnzahlung einzubehalten. Die Altersversicherung bei Einberufungen Im § 5 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesefees über die Altersversorgung für das Deutsche Hand werk heifet es, dab die Ersafezeiten nach § 1267 Abs. 1, Ziff. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung für den Handwerker auch dann gelten, wenn sein Betrieb während der Ersabzeit ohne Minderung des Ertrages weitergeführt wird. Nach § 1267 RVO. Abs. 1, Ziff. 1, sind für die Erhaltung der Anwartschaft auch die Zeiten anzurechnen, in denen der Versicherte zur Erfüllung der Wehrpflicht eingezogen wurde. Für die zum Wehrdienst eingezogenen selbständigen Handwerker, die ihrer Altersversorgungspflicht durch Anschluß an die Reichs angestelltenversicherung genügt haben, gilt daher die im Wehrdienst verbrachte Zeit als Ersabzeit. Die Anwart schaft bleibt während dieser Zeit auch ohne Beitrags zahlung erhalten. Das gilt selbst für den Fall, dab der Hand- werksbetrieb in demselben Umfange wie bisher weitergeführt wird. Das Angestelltenversicherungsgeseb bzw. die Reichsver sicherungsordnung sehen vor, dab Steigerungsbeträge — das sind die Beträge, die später bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden - dann für die Zeit der Einberufung gewahrt werden, wenn es sich um die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht handelt. Inwieweit die Gewährung von Steigerungs beträgen während der Ersabzeit auch für den selbständigen zur Dienstleistung in der Wehrmacht einberufenen Hand werksmeister Anwendung findet, bedarf noch einer genauen Klärung. Wichtig wird sicher sein, dab die Beitragsleistung für die vorhergehende Zeit in Ordnung gebracht wurde. Sehr viele der zum Heeresdienst einberufenen selbstän digen Handwerker haben zur Erfüllung ihrer Altersversorgungs pflicht einen Lebensversicherungsvertrag ab geschlossen. Auch für diese Handwerker entsteht die Frage, ob die Versicherungsprämie während der Einberufung weiter gezahlt werden mu&. Wenn der Betrieb weitergeführt wird und Mittel zur Leistung der Versicherungsprämie zur Ver fügung stehen, so empfiehlt sich auf jeden Fall die weitere Entrichtung der Prämie. Kann die Erhaltung der Anwartschaft auf diese Weise nicht gesichert werden, so besteht nach dem Runderlab des Reichsministers des Innern und des Reichs finanzministers vom 1. September 1939 — betreffend Aus führung der Verordnung über Familienunterstübung bei be sonderem Einsab der Wehrmacht — die Möglichkeit, dem Ein berufenen oder dem Unterstübungsberechtigten eine Bei hilfe bis zur Höhe des zur Erhaltung der Anwartschaft er forderlichen Risikobeitrages zu gewähren. Weitere Voraus- sebung für die Gewährung dieser Beihilfe ist, dab die Ver sicherungsprämien bis zum Einstellungstage von dem Ein berufenen gezahlt worden sind. Ist diese Beihilfe nicht zu er halten, empfiehlt es sich, die Versicherungsgesellschaft um Stundung zu bitten. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung hat bereits allen seiner Aufsicht unterstehenden gröberen Lebensver sicherungsunternehmungen nahegelegt, Wehrdienstpflichtigen, die bereits eine Lebensversicherung selbständig abgeschlossen haben und während der Dienstzeit nicht in der Lage sind, die vollen Versicherungsprämien zu entrichten, nach Möglichkeit entgegenzukommen. Einem Stundungsgesuch wird daher in der Regel stattgegeben werden. Damit durch diese Stundung kein Gegensab zum Altersversorgungsgeseb des Handwerks ge schaffen wird, mub die Prämie nach Beendigung der Stundung die erforderliche Höhe haben,’ d. h. sie mub dem Einkommen des Handwerksmeisters entsprechen. Die Versicherungssumme darf ferner den Betrag von 5000 JIM bei der Vollversicherung bzw. 2500 JVH bei der Halbversicherung nicht unterschreiten. Wenn die während der Zeit der Einberufung gestundeten Prämien beim Eintritt des Versicherungsfalles abgezogen werden, mub immer noch diese Mindesthöhe der Versicherungs summe verbleiben. Schlieblich ist noch zu beachten, dab die Fälligkeit der Versicherungsleistung infolge der Stundung nicht über das 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden darf. Erhebung von Gebühren für Ankündigungsmittel Das Reichsgericht hat sich in früheren Jahren des öfteren mit der Frage befassen müssen, ob die Gemeinden sogenannte „Anerkennungsgebühren“ für die Benubung des Luftraumes über dem gemeindlichen Strabenland durch Ankündigungsmittel (also Werbe- oder Firmenschilder) erheben dürfen. Das Reichs gericht hat in seinen Urteilen den Standpunkt eingenommen, dab für Preuben sowohl auf Grund des Allgemeinen Land rechts als auch auf Grund allgemeingültiger Rechtsregeln An- erkennungsgebühren für das Anbringen von A n k ü n d i g u n g s m i 11 e l n nicht erhoben werden dürfen. Das Reichsgericht ist davon ausgegangen, diesje An-
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