Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (6. Oktober 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsinnungsverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- ArtikelWie verhält sich der Uhrmacher während der verdunkelten ... 541
- ArtikelWir besuchen ein Geschäft in Oslo 542
- ArtikelWinke für die Stoppuhr-Reparatur 543
- ArtikelHerbstwerbung der Gemeinschaftswerbung der Deutschen ... 544
- ArtikelWochenschau der U 544
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 545
- ArtikelUnsere Ostmark 546
- ArtikelVerlorengegangenes Postpaket 546
- ArtikelPersonalien 546
- ArtikelWirtschaftszahlen 546
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 41 DIE UHRMACHERKUNST 545 erkennungsgebühren seien als privatrechtlicher Ausfluh des Gemeindeeigentums am Wegeland und dem darüber befind lichen Luftraum anzusehen. In anderen Teilen des Deutschen Reiches ist die Erhebung derartiger Anerkennungsgebühren nicht für unzulässig erklärt worden. Dies gilt z. B. für Bayern, für Thüringen und auch für Sachsen. In Sachsen werden die Anerkennungsgebühren unter dem Namen „Bezeigungsgeld“ erhoben. Das Sächsische Ober verwaltungsgericht hat neuerdings bestätigt (Urteil vom 23. August 1938; Reichsverwaltungsblatt 1939 S 767) da ft solche Bezeigungsgelder erhoben werden dürfen. In der Begründung seines Urteils führt das Gericht aus, dag es sich in Sachsen nicht um einen privatrechtlichen Anspruch der Gemeinden auf Grund des Eigentums am Luft- raum über dem städtischen Stra&enland handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Darum sei die Erhebung derartiger Bezeigungsgelder zulässig. Mit der gleichen Be gründung hat auch das Thüringische Oberverwaltungsgericht (gestuft auf das dortige Wegerecht) die Erhebung von An erkennungsgebuhren in Thüringen bejaht. Auch in Bayern sieht man in den dortigen Anerkennungsgebühren Ansprüche auf Grund des öffentlichen Rechts. Meisterplakeiten! Wie der Nachrichtendienst des Handwerks mitteilt, wurde bereits im vorigen Jahre festgestellt, dafe anscheinend von ver schiedenen Herstellerfirmen sogenannte Meisterplaketten an selbständige Handwerker verkauft wurden. Da der Verkauf auch neuerdings wieder beobachtet wird, legt der Reichsstand Wert darauf zu erklären, dafe von seiner Seite die Verwendung derartiger Plaketten nicht befürwortet wird. Kündigungsfristen bei Stillegungen und Einschränkungen von Betrieben Der Reichsarbeitsminister hat durch eine Verordnung vom 16. September 1939 die Möglichkeit geschaffen, Kündigungs fristen den besonderen Verhältnissen, wie sie sich aus der Umstellung auf die Kriegswirtschaft ergeben, anzupassen Die Reichstreuhander der Arbeit können bestehende Kün- d 1 g u n g s f r i s t e n für einzelne Gefolgschaftsmitglieder, für me Gefolgschaften einzelner Betriebe oder einer Gruppe von betrieben (d. h. also auch eines Wirtschaftszweiges) ab- \V z , er V wenn m Au5wirkun Q des Kriegszustandes Betriebe stillgelegt, eingeschränkt oder umgestellt werden. i i Einführung von Kurzarbeit, die audi heute im Stadium der Umstellung der Wirtschaft vielfach nicht zu umgehen sein wird, enthalten manche in Kraft befindlichen laritordnungen sogenannte Ankündigungsfristen, d h Fristen die erst verstreichen müssen, bevor mit der Einführung von Kurzarbeit begonnen werden kann. Auch diese Fristen können me Reichstreuhänder der Arbeit abkürzen. Im übrigen ist, wenn die Tarifordnung nichts anderes bestimmt, auch bei der Ein- luhrung von Kurzarbeit eine ordnungsmäßige Kündigung des Arbeitsvertrages notwendig, für die allerdings nach der jefet erlassenen Verordnung gleichfalls die Kündigungsfristen herab- gesefet werden können. Der Reichstreuhänder der Arbeit kann die Abkürzung der Kundigungs- und Ankündigungsfristen von der Erfüllung be stimmter Auflagen zugunsten der betroffenen Gefolgschafts- mitgheder abhängig machen. Die Reichstreuhänder sind endlich ermächtigt, über die Zahlung fällig werdender Entschädigungen oder Abfertigungen von den gesetzlichen Vorschriften oder sonst getroffenen Regelungen abweichende Bestimmungen zu I«™ ■ Die Verordnung ist rückwirkend mit dem 4. September 1939 in Kraft getreten. Urkundensteuer für Vollmachten der Einberufenen Viele Gewerbetreibende sind infolge der kriegerischen Ereignisse zu militärischen Dienstleistungen einberufen worden. S ' nd daher vielfach gezwungen, Vollmachten, besonders auch Vollmachten über die Verfügung ihrer Bankkonten, aus zustellen. Der Reichsfinanzminister hat sich in einem Erlab vom 11. September 1939 - S 5800 - 139III - (Reichssteuer- v ij 1939, 994J .d am *t einverstanden erklärt, da|j für diese Vollmachten der Einberufenen die Urkundensteuer nicht er hoben wird. Der Postverkehr Der Postverkehr aus dem Reich ist zunächst in be schranktem Umfang (Briefe und Postkarten) nach folgenden Orten Ostoberschlesiens aufgenommen worden: Kattowijz, J* an| gshütt e , Myslowib, Laurahütte, Rybnik, Tarnowib, Lublinib, Uiudow, Czermb, Czerwionka, Emmagrube, Loslau, Nikolai, Paruschowifc, Pleb, Sohrau. einne^Hiy L 9 ^Wurfsendungen ist bis auf weiteres S n , wor ^ en -J edoc h werden noch bis zum 31. Oktober solche Postwurfsendungen angenommen, die am 26. September ° e . reit sJjedruckt od . er m Druck gegeben waren. Der Einlieferer nat nachzuweisen, dajj diese Voraussebungen vorliegen. Erfolge der Uhrmacherschule Glashütte Beim diesjährigen Taschenuhrwettbewerb der Deutschen Seewarte in Hamburg standen in der Sonderklasse drei von der Deutschen Uhrmacherschule eingelieferte Präzisionstaschen uhren an erster Stelle. Hergestellt war die erste Uhr von dem im vorigen Jahre auf einer Bootsfahrt in Albanien so tragisch ums Leben gekommenen Hans Conrad, Lommabsch, die zweite von Bruno Reichart, Berlin. Die dritte war eine Gemeinschafts arbeit von Schülern der Deutschen Uhrmacherschule. Fein gestellt waren alle drei Uhren von A. Helwig. Eine von G Jahn Erlangen, gefertigte und von Th. Löffler feingestellte Utir er reichte die I. Klasse. Eine von H. Apel gefertigte und fein gestellte Schuluhr bestand die Prüfung der II. Klasse ReicUsUtHÜHpwec&aHcU- hadicicldeH Verantwortlich: Assessor Hans Natorp, Berlin W jp Betr.: Kollektiv - Lebensversicherung Die Prämien für das vierte Vierteljahr 1939 sind fällig ge worden. Wir bitten die Mitglieder der Versicherung, die Prämien auf unser Postscheckkonto Berlin 146 784 zu überweisen (Versicherungsnummer angeben!). Am 15 Oktober noch nicht eingegangene Prämien werden wir durch Nachnahme einziehen. Betr.: Metallverbrauch Die Anordnung 29 a der Reichsstelle für Metalle vom 2. Dezember 1938 sowie die Anordnung 30 a der Reichsstelle für Edelmetalle über die Verbrauchsregelung für Metalle vom 6 März 1939 und die Anordnung M1 der Reichsstelle für Metalle vom 3. September 1939 regeln den Bezug und die Verbrauchsberechtigung für Metalle. Wie die Reichsstelle für Metalle uns am 28. September 1939 mitteilte, werden diese Anordnungen im allgemeinen für die Uhrmacher nicht in Betracht kommen. Der Verbrauch von Abfallmessing bis zu 20 kg im Monat ist von der Pflicht der Bedarfs- und Verbrauchsbescheinigung freigestellt. Betr.: Bezug von Schmierseife durch den Uhrmacher Der Uhrmacher benötigt zum Reinigen von Uhren Schmier seife. Die Schmierseife ist gemä§ § 13 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 von der Bezugsscheinpfiicht freigestellt. Auf der anderen Seite mu& der Seifenhändler gegenüber den Lieferanten genaue Nachweisungen über seinen Bedarf erbringen (Anordnung Nr. 20 der Reichsstelle für indu strielle Fettversorgung vom 22. September 1939). Was hat nun der Uhrmacher beim Bezug von Schmierseife zu tun? Er mu& eine Erklärung in zweifacher Ausfertigung auf- seßen. In dieser Erklärung mujj er angeben, dafj er Schmier seife für die Reinigung von Uhren benötigt. Er mufj ferner anführen, wieviel Mengen Schmierseife er in einer Woche oder in einem Monat verbraucht. Diese Erklärung in zweifacher Ausfertigung reicht er unter Vorlage seiner Handwerkskarte bei seinem Seifenhändler ein. Der Uhrmacher mu& sich un bedingt an seinen bisherigen Lieferanten halten. Die Erklärung kann etwa folgendermaßen lauten: „Ich bin Inhaber eines Uhrmacherbetriebes und in der Handwerksrolle der Handwerkskammer als Uhr macher eingetragen. Ich benötige monatlich für die Reinigung von Uhren aller Art .... Gramm Schmierseife.“ Eine besondere Nachricht durch Rundschreiben ergeht nicht. Die Obermeister der Uhrmacherinnungen werden ge beten, diese amtliche Mitteilung allen Mitgliedern bekannt zugeben. Betr.: Bezug von Kernseife für Uhrmacherbetriebe Der Bezug von Kernseife ist gemäß der Verordnung vom 23. September 1939 bezugsscheinpflichtig. Mehrere Uhrmacher betriebe, die Gefolgschaftsmitglieder beschäftigen, hatten be reits wegen des Bezugs von Kernseife Schwierigkeiten. Diese
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