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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (20. Oktober 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was muß der Uhrmacher von den Kriegsverordnungen wissen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- ArtikelWas muß der Uhrmacher von den Kriegsverordnungen wissen? 553
- ArtikelWerbung - eine volkswirtschaftliche Pflicht 554
- ArtikelWerkzeuge pflegen - Werte erhalten! 555
- ArtikelWinke für die Chronographen-Reparatur (Fortsetzung von Nr. 42, ... 556
- ArtikelUnsere Ostmark 557
- ArtikelWochenschau der U 557
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 558
- ArtikelFirmennachrichten 558
- ArtikelPersonalien 559
- ArtikelWirtschaftszahlen 559
- ArtikelAnzeigen 560
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland: vierteljährlich 3,75 01K (einschließlich Versand listen), für das Ausland nach Anfrage. Die „Uhrmacherkunst" erscheint an jedem Frei tag. Anzeigenschluß: Mittwoch mittag. Briefanschrift: Verlag der „Uhrmacherkunst", Halle (Saale), Mühlweg 19. HRMA RKUN Preise der Anzeigen: Grundpreis ’/i Seite 184 ®(, ’/ioo Seite — 10 mm hoch und 48 mm breit — für Geschäfts- u. vermischte Anzeigen 1,84 0m, für Stellen-Angebote und -Gesuche 1,38 0m. Auf diese Preise Mal- bzw. Mengen- Nachlaß laut Tarif. Postscheck-Konto: Leipzig 169 33 Telegramm-Anschrift: „Uhrmacherkunst" Hallesaale. Fernsprecher: 264 67 und 283 82. Offizielles Organ des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks Vereinigt mit der „Fachzeitung der Uhrmacher Österreichs" (Wien) und mit der „Mitteleuropäischen Uhrmacher - Zeitung " (Tiefenbach / Desse, Sudetengau) 64. Jahrgang Halle (Saale), 20. Oktober 1939 Nummer 43 Was muß der Uhrmacher von den Krie^sverordnun^en wissen? I. Unter welchen Voraussetzungen kann der Uhrmacher für seine Familienangehörigen bei seiner Einberufung zum Wehrdienst eine Unterstützung beantragen? Wird ein selbständiger oder in einem Beschäftigungsver hältnis stehender Uhrmacher zum Wehrdienst oder zu einer Dienstleistung einberufen, so übernimmt der Staat die Fürsorge für die Familienangehörigen, soweit diese nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln für ihren Unterhalt zu sorgen. a) Wer hat einen Anspruch auf Unterstübung seiner Familienmitglieder? Angehörige 1. aller Teile der Wehrmacht, 2. der bewaffneten Teile der ff, 3. des Reichsarbeitsdienstes, 4. des Behördenluftschubes, 5. der freiwilligen Krankenpflege für die Zwecke der Wehr macht, soweit diese Personen nichtWehrmachtsangehöriger sind. bl Welche Familienmitgtieder dieser Gruppen sind als unterstübungsberechtigt anzusehen? Von diesen Gruppen sind folgende Familienmitglieder unterstübungsberechtigt, soweit sie nicht ihren notwendigen Lebensbedarf auf andere Weise decken können: 1. die Ehefrau des Einberufenen, auch wenn die Ehe geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, soweit der Ein berufene der Ehefrau Unterhalt zu gewähren hat; 2. die ehelichen Kinder, die für ehelich erklärten Kinder und die vor Aushändigung des Gestellungsbefehls an Kindesstatt an genommenen Kinder, schtieblich die mit der Ehefrau zu sammenlebenden Stiefkinder des Einberufenen; 3. Enkel, Pflegekinder und die mit der Ehefrau des Einberufenen zusammenlebenden Stiefkinder; 4. uneheliche Kinder, soweit der Einberufene die Vaterschaft anerkannt hat oder auf Grund eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung verpflichet ist; 3. alte Verwandten der aufsteigenden Linie, also Eltern, Grob' eitern usw.; 6. Adoptiveltern, wenn sie den Einberufenen, bevor er den Ge stellungsbefehl erhalten hat, an Kindesstatt angenommen haben, Stiefeltern und Pflegeeltern; f. elternlose Geschwister des Einberufenen, die bis zur Ein berufung mit dem Einberufenen in einer Haushaltgemeinschaft zusammengelebt haben. Während die Ehefrau, die ehelichen, die für ehelich er klärten und die an Kindesstatt angenommenen Kinder, sowie die mit der Ehefrau zusammenlebenden Stiefkinder des Ein berufenen grundsäblich berechtigt sind, eine Unterstübung zu verlangen, ist für die anderen Gruppen von Angehörigen Vor- aussebung, dab der Einberufene bis zu seiner Einberufung ganz oder zumindest zum wesentlichen Teile der Ernährer dieser Gruppen gewesen ist. c) Worin kann die Unterstübung für diese Familienmit glieder bestehen? Die Unterstübung kann einmal in einer Beihilfe für den notwendigen Lebensbedarf bestehen, ferner in einer Mietbei hilfe, sdilieblich aber auch in Krankenbeihilfen oder Beihilfen für sonstige sich plöbhcfi ergebende Notumstände. Hierbei ist aber stets zu beachten, dab alle diese Unter stübungen nur dann gewährt werden, wenn der Unterstübungs berechtigte nicht den notwendigen Lebensbedarf aus eigenen Kräften oder Mitteln decken kann. d) Kann auch eine Unterstübung zur Fortführung eines Gewerbebetriebes gezahlt werden? Ist der Einberufene Unternehmer eines Gewerbebetriebes, so kann er eine Wirtschaftsbeihilfe zur Fortsebung oder Er haltung dieses Betriebes bekomrtien, soweit ohne die Zahlung dieser Beihilfe die wirtschaftliche Lage des Einberufenen ge fährdet ist. Neben einer solchen Beihilfe zur Fortsebung des Betriebes kann jedoch eine Familienunterstübung nicht gewährt werden. Eine Weiterzahlung der Mietbeihilfe ist aber möglich. e) Wo können die Unterstübungsansprüche geltend ge macht werden? Der Einberufene selbst oder die unterstübungsberechtigten Familienangehörigen stellen bei dem Stadt- oder Landkreise oder bei dem Bürgermeister der für den Einberufenen zu ständigen Gemeinde mündlich oder schriftlich einen Antrag auf Unterstübung. Hierbei ist zunächst der Gestellungsbefehl oder eine dementsprechende Bescheinigung vorzulegen. Weiter sind die Unterlagen beizubringen, aus denen die Unterstübungs berechtigung hervorgeht, so z. B. Nachweise über das Ein kommen des Unterstübungsberechtigten, über die Höhe des Mietszinses, bei Krankheitsfällen die Arztrechnungen usw. II. Was geschieh! in den Fällen, in denen der Gewerbebetrieb oder die Wohnung deshalb geräumt werden müssen, weil sich der Betrieb oder die Wohnung in besonders gefährdeten Ge bieten befinden? a) Wird es im Rahmen des besonderen Einsabes der Wehrmacht erforderlich, dab gefährdete Gebiete oder Wohn gebäude, wie z. B. Grenzzonen, von der Zivilbevölkerung ge räumt werden müssen, so gewährt die Räumungs-Familienunter- stübungsverordnung vom 1. September 1939 allen den Personen, die von dieser Räumung betroffen wurden, eine Familienunter stübung. b) Wo ist dieser Antrag auf Unterstübung zu stellen? Ein derartiger Antrag wird bei dem Stadt- oder Landkreis gestellt, in dessen Bezirk sich eine der von der Räumung be troffenen Personen aufhält; auch wenn der Aufenthalt nur ein vorübergehender ist. III. Was geschieht, wenn der Beirieb des Uhrmachers oder An gehörige des Betriebes von der Wehrmacht zu Dienst- oder Sachleistungen herangezogen werden? a) Besteht eine solche Möglichkeit? Die durch den besonderen Einsab der Wehrmacht hervor gerufene Lage kann es erforderlich machen, dab die Wehr macht selbst oder andere Bedarfsstellen von dem einzelnen V olksgenossen bestimmte Leistungen fordern müssen. Zu diesen Leistungen ist grundsäblich jeder Deutsche verpflichtet, cs sei denn, 1. dab er noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet hat; 2. dab es sich um eine Mutter von Kindern unter 15 Jahren han delt, mit denen sie in einer häuslichen Gemeinschaft lebt;
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