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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (27. Oktober 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was muß der Uhrmacher von den Kriegsverordnungen wissen? (Schluß von Nr. 43, Seite 554)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neues Handwerksrecht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- ArtikelErleichterungen im Verkauf von Goldwaren 561
- ArtikelDas Uhrmacherhandwerk in der Heimatfront 562
- ArtikelWinke für die Chronographen-Reparatur (Schluß von Nr. 43, Seite ... 563
- ArtikelWas muß der Uhrmacher von den Kriegsverordnungen wissen? (Schluß ... 563
- ArtikelNeues Handwerksrecht 564
- ArtikelReichssteuertermine im November 1939 565
- ArtikelWochenschau der U 565
- ArtikelFirmennachrichten 567
- ArtikelPersonalien 567
- ArtikelWirtschaftszahlen 567
- ArtikelAnzeigen 568
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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564 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 44 diese Aufnahme jedoch nidit bis zum Ablauf eines Monafs nach Kriegsende, so kann die andere Partei zur Aufnahme des Verfahrens laden. e) Kann das Gericht von sicti aus auch aus anderen Grün den einen Prozeß unterbrechen? Selbst wenn keine der Parteien durch den Krieg an der Prozeßführung verhindert ist, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen das Ruhen des Verfahrens oder die Ver tagung einer Verhandlung anordnen, wenn es nach den Um ständen des einzelnen Falles der Auffassung ist, daß eine Partei im Augenblick an einer sachdienlichen Führung des Rechts streites verhindert ist und der Gegenseite die Verzögerung billigerweise zugemutet werden kann. VI. Wie ist die Vollstreckung in Kriegszeiten geregelt worden? Hier ist davon auszugehen, daß es bei keiner Voll streckungsmaßnahme darauf ankommt, ob der Schuldner zum Wehrdienst einberufen ist oder nicht. a) Ist die Versteigerung von Grundstücken zulässig? Sämtliche Verfahren zum Zwecke der Versteigerung von Grundstücken sind einstweilen eingestellt worden. b) Kann der Gläubiger auf Grund eines Schuldtitels (z. 5. eines Urteils, eines Vergleichs usw.) über Geldforderungen be wegliche Sachen pfänden oder versteigern lassen? Die Pfändung beweglicher Sachen bleibt grundsäßlich statt haft. Eine Versteigerung oder anderweitige Verwertung ge pfändeter Sachen ist jedoch grundsätzlich unzulässig. Das Voll streckungsgericht kann aber Maßnahmen der Zwangsvoll streckung jeder Art (also auch bereits vorgenommene Pfän dungen) ganz oder teilweise aufheben, wenn es der Auffassung ist, daß dies im Interesse des Schuldners dringend geboten er scheint und dem Gläubiger nach Lage der Verhältnisse zu gemutet werden kann. Besteht die Möglichkeit, ein Konkursverfahren einzuleiten? Die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist bis auf wei teres nur auf Antrag des Schuldners zulässig. d) Wie steht es mit den Verjährungsfristen? Alle Verjährungsfristen sind bis auf weiteres gehemmt. Die Kriegszeit wird also auf die Verjährungsfristen nicht an gerechnet. e) Was geschieht, wenn ein Schuldner durch den Kriegs zustand ohne sein Verschulden an der Erfüllung fälliger Ver bindlichkeiten gehindert ist? Wird eine solche Verbindlichkeit nach dem 25. August 1938 fällig, so tritt keine der durch Gesetz oder Vertrag für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht rechtzeitigen Erfüllung vor gesehenen Rechtsfolgen ein. Der Gläubiger kann also in einem solchen Falle weder einen Verzugsschaden geltend machen, noch wegen Verzugs des Schuldners vom Vertrage zurücktreten. Auch Verzugsstrafen sind unzulässig. Neues Handwerksrecht Am 17. Oktober 1939 erging die Verordnung über Maß nahmen auf dem Gebiet des Handwerksrechts, die am Tage ihrer Verkündung im „Reichsgeseßblatt“, am 18. Oktober 1939, in Kraft getreten ist. Ihr wesentlichster Inhalt soll kurz erläuter werden. 1. Übertragung der Rechte der Innungsversammlung auf die Handwerkskammer. Die Handwerkskammern treffen jefet die Entscheidungen, die bisher der Beschlußfassung der Innungsversammlungen Vor behalten waren, z. B. kann die Handwerkskammer Änderung der Innungssaßung beschließen; sie genehmigt jeßt den Haushalt plan der Innungen und die Jahresrechnung der Innungen. Da der Haushaltplan des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacher handwerks erst vor einiger Zeit genehmigt wurde, konnten die Uhrmacherinnungen erst jeßt endgültige Haushaltpläne auf stellen. Diese Haushaltpläne bedürfen nicht mehr der Ge nehmigung durch die Innungsversammlung, sie sind vielmehr so fort den Handwerkskammern zur Genehmigung einzureichen. 2. Übertragung von Zuständigkeiten auf die Handwerkskammern a) Grundsäßhch kann nur derjenige Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen werden, der die Meisterprüfung in dem auszuübenden Handwerkszweig nachweist. Von diesem Erfordernis konnte die höhere Verwaltungsbehörde, im all gemeinen der Regierungspräsident, eine Ausnahme bewilligen (§ 3 Abs. 2 der 3. Handwerksverordnung). Die Ausnahme bewilligung erteilt jeßt nicht mehr der Regierungspräsident, son dern die Handwerkskammer. b) Gemäß § 129 Abs. 2 RGO. konnte die höhere Ver waltungsbehörde (der Regierungspräsident) Personen, die die Meisterprüfung nicht abgelegt hatten, die Befugnis zum An leiten von Lehrlingen widerruflich verleihen. Dieses Ver leihungsrecht ist einstweilen auf die Handwerkskammern über gegangen. 3. Nachholung des Großen Befähigungsnachweises Den Großen Befähigungsnachweis des Handwerks mußte nachholen: a) derjenige Handwerker, der am 1. Januar 1900 und später geboren wurde und nach dem 1. Januar 1932 in die Handwerks rolle eingetragen war; b) diejenigen Handwerker, die 1. nach dem 31. Dezember 1899 geboren wurden, und 2. in der Handwerksrolle zwar nicht eingetragen waren, aber am 24. Januar 1935 ein Handwerk selb ständig betreiben und ein Gewerbe ordnungsmäßig angemeldet hatten. Sowohl die Handwerker zu a als auch die Handwerker zu b bleiben einstweilen in der Handwerksrolle eingetragen, auch wenn sie die Meisterprüfung bis zum 31. Dezember 1939 nicht ablegen können. 4. Erleichterungen für die Fortführung von Betrieben, deren Be triebsführer einberufen wurden Die Lockerungen der Verordnung vom 17. Oktober 1939 schaffen Klarheit über vordringliche Handwerksfragen der leßten Zeit. So mancher Uhrmacher ist an der Front; andere arbeiten in wichtigen Betrieben als gualifizierte Facharbeiter; wieder andere sind hauptamtlich im Luftschuß, in der Hilfs polizei, in der ^-Verfügungstruppe tätig. Was wird mit diesen Betrieben ohne Beriebsführer? § 5 der erwähnten Verordnung gibt darauf die Antwort. a) Die Ehefrau des zur Wehrmacht oder zu einer Schußgliederung oder zur Dienstpflichtleistung einberufenen Handwerkers kann den Betrieb fortführen, ohne daß sie eine handwerkliche Prüfung nachweisen oder ablegen muß. Sie braucht auch keinen Stellvertreter einzustellen, der im Besiß der Meisterpüfung sein müßte. Die Ehefrau wird damit vor wichtige Aufgaben gestellt. Sie muß sich jeßt um den Einkauf der Ware kümmern, sie muß die Schaufenster gestalten und die Auslage im Verkaufsraum be sorgen; sie muß sich um die Abwicklung des Reparaurgeschäftes bekümmern; damit sie im Reparaturgeschäft keine Einbuße er leidet, müssen die Heimatuhrmacher helfen. Die vom Reichsinnungsmeister des Uhrmacherhandwerks dringend empfohlene Reparaturgemeinschaft muß von dem Obermeister aufgebaut werden und praktische Arbeit leisten. Die Ehefrau muß die Entlohnung der Gefolgschaftsmitglieder pünktlich erledigen; sie muß mit den Sozialversicherungsbei trägen Bescheid wissen; sie hat die Bücher zu führen und muß die Steuern ordnungsmäßig entrichten. In unserem Handwerk wird die Meisterfrau im wahren Sinne des Wortes „ihren Mann stehen". Sie hat ja bisher schon immer im Betrieb mitgeholfen. Sie war es, die dem Mann die Dekoration der Schaufenster, die Führung der Bücher und einen großen Teil der Ein- und Verkaufsgeschäfte abnahm. Damit unsere Meisterfrau alle Schwierigkeiten über winden kann, wird ihr der Obermeister mit Rat und Tat zur Seite stehen müssen. Um der Meisterfrau die Last der Buch führung abzunehmen und ihr die Gewähr zu geben, daß die Steuern pünktlich und ordnungsmäßig abgeführt werden, wird es sich unter Umständen empfehlen, daß der Obermeister mit einem tüchtigen Buchsachverständigen oder mit dem Leiter einer anerkannten Buchstelle die Abrede trifft, daß dieser die Betreuung der Betriebe gegen eine bestimmte Gebühr insoweit übernimmt. Was wird mit den Lehrlingen? Ist ein Meistergehilfe im Betrieb tätig, so kann die Lehre unbedenklich fortgeseßt werden. Arbeitet in dem Betrieb ein Uhrmachergehilfe mit mehrjähriger Gehilfentätigkeit, so kann die Ehefrau bei der Handwerkskammer beantragen, daß diesem die Befugnis zum Anleiten von Uhrmacherlehrlingen widerruflich verliehen wird (§ 129 Abs. 2 RGO. in Verbindung mit § 3 der neuen Anordnung). Wird dem Antrag stattgegeben, so kann die Lehre gleichfalls fortgeseßt werden. In allen anderen Fällen muß sich der Lehrlingswart bemühen, daß die Lehrlinge bei
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