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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (27. Oktober 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- ArtikelErleichterungen im Verkauf von Goldwaren 561
- ArtikelDas Uhrmacherhandwerk in der Heimatfront 562
- ArtikelWinke für die Chronographen-Reparatur (Schluß von Nr. 43, Seite ... 563
- ArtikelWas muß der Uhrmacher von den Kriegsverordnungen wissen? (Schluß ... 563
- ArtikelNeues Handwerksrecht 564
- ArtikelReichssteuertermine im November 1939 565
- ArtikelWochenschau der U 565
- ArtikelFirmennachrichten 567
- ArtikelPersonalien 567
- ArtikelWirtschaftszahlen 567
- ArtikelAnzeigen 568
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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566 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 44 rung, Schädlichkeit der Tat sowie die wirtschaftlichen und per sönlichen Verhältnisse des Täters (Alter, Vorstrafen, Ruf und Rührung, Kriegsteilnahme, Verdienste um die Bewegung usw.) zu berücksichtigen. Soweit die Finanzämter bei ihren Entscheidungen bisher weniger als 100 ,7}.fl Geldstrafe für einen Tag Ersaßfreiheits- strafe angeseßt haben, soll wohlwollend geprüft werden, ob nicht nachträglich ein Gnadenerweis gewährt werden kann. Finanzamtliche Betriebsprüfungen können zurückgestellt werden ln Anbetracht der durch die verschiedenen Kriegswirt- schaftsmaßnahmen den Einzelhändlern teilweise erwachsenden zusätzlichen Arbeiten, wie z. B. Anfertigung von Anmeldungen, Führung besonderer Bücher, Schwierigkeiten bei der Waren beschaffung usw. hat der Reiehsfinanzmimster in einer Anord nung vom 9. Oktober 1939 (S 1413 25/39 III) die Finanzämter an gewiesen, die Betriebsprüfungen beim Einzelhandel in den Fällen angemessene Zeit zurückzustellen, in denen außer gewöhnliche durch die Kriegswirtschaft bedingte Verhältnisse vorhegen. Das gilt insbesondere auch für Betriebe, bei denen der Inhaber eingezogen ist, die Führung des Geschäftes also zur Zeit durch die Frau erfolgt. Umsabsteuerpflicht von Arbeitsgemeinschaften Das Finanzgericht Nordmark in Kiel hat unter dem 31. August 1939 eine Entscheidung über die Flmsaßsteuerpfhcht von Arbeitsgemeinschaften gefällt, die in Anbetracht des in der Kriegszeit mehr als ie notwendigen Zusammenschlusses von Be trieben sehr wichtig ist. In der fraglichen Sache hat ein Betrieb seine erheblichen Aufträge in der Weise in Gemeinschaft mit anderen Betrieben durchgeführt, daß diese Betriebe Facharbeiter und Geräte zur Verfügung stellten. Die Facharbeiter wurden von dem auftrag nehmenden Betrieb übernommen. Für das Gerät erfolgt keine gegenseitige Berechnung. Die mitbeteiligten Betriebe erhalten einen entsprechenden Anteil am Gewinn. Von dem zuständigen Finanzamt waren sowohl der FJmsaß der Arbeitsgemeinschaft als auch die Umsäße bei den einzelnen Betrieben aus dem Auf trag als umsaßsteuerpflichtig aufgehoben. In der Begründung beruft es sich auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, nach welcher Arebitsgemeinschaften der vorliegenden Art kein sleuerfähiges Gebilde darstellen, Umsaßsteuerpflichtig sei viel mehr nur der auftragnehmende Betrieb mit der Gesamtsumme der Entgelte, die er von dem Auftraggeber erhalt, die übrigen Betriebe lediglich mit den Beträgen, die sie von dem auftrag nehmenden Betriebe bekommen. Für eine Umsabsteuerpfhcht der Arbeitsgemeinschaft sei daneben kein Raum. Kriegszuschlag darf nicht vom Arbeitgeber übernommen werden Der durch die Verordnung vom 4. September 1939 ein geführte Kriegszuschlag in Höhe von 50°/« der Lohnsteuer ist in einigen Fällen von den Arbeitgebern übernommen worden. Der Reichstreuhänder der Arbeit hat eine derartige Übernahme verboten. Er weist darauf hin, daß die Erhebung des Kriegs- zuschlages nidit nur der Finanzierung des Krieges dient, son dern daß auch diejenigen, die in der Heimat verblieben sind, ein persönliches Opfer dadurch bringen sollen, daß sie sich Ein schränkungen ihrer Lebensführung als Ausdruck des Dankes an die kämpfende Truppe auferlegen. Das Ubernahmeverbot trifft logischerweise auch auf die Fälle zu, in denen zwischen dem Arbeitgeber und den Gefolg schaftsmitgliedern Nettolöhne vereinbart sind, der Arbeitgeber sich also von vornherein verpflichtet hat, sämtliche Abzüge zu Iragen. Flier muß gleichfalls der Kriegszuschlag von dem Netto einkommen gekürzt werden. Die Anordnung gilt rückwirkend vom 4. September 1939 ab; etwaige nichtgekürzte Kriegszuschlagsbeträge sind also nachträglich vom Lohn oder Gehalt der Gefolgschaftsmitglieder abzuziehen. Die Bewilligung von Zahlungsfristen Nach einer neuerdings erlassenen Verordnung über die Be willigung von Zahlungsfristen in Rechtsstreitigkeiten kann das Prozeßgericht auf Antrag des Beklagten diesem eine Zah lungsfrist bis zur Dauer von 3 Monaten be willigen. Dem Antrag darf jedoch nur stattgegeben werden, wenn die Gewährung der Zahlungsfrist im Interesse des Schuld ners dringend geboten und dem Gläubiger zumutbar ist. Das Gericht kann die Frist für den gesamten Anspruch oder für einen Teil des Anspruchs bewilligen. Die Bewilligung kann von der Erfüllung bestimmter Auflagen, insbesondere der Leistung einer Sicherheit, abhängig gemacht werden. Die Zahlungsfrist darf nur bewilligt werden, wenn es sich um einen Anspruch auf eine Geldleistung oder um einen Anspruch aus einer Hypothek, Grund schuldoder Rentenschuld handelt. Der Ansprudi muß aus einem vor dem 1. September 1939 begründeten Rechtsver hältnis herrühren. Ein Schuldner, der wegen Nichtzahlung eines am 2. September 1939 gekauften Gegenstandes verklagt wird, kann also keinen Zahlungsaufschub erhalten. Wie die Danziger Wirtschaft geschüfet wird Zum Schuße der Danziger Wirtschaft ist am 11. Oktober 1939 eine Verordnung erlassen worden, nach der gewerbliche Unternehmungen aller Art, Betriebe, Zweigbetriebe, Filialen, Auslieferungslager, Annahmestellen, Kommissionslager usw. im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig nur mit besonderer Genehmigung errichtet werden dürfen. Diese Genehmigungspfhcht erstreckt sich auch auf die Ver legung bestehender Betriebe nach Danzig, sowie auf den Er werb von Danziger Unternehmungen, sei es von ganzen Be trieben oder von Anteilsrechten und Beteiligungen. Zur Ein holung der Genehmigung sind unter anderem insbesondere Per sonen — auch juristische — verpflichtet, die ihren Wohnsiß oder ihre geschäftliche Niederlassung am 31. August 1939 außerhalb des Gebietes der Freien Stadi Danzig hatten. Die Genehmigung ist binnen 2 Wochen nach Abschluß des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts, z.. B. des über einen Danziger Betrieb abgeschlossenen Kaufvertrages, zu beantragen; anderenfalls wird das Rechtsgeschäft nichtig. Zuständig für die Genehmigung ist im Bereich des Einzelhandels der Reichswirt schaftsminister. Hierüber sind Ausführungsbestimmungen noch zu erwarten. Verstöße gegen die Verordnung können mit Ord nungsstrafen geahndet werden. Die Verdunkelung von Fensterscheiben Vereinzelt sieht man an Schaufenstern einen dunklen An strich, der nur einen kleinen Lichdurchlaß offenläßt, der abends verhängt wird. Auf diese Weise versucht man, die Verdunklung zu vereinfachen. Dieser Weg der Verdunklung ist durchaus unzweckmäßig, da er dem Schaufenster seinen eigent lichen Sinn nimmt, und auch tagsüber der Laden ständig im Dämmerlicht hegt. Dagegen wird vielfach für die Fenster von Lagerräumen und für andere nicht zur Straßenfront gehende Fenster, für die keine besonderen Anforderungen an die Hellig keit gestellt werden, nach einem Verdunklungsanstrich gesucht, der Tageslicht durchläßt, jedoch abends die Strahlen des Kunst lichtes zurückhält. Die Zeitschrift „Deutsche Drogistenschaft“ hat dafür auf Grund von Anfragen gewisse Anregungen ge geben. An sich liegen besondere Erfahrungen über derartige Ver dunklungsanstriche nicht vor. Doch dürfte auf Grund theoreti scher Überlegungen ein Anstrich mit reinem Ultramarinblau (un- verschmtten) geeignet sein, der so lasierend zu halten wäre, daß das Tageslicht genügend durchscheint. Dieser Anstrich ist natürlich gegen Kunstlicht nicht absolut undurchlässig. Aber in Verbindung mit geeigneten Reflexionsvorrichtungen, die das Licht der Lampen nur nach unten werfen, dürfte die nötige Ab dunklung sicherlich erreichbar sein. Als feuchtigkeitsbeständiges Bindemittel käme EL-Eirnis oder irgendein Lack in Frage, z. B. Alkydharzlack. Besonders EL-Eirnis zeichnet sich durch gute Haftfestigkeit auf Glas aus. EL-Firnis und Alkydharzlack sind mit verhältnismäßig billigen Abbeizmitteln (Schmierseife, Kalk und Soda) wieder zu entfernen. Ein sehr wasserbeständiger An strich auf Glas wird mit Hilfe von Kahwasserglas erzielt. Docfi sind Wasserglasanstriche nadi dem Auftrocknen nicht wieder vom Glas zu entfernen. Auf jeden Fall empfiehlt sich die An bringung des Verdunklungsanstriches an den Innen- und nicht etwa an den Außenflächen. Gesellenbrief ohne Prüfung Verschiedentlich sind Lehrlinge, die sich bereits zu den Herbstprüfungen gemeldet hatten, inzwischen zur Wehrmacht einberufen worden. Nach einer Anordnung des Reidisstandes des deutschen Handwerks kann diesen Lehrlingen, wenn sie zur Ablegung der Gesellenprüfung nicht erscheinen können, der Gesellenbrief ohne Prüfung ausgehändigt werden. Voraus- seßung ist, daß die Zulassungen zur Prüfung ordnungsmäßig er folgt sind. Der Inhalt des Zeugnisses des Lehrbetriebes muß, bestätigt von den Zeugnissen der Berufs- und Fachschule, den Schluß zulassen, daß dem Lehrling eine umfassende Ausbildung zuteil geworden ist, und daß er über die notwendige fachliche und persönliche Reife verfügt. Ermittlung Wer gab die Uhr in Reparatur? Bei einem Mansardendieb- stahl in Konstanz blieb eine fremde vernickelte Herrentaschen uhr, Fabr. - Nr. 5314, Rep. - Nr. V 51913, zurück. Mitteilung an: Kriminalpolizeistelle Karlsruhe K II — E. D. 5 erbeten. Verantwortlich fiir den Textteil: Hans Jendritzki, Uhrmaeher- meister, Berlin W 35 — Hauptgeschäftsstelle: Halle (Saale), Miihl- weg 19 — Verantwortlich fiir die Anzeigen: Fritz Moeschter, Halle (Saale) — PI. 4 — Druck und Verlag von Wilhelm Knapp. Halle (Saale) — Zuschriften, die den Textteil betreffen, sind an die Schriftleitung nach Berlin, sonstige Zuschriften, Anzeigen- und Bezugs bestellungen, Geldsendungen usw. sind an die Hauptgeschäftsstelle in Halle (Saale), Mühlweg 19, zu richten.
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