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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (10. November 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Notdienstverordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 46 DIE UHRMACHERKUNS1 579 eine Verschlimmerung eines an sich durch den Notdienst nicht verursachten Korperschadens ein, so wird dem Beschädigten und seinen Hinterbliebenen auf Antrag Fürsorge und Versorgung auf Grund der Personenschädenverordnung vom 1. September 1939 gewahrt. MH. Welche Rechtsmittel sind gegeben? Gegen Maßnahmen und Entscheidungen auf Grund der Not dienstverordnung, also z. H. gegen die Heranziehung zum Not dienst oder die Zuweisung an bestimmte Stellen durch die heranz.iehende Behörde, ist die Beschwerde gegeben Die Be schwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen 'nach Mit teilung der Entscheidung an diejenige Behörde zu richten die der heranziehenden Behörde vorgesebt ist. Da die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, mub beispielsweise der Not dienstpflichtige, der sich durch seine Heranziehung zum Not dienst beschwert glaubt, auch wahrend des Schwebens des Be schwerdeverfahrens seiner Notdienstpfhcht genügen Die Ent scheidung der vorgesehen Behörde ist endgültig, kann also nicht mit einem weiteren Rechtsmittel angefochten werden Bei Meinungsverschiedenheiten über die Entschädigungs- Pflicht oder die Hohe der Entschädigung bei Sachleistungen (vergl. III) wird die Entschädigung von derjenigen Behörde fest- pesebr, welche den Notdienstpflichtigen zur Dienstleistung herangezogen hat. Gegen die Entscheidung dieser Behörde ist die im vorstehenden Absab erwähnte Beschwerde zulässig In diesem Falle hat die Beschwerde jedoch aufschiebende Wirkung. Die angeforderten Sachen brauchen also erst nadi der Entschei- dung der Vorgesetzten Behörde auf die Beschwerde zur Ver fügung gestellt zu werden. WtoUtHscUau du Neues zur Invalidenversicherungspflicht der Handwerkslehrlinge Aus Kreisen des Handwerks wurde mehrfach die Frage erhoben, ob sich eine neue Auslegung der Bestimmungen über die Invahdenversieherungspfhdit der Handwerkslehrhnge er geben habe bzw. ob der für die Versicherungspflicht der Lehr linge mabgeblidie § 1227 der Reidisversicherungsordnung (RVO.) geändert worden sei. In der Praxis ergab sidi, da& Lehrverhaltmsse, bei denen als Vergütung, wie dies auf dem Lande noch häufig der Fall ist, ausschließlich Kost und Wohnung gewährt wird, und die demgemäb auf Grund des § 1227 RVO als versicherungsfrei gelten, dennodi mehrfach für ver- sicherungspfhchtig erklärt worden sind. In solchen Fallen wurden audi Nadiforderungen auf Versicherungsbeiträge er hoben. Hierzu ist festzustellen, dab für die Frage der Ver sicherungspflicht der Lehrlinge nadi wie vor der § 1227 RVO. maßgebend ist. Diese Vorschrift hat keine Änderung erfahren (vgl. Erlab des Reichsarbeitsministers [RAM ] an den Reiehs- stand des deutschen Handwerks, 14. Oktober 1939, lla 13 634/39). Die Stellung der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist einem Bericht des Reiehsversicherungsamts (RVA.) an den RAM. zu entnehmen (4. April 1939, II 2200 a 14/39 — 593). Danach kommt es für die Beitragserhebung nach der ständigen Rechtsprechung des RVA. auf allen Gebieten der Sozialversicherung nicht darauf an, in welcher Form und Höhe das Entgelt tatsächlich gewährt wird, sondern auf das jenige Entgelt, auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch be steht. Dies ist seit dem Inkrafttreten des Gesebes zur Ordnung der nationalen Arbeit grundsäblich der Tariflohn (vgl. Ent scheidung des RVA. 5193, Amtl. Nachricht. 1938, IV, 193, Entscheid, u. Mitt. Bd. 42, S. 423, Nr. 116). Etwaige Ab weichungen von den Tarifordnungsvorschriften kommen also auch bei der Frage, ob überhaupt Invahdenversieherungspfhdit bestellt, nicht in Betracht. Demnach unterliegen die Handwerks lehrlinge, denen tarifmäbig ein Anspruch auf Barlohn zusteht, nach Mabgabe ihres tariflichen Lohnanspruehs auch dann der Invalidenversicherungspflicht, w/enn ihnen der Lehrherr tatsäch lich den Lohn ganz oder teilweise in Form von freier Wohnung und Verpflegung gewährt. Darüber, wann überhaupt der nadi der Tarifordnung zu gewährende Lohn der Höhe nach die In- validenversieherungspflicht begründet, kann regelmäbig nur nach Lage des Einzelfalles entschieden werden (Entscheidung des RVA. 4592, Amtl. Nachr. 33, IV, 197, Entsch. u. Mitt. Bd. 34, S. 100, Nr. 46). Altersversorgung der Handwerker Durch eine Zweite Verordnung vom 28. Oktober 1939 ist das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Hand werk ergänzt und den inzwischen eingetretenen Verhältnissen angepabt worden. Bei Handwerkern, die zur Zeit zur Wehrmacht eingezogen sind, ist die Frist zur Beantragung von Halbversicherungen mit rückwirkender Kraft ab 1. Januar 1939 vom 1. Oktober 1939 auf den 1. Januar 1940 hinausgeschoben worden. Für alle Handwerker wurde die am 30. September 1939 abgelaufene Frist für die Annahme eines vor dem 1. Juli 1939 gestellten Antrags auf Absdilub des Lebensversidierungsver- kags oder auf Anpassung einer vor dem 1. Juli 1939 ab geschlossenen Lebensversidierung bis zum 31. Dezember 1939 'erlängert. Zur Erlangung der Versidierungsfreiheit oder der Halbversicherung ob 1. Januar 1939 genügt es also, wenn ein vor dem 1. Juli 1939 gestellter Antrag auf Abschlub des Lebens versicherungsvertrags bis zum 31. Dezember 1939 angenommen wird. Das gleiche gilt für vor dem 1. Juli 1939 bereits ab- gesdilossene Versidierungsvertrage, die aber mdit in allen Punkten den Vorschriften des Altersversorgungsgesebes ent sprechen. Sie können ebenfalls nodi bis zum 31. Dezember 1939 geändert, d. h. angepabt werden und lösen dann die Versidie rungsfreiheit oder die Halbversicherung mit rückwirkender Kraft vom Beginn des Jahres 1939 ab aus. Für die Handwerker, die am 1. Januar 1939 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatten, ist eine Sonderbestimmung getroffen worden. Sie können Versicherungsfreiheit oder Halb versicherung ab 1. Januar 1939 nodi erhalten, wenn der Lebens versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 1940 abgeschlossen wird. Die für die jüngeren Handwerker bestehende Bedingung, dab der Versidierungsantrag von dem 1. Juli 1939 gestellt sein mub, gilt hier nicht. Die älteren Handwerker haben demnach noch die Möglidikeit, eine Lebensversicherung, die sie von der Angestelltenversicherung ganz oder halb befreit, zu beantragen und abzuschlieben. Bedingung ist bei allen Versidierungen, dab als Bezugs berechtigte die Ehefrau und zumindest diejenigen Kinder be zeichnet werden, die beim Tode des Handwerkers das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist die Lebensver sidierung auf die Zahlung eines Kapitals gerichtet, so müssen die Anteile der bezugsbereditigten Hinterbliebenen gleich sem. Sind keine Kinder vorhanden, dann mub das gesamte Kapitol der Ehefrau zufallen. Ist eine Handwerkerin versichert, so ist an Stelle der Ehe frau der Ehemann als Bezugsberechtigter zu bezeidinen. Die Bezugsbereditigten können in dem Versicherungsver träge auch namentlich angegeben werden. Treten Änderungen ein, ist die Versidierung der neuen Sachlage anzupassen oder es endet drei Monate nadi Ablauf des Kalendermonats, in dem die Änderung stattgefunden hat, die Versicherungsfreiheit bzw die Halbversidierung. Nadi der Ersten Durchführungsverordnung zum Alters- versorgungsgeseb war Bedingung, dab bei Lebensversicherungen mit Kapitalsauszahlung die Fälligkeit nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintrat. Gemäß der jetzigen Verordnung kann das Kapital einige, höchstens jedoch sechs Monate, vor der Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden. Der Anwendung der neuen Bestimmungen stehen bereits ergangene Entsdieidungen der Versicherungsbehörden nidit entgegen, auch wenn sie sdion Reditskraft erlangt haben. Einführung weiterer Sfeuergeseße in Danzig Der Reichsfinanzminister hat angeordnet, dab die Vor- sdiriften über die Reichsfluchtsteuer vom 8. Dezember 1931 und die hierzu ergangenen Änderungen im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig anzuwenden sind. Ferner sind am 1. No vember 1939 in der bisherigen Freien Stadt Danzig das Umsab- steuergeseb vom 16. Oktober 1934 und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen in Kraft getreten. Für Lieferungen im Einzelhandel und für die Leistungen der Handwerker ist iedoch zunächst noch nidit der allgemeine Steuersab von 2% bzw. der erhöhte Steuersab von 2,5% anzuwenden. An Stelle der Steuersäbe von 2 bzw. 2,5% tritt bis zum 31. Dezember 1939 ein Steuersab von 1,5%. Im übrigen sind die Vorschriften des Umsabsteuergesebes auf alle Umsäbe anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1939 getätigt werden. Bei Unternehmern, die die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten entrichten, ist dafür der Zeitpunkt des Zahlungseinganges mabgebend.
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