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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (17. November 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Soll man sie noch verwenden?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Änderung des Vermögensteuergesetzes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- ArtikelUnsere Vorbereitungen zum Weihnachtsgeschäft 1939 581
- ArtikelDarf man sich das Weihnachtsfenster ersparen? 582
- ArtikelDrei Vorschläge für Ihr Weihnachtsfenster 583
- ArtikelZeit sparen beim Bedienen 583
- Artikel"Weihnachtsfest ..." 584
- ArtikelSoll man sie noch verwenden? 585
- ArtikelÄnderung des Vermögensteuergesetzes 585
- ArtikelUnsere Ostmark 586
- ArtikelWochenschau der U 586
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 587
- ArtikelPersonalien 587
- ArtikelWirtschaftszahlen 587
- ArtikelAnzeigen 588
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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5- i t Nr. 47 DIE UHRMACHERKUNST 585 Soll man sie noch verwenden? Diese kleinen Werbeartikel? Wir meinen, jefet erst recht denn sie sind eine SYmpathiewerbung für uns auf lange Sicht’ Sie dienen der Erhaltung des Kundenkreises. Man fühlt sich angenehm berührt, von seinem Uhrmacher mit einer kleinen Aufmerksamkeit bedacht zu werden. Wie oft ist es geschehen, dab Kunden darum gefragt haben; ein Zeichen dafür, welchen Wert man auf die Über reichung einer solchen netten Erinnerungsgabe legt. Sie festigt die Beziehungen zum gewohnten Geschäft auch für die Zukunft, und darauf kommt es an. Voraussebung ist natürlich, dab es der Uhrmacher an eigentlicher Werbung nicht fehlen labt. Interessenten erhalten bei Anfrage die Adressen Es empfiehlt sich, durch die Innungen Sammelbestellungen auf zugeben, damit der höchstmögliche Rabattsab erreicht wird. Berufsförderung des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks, Berlin W 35, Potsdamer Str. 111. Änderung des Vermögensteuergesetzes r Mufn : Uhrmacherkunsl Erweiterung der Freigrenzen - Berücksichtigung neugeborener Kinder während des Veranlagungszeitraums Im lebten Reichgsebblatt ist eine Verordnung zur Änderung des Vermögensteuergesebes veröffentlicht, die wesentliche Vorteile für die Steuerpflichtigen bringt. Freibeträge Das derzeitige Vermögensteuergeseb enthalt bereits die Bestimmung, dab bei den natürlichen Personen (also nicht bei den Aktiengesellschaften, G.m.b.H. usw.) steuerfrei bleiben: 10 000 Ml für den Pflichtigen selbst, 10 000 Ml für die Ehefrau, wenn die Ehegatten unbeschrankt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. (Lagen diese Voraussebungen beim Tode eines Ehe gatten vor, so ist der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten auch weiterhin zu gewähren, es sei denn, dab er sich wieder verheiratet.) 10000 ML für jedes minderjährige Kind, das zum Haushalt des Pflichtigen gehört bzw. für Kinder, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Gewährung des lebten Freibetrages ist in Anpassung an die neuen Vorschriften des Einkommensteuergesebes nun mehr auch auf minderjährige Angehörige ausgedehnt worden, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder über wiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind: Enkel, Ge schwister, Geschwisterkinder (Neffen, Nichten), Schwiegerkinder, Stiefkinder, Stiefenkel, eventuell Ehegatten von Geschwistern, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer un ehelichen Geburt beruht; ferner durch Annahme an Kindes Statt in gerader Linie Verbundene und Pflegekinder. Weitere 10 000 Ml bleiben steuerfrei, wenn die folgenden Voraussebungen sämtlich gegeben sind: 1. Der Steuerpflichtige mub über 60 Jahre alt oder voraus sichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein; 2. das lebte Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen darf nicht mehr als 3000 Ml betragen haben. Mabgebend ist das Einkommen, mit dem der Steuerpflichtige für den lebten Veranlagungszeitraum zur Einkommensteuer ver anlagt worden ist. Ist der Steuerpflichtige zur Ein kommensteuer nicht veranlagt worden, so ist das Ein kommen nach den Vorschriften des Einkommensteuer gesebes zu berechnen; 3. das Gesamtvermögen darf nicht mehr als 100 000 Ml be tragen. Wird der Lebensunterhalt zusammen veranlagter Ehegatten überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der yiefrau bestritten, so ist die Voraussebung der Ziffer 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau u ber 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist. Für Juden werden keine Ereibeträge gewährt. Veranlagungszeitraum Der bisherige dreijährige VeranJagungszeitraum ist bei behalten worden. In Anbetradit der in den beiden lebten Jahren stattgefundenen Hinausschiebung der allgemeinen Vermögen steuerveranlagung wurde der 1. Januar 1940 als Stichtag für die nächste Hauptveranlagung zur Vermögensteuer angesebL so dab also der nächste Hauptveranlagungszeitraum mit dem 1. Januar 1940 beginnt und bis zum 31. März 1943 läuft. Neuveranlagungen Das bisherige Vermögensteuergeseb gestattete Ver- mogensteuerneuveranlagungen während des Hauptver- antagungszeitraumes nur in sehr beschränktem Umfange. Durch die jebige Verordnung sind die Möglichkeiten der Durchführung von Neuveranlagungen wesentlich erweitert worden. Eine Neu- festsebung der Vermögensteuer kann stattfinden: 1. wenn der Wert des Gesamtvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 100 000 3M von dem Wert des lebten Veranfagungszeitpunktes abweicht; 2. wenn nach dem lebten Veranlagungszeitpunkt Abkömm linge geboren sind, für die dem Steuerpflichtigen Frei beträge zustehen. Gerade die lebte Bestimmung ist auberordentlich zu be gruben und entspricht in jeder Weise dem Volksempfinden. Während bisher die nach dem lebten Hauptveranlagungszeit punkt — dem 1. Januar 1935 — geborenen Kinder nicht berück sichtigt werden konnten, die Steuerpflichtigen also trotz des eingetretenen Familienzuwachses immer weiter die gleiche Ver mögensteuer zahlen mubten, findet jebt vom Beginn des Rech nungsjahres ab, das auf das Geburtsjahr des Kindes folgt, eine dem in Betracht kommenden Freibetrage entsprechende Herab- sebung der Vermögensteuer statt. Die Neuveranlagungen werden auf Antrag, erforderlichen falls auch von Amts wegen, vorgenommen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das zu ändernde Rechnungsjahr beginnt, gestellt werden. Bei dieser Gelegenheit sei daran erinnert, dab der Reichs minister der Emanzen durch Erlab vom 6. März 1939 (S 3106 — 22 111) für das Jahr 1939 im BilJigkeitswege die Be rücksichtigung der nach dem 1. Januar 1935 geborenen Kinder angeordnet hat. Anträge auf Ermäbigung der Vermögensteuer 1939 wegen derartiger Kinder müssen bis zum 31. Dezember 1939 gestellt sein. Steuersatz Der Steuersab bleibt unverändert 5 vom Tausend des steuerpflichtigen Vermögens, d. h. des Gesamtvermögens nach Abzug der Freibeträge. Inkrafttreten der neuen Bestimmungen Die Vorschriften der jebigen Verordnung sind erstmalig bei der Hauptveranlagung auf den 1. Januar 1940 oder bei Neu- und Nachveranlagungen auf den 1. Januar 1941 anzuwenden.
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