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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (17. November 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Ostmark
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- ArtikelUnsere Vorbereitungen zum Weihnachtsgeschäft 1939 581
- ArtikelDarf man sich das Weihnachtsfenster ersparen? 582
- ArtikelDrei Vorschläge für Ihr Weihnachtsfenster 583
- ArtikelZeit sparen beim Bedienen 583
- Artikel"Weihnachtsfest ..." 584
- ArtikelSoll man sie noch verwenden? 585
- ArtikelÄnderung des Vermögensteuergesetzes 585
- ArtikelUnsere Ostmark 586
- ArtikelWochenschau der U 586
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 587
- ArtikelPersonalien 587
- ArtikelWirtschaftszahlen 587
- ArtikelAnzeigen 588
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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386 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 47 — llnlece Oltmach _ Arbeitslosenhilfe für selbständige Gewerbetreibende Nach der Verordnung des Reiehsarbeitsministers vom '). September 1939 und dem Ersten Durchführungserlab vom 11. September 1939 ist jeder einsabfähige, aber unfreiwillig Ar beitslose, der für den Arbeitseinsab zur Verfügung steht, vom Arbeitsamt zu unterstüben. Demnadi kann auch der selbständige Gewerbetreibende, der sich infolge Mangels an Beschäftigung dem Arbeitseinsab zur Verfügung stellt, unterstübt werden. Neu eingeführt ist auberdem eine Sonderunterstübung, die neben der Arbeitslosen unterstübung gewährt werden kann, wenn die sonstigen Leistungen der Arbeitslosenhilfe nicht ausreichen, um not wendige Verpflichtungen zu erfüllen. Jene Uhrmadier, welche unter den gegenwärtigen Verhält nissen keine Fortkommensmöglichkeit haben, werden darauf auf merksam gemacht, dab sie sidi beim Arbeitsamt für den Ar beitseinsatz zur Verfügung stellen und dadurch in den Bezug einer Unterstübung kommen können. In diesem Falle mub der Gewerbeschein weder zurückgelegt, noch Nichtbetrieb an gemeldet werden. Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Innungen bzw. Arbeitsämter. WocUetiscUau dec Steuerliche Behandlung der Wirischaftsbeihilfe Zur Wehrmacht einberufene Einzelhandelskaufleute können bekanntlich eine Wirtschaftsbeihilfe erhalten, die zur Fortsebung des Betriebes zu verwenden ist. Die Wirtschaftsbeihitfe soll den Kaufmann in die Lage versehen, die Miete für seine ge werblichen Raume zu entrichten, eine Ersabkraft einzustellen usw. Unter Umständen kann auch eine Mietbeihilfe für die Wohnung des einberufenen Kaufmanns gewährt werden. Diese Mietbeihilfe gehört bei der Ermittlung des steuer pflichtigen Einkommens zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des Emkommensteuergesebes. Das bedeutet, dab s ' e den Einnahmen hinzugerechnet wird. Da ledoch den Einkünften entsprechende Betriebsausgaben gegenüberstehen — denn die Wirischaftsbeihilfe wird ja zur Mietzahlung bzw. zur Lohn zahlung verwendet —, wird in der Regel für den Kaufmann kein steuerpflichtiger Uberschub entstehen. Die Wirtschaftsbei- lulfe wird also für die Einkommensermithung als ein durch laufender Posten anzusehen sein. Wichtig ist, dab die Wirt schaftsbeihilfe nicht ii m s a t z. 5 t e u e r p f I i c li t i g ist. Voraussebung für die Umsaksteuerpflicht von Einnahmen eines Unternehmers ist, dab ein Leistungsaustausch vorliegt. Dies ist jedoch, wie der Reichminister der Finanzen in einem Bescheid an die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel vom 30. Oktober 1939 — S 4200/70 III — bestätigt hat, bei der Wirtschaftsbeilulfe nicht der Fall. Lieferung von Silberwaren nach Danzig Der Verband der Silberwarenfabrikanten Deutschlands gibt bekannt: Nachdem Danzig Teil des Deutschen Reiches geworden ist, dürfen für Lieferungen nach dort laut Anordnung des Herrn Reichskommissars für die Preisbildung (Rfo. Pr. A. 584/4601) die im inländischen Verkehr zulässigen Preise berechnet werden. Infolgedessen sind von jebt ab für Danziger Abnehmer die Preise der Liste 10 E zu berechnen, und es ist volle Silber anlieferung zu verlangen. Auflösung von Lehrverhältnissen und Wiederunterbringung von Lehrlingen — Mitwirkung der Innungen Die Verordnung über die Besdiränkung des Arbeitsplab- Wechsels vom 1. September 1939 sieht vor, dab auch die Auf lösung von Lehrverhältnissen der Zustimmung des zuständigen Arbeitsamtes unterliegt. Nur in folgenden Ausnahmefällen (§ 2) fallt die Notwendigkeit weg, die Zustimmung des Arbeitsamtes einzuholen: a) wenn sich die Vertragsteile über die Lösung des Lehr- verhältnisses einig sind; b) wenn der Betrieb (Baustelle) stillgelegt werden mub; c) wenn der Lehrling zur Probe eingestellt und das Lelir- verhältnis innerhalb eines Monats beendet wird. Der Reichsarbeitsminister hat in Ergänzung der Verordnung vom 1. September 1939 in seinem Erlab vom 8. Oktober 1939 — Va 6416/107 — angeordnet, dab die Arbeitsämter sich bei der Entscheidung über die Auflösung von Lehrverhältnissen in Zweifelsfällen der gutachtlichen Äuberung der zuständigen Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft be dienen sollen. Die gutachtlichen Stellungnahmen der Gliede rungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft sind in der gleichen Weise zu bilden wie bei dem Einstellungsverfahren von Lehrlingen, d. h. die Arbeitsämter w'erden sich grundsäblich zur Einholung von Gutaditen bei der beabsiditigten Auflösung von Lehrverhältnissen im Bereich des Handwerks an die fiir den betreffenden Handwerkszweig zuständigen Innungen, im Bereich der übrigen gewerblichen Wirtschaft an die Industrie- und Handelskammern wenden. Der Reichsarbeitsminister weist in diesem Erlab noch darauf hin, dab auch bei der Wiederunterbringung von Lehr lingen, die infolge der Kriegsverhältnisse die Lehrpläbe auf geben mubten, die Arbeitsämter eine möglichst enge Zusammen arbeit mit den Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft herbeiführen sollen. Da die Arbeitsämter auf Grund der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplabwechsels vom 1. September 1939 alle freigesefeten Lehrlinge entweder durch das Zustimmungsverfahren bei der Auflösung von Lehr verhältnissen oder durch die Meldepflicht erfassen, ist es dringend erforderlich, dab die Innungen die Arbeitsämter bei der Wiederunterbringung der Lehrlinge tatkräftig unterstüben. Zeit sparen beim Silberpufeen )ebt in der feuchten Jahreszeit werden unsere Silberwaren und die versilberten Kleinartikel wieder mehr Arbeit ver ursachen, weil sie häufiger gepubt werden müssen. Weder mit Publappen noch mit Pubwatte ist es ein besonderes Vergnügen — abgesehen auch von dem groben Zeitaufwand, der für diese unproduktive Arbeit in Betracht kommt. Sehr schnell läbt sidi das Silber blank puben, wenn man die Teile in heibes Kartoffelwasser legt — in wenigen Sekunden ist der blaue und rote Belag verschwunden. Das Kartoffel wasser, das ia sonst doch nur fortgegossen wird, wirkt aller dings nur in einer Aluminiumschale — nicht aber in Emaille. Es empfiehlt sich also, an bestimmten Tagen in der Küche diese Arbeit vorzunehmen und sofort das Wasser zu verwenden, in dem die Frau Meisterin die Kartoffeln abgekocht hat. Lohn bei Dienstverpflichteten, die staatspolitisch wichtige Aufgaben erfüllen ln einem Erlab vom 7. November weist der Reichsarbeits- mimster darauf hin, dab der Dienstverpflichtete seine Bedürf nisse nadi seinem neuen Entgelt einzurichten hat. Für Mehr kosten, die durch die Trennung vom gemeinschaftlichen Haus halt entstehen, können durch die Trennungsentschädigung in Höhe bis zu 19 'Ml Ausgleiche geschaffen werden. Sind von früher her Abmachungen vorhanden, deren finanzielle Be lastungen der vorherigen Lohnbasis entsprechen, so können Sonderunterstübungen gewährt werden. — Diese Sonderunter- stükungen wie auch die Trennungsentschädigung kann vom Arbeitsamt auch solchen Personen bewilligt werden, die frei willig oder auf Grund anderer Einberufungen einen neuen Arbeitsplab erhalten haben. Die Arbeitsämter haben jedoch Anweisung, den Lohnschwierigkeiten durch zweckmäbige Lenkung zu begegnen. — Mehrverdienst durch höheren Lohn ist auf den Trennungszuschlag anzurechnen, doch sind Über stunden nidit zu berücksichtigen. Englands Krieg auf Kosten der anderen Schon in der kurzen Zeit seit der Kriegserklärung durch England hat es sich gezeigt, dab die Blockade nicht nur ihr eigentliches Ziel verfehlt, sondern dab sie auf ihren Urhebei wie ein Bumerang zurückschlägt. Mehr noch — die neutralen Staaten unserer Nadibarschaft spüren die Blockade durch Eng land in beängstigendem Mabe. Hollands Häfen liegen still, die Fischerei wird durch die englischen Minen gestört — die Waren, die diese Staaten ein führen wollen, werden nach England gebracht und warten dort wochenlang darauf, dab sie ihre Reise fortseben dürfen. Dab unter solchen Umständen der Aubenhandel dieser Staaten leidet, ist klar ersichtlich. Holland weist für September 1939 eine Einfuhr von 1 (16 Mill. Gulden aus. Demgegenüber hatte die Einfuhr im August 126 Mill. Gulden betragen und im September 1938 116 Mill. Gulden. Die Ausfuhr belief sich im September 1939 auf 66 Mill. Gulden gegen 90 Mill. Gulden im August und sogar 101 Mill. Gulden im September 1938. Das bedeutet, dab die holländische Einfuhr im ersten Kriegsmonat um ein Sechstel, die Ausfuhr sogar um mehr als ein Viertel zurückgegangen ist. Für Belgien liegen diese statistischen Angaben nicht vor. Aber da die Lage Belgiens der Hollands in vielen Punkten gleicht, ist der Schlub erlaubt, dab Belgien einen ähnlichen Rückgang seines Aubenhandels zu beklagen hat. Als zweites Beispiel sei die Schweiz angeführt. Ihre Ein fuhr fiel im September 1939 auf 98 Mill. Franken, nachdem sie
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