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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (8. Dezember 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wichtiger Stichtag für die Änderung der Altersversorgung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- ArtikelRichtige Einstellung - richtige Umstellung 603
- ArtikelUnd was für Preisschildchen haben Sie im Schaufenster? 603
- ArtikelWichtiger Stichtag für die Änderung der Altersversorgung 604
- ArtikelDas erweiterte Wareneingangsbuch - Benutzungspflicht ab 1. ... 605
- ArtikelFür die Werkstatt 606
- ArtikelWochenschau der U 606
- ArtikelDer Blick in die Uhrmacher-Werkstatt 608
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 608
- ArtikelFirmennachrichten 609
- ArtikelPersonalien 609
- ArtikelWirtschaftszahlen 609
- ArtikelAnzeigen 610
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Desembei* Sonntag DIE UHRMACHERKUNST Nr. 50 Die 2. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesebes über die Alters versorgung für das deutsdie Handwerk vom 28. Oktober 1939 bringt Erweiterungen und Ergänzungen, die für die Re gelung der Altersversorgung aller Berufskameraden sehr wichtig sind. Die wichtigste Bestimmung ist, dab die für die Annahme eines vor dem E Juti 1939 gestellten Antrages auf Abschlub eines Lebensversicherungvertrages zur Be freiung oder hälftigen Befreiung von der Angestellten - Ver sicherungspflicht in der 1. Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1939 vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 1939 verlängert wurde, ebenso ist die Frist für die Anpassung eines vor dem 1. J u ^ 1939 abgeschlossenen Lebensversicherung Vertrages an die Bestimmungen des Altersversorgungsgesebes und seiner Durchführungsverordnung bis zum 31. Dezember 1939 verlängert worden. Wenn die vor dem 1. Juli 1939 bei Lebensversicherungs gesellschaften gestellten Anträge bis zum 31. Dezember 1939 angenommen werden und wenn die vor dem 1. Juli 1939 bei Lebensversicherungsgesellschaften abgeschlossenen Lebensver sicherungsvertrage bis zum 31. Dezember 1939 an die Bestim mungen des Gesebes und vor allen Dingen der Durchführungs verordnung angepabt werden, so tritt eine Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht noch mit Wirkung vom 1. Januar 1939 ein. Die Anpassung des Lebensversicherungsvertrages an die Bestimmungen des Gesebes und der Durchführungsverord- u Un ? J?* die wicht| 3 ste Aufgabe, die jebt für alle Handwerker besteht. Die Durchfuhrungs- und Ergänzungsverordnung vom 13 Juli 1939 hat eine Reihe von Bestimmungen des Gesebes ge ändert. Die Handwerker mubten aber ihre Lebensversicherung vor dem 1. Juli 1939 beantragen, wenn sie zur Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht dienen soll. Sie konnten daher die Bestimmungen, die die Durchführungsverordnung vorsieht Ü. Stellung des Antrages noch nicht in jedem Falle berück sichtigen. Aus diesem Grunde enthalten die Lebensversiche rungsverträge in sehr vielen Fällen noch Bestimmungen, die un bedingt bis zum 31. Dezember 1939 geändert werden müssen. Wenn die Versicherungsgesellschaft, mit der unser Berufs kamerad den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat noch nicht an ihn herangetreten ist, um diese Änderungen durch- zufuhren, so fordern wir alle unsere Berufskameraden, die von der Befreiung oder hälftigen Befreiung der Angestelltenver sicherungspflicht Gebrauch machen wollen, hiermit auf, sich ihren Lebensversicherungsvertrag auf folgende wichtige Merkmale hin durchzusehen und, falls eine Übereinstimmung mit den Bestim mungen der Durchführungsverordnung nicht vorhanden ist um gehend an die Gesellschaft heranzutreten, um diese Überein stimmung zu erreichen. Nehmen Sie noch heute Ihren Versiche rungsschein zur Hand und prüfen Sie: 1. Versicherungsform. Die Versicherungssumme mub fällig werden beim Tode des Handwerkers, spätestens wenn der Handwerker den Endtermin der gewählten Versicherungsdauer erlebt Ausgeschlossen sind Versicherungen, bei denen zwar beim Tode die Verpflichtung zur Prämienzahlung aufhört, die Versicherungsleistung aber noch nicht fällig wird. (Sogenannte Versicherungen auf festen Termin.) 2- Versicherte Person. Die Versicherung darf nur auf das Leben des Handwerkers selbst abgeschlossen sein. Versiche rungen auf zwei verbundene Leben sind nicht gestattet. Audi dann nicht, wenn z. B. beide Eheleute in die Handwerksrolle ein getragen sind. .. 3 Fälligkeit für den Erlebensfall. Für das Fälligwerden der Versicherungssumme im Erlebensfall darf nicht ein Termin ge wählt werden, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nadi Vollendung des 65. Lebensjahres liegt. Die Versicherungs summe mub also - auber im Todesfälle - im Erlebensfälle zwi- i ei \ ui em A°' und 65 Lebensjahre fällig werden, und zwar wird als Ablaufstermin ein Zeitpunkt vereinbart, der frühestens 6 Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres und spätestens 6 Monate nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegt. 4. Dividendenansammlung. Etwa anfallende Dividenden dürfen sofern die Versicherungssumme nicht mehr als 10000 MJl betragt, nicht auf die Prämienzahlung angerechnet werden, son dern sind anzusammeln. 5 Mindestbeitrag. Die Prämie, die für die Lebensversiche rung bezahlt wird, mub für die volle Befreiung von der An gestellten Versicherung mindestens dem Beitrag entsprechen, den der Handwerker seinem Einkommen entsprechend zur Renten versicherung der Angestellten zu zahlen hätte. Soll die Lebens- Wichtiger Stichtag für die Änderung der Altersversorgung Versicherung zur hälftigen Befreiung der Angestelltenversiche- rungspfhchf dienen, so ist mindestens halb soviel aufzuwenden wie zur Rentenversicherung der Angestellten dem Einkommen entsprechend zu zahlen wäre. Wir möchten hierbei folgende labelle nochmals in Erinnerung bringen: Die Lebensversicherungsprämien müssen in den ein zelnen Einkommensstufen folgenden Beitragssäben Klasse Monatseinkommen Monalsbeitrag von mehr als j bis zu für Vollvers. j für Halbvers. A 50,- 2,- 2,- B 50,- 100,- 4,~ 2,— C 100,- j 200,- 8,- 4,— D 200,- 300,- 12,- 4,- E 300,- 400,- 16,- 8,- E 400,- 500,- 20,- 8,— G 500,- — 25,- 12,— H 30,- ) > Ereiw. Beitragsklassen 40,- K 50,- Prämienbeträge für eine in der Versicherung einge schlossene Unfallzusabversicherung bleiben bei der Prüfung, ob die Prämien und im Falle der Kapitalversicherung auch das Ka pital die für die Versicherungsfreiheit oder Halbversicherung erforderliche Hohe erreichen, auber Betracht; also ohne die Prä mien für die Unfallzusabversicherung müssen die obigen Säbe mindestens erreicht werden. Prämien für die Invaliditäts-Zusab- versicherung werden jedoch bei dieser Prüfung berücksichtigt. 6. Mindest - Versicherungssumme. Die Mindest - Versiche rungssumme für die volle Befreiung von der Angestelltenver sicherung sind 5000 MM. Die Mindest-Versicherungssumme für die hälftige Befreiung von der Angestelltenversicherung sind 2500 MM. Unabhängig von der Höhe der Prämien können niedrige Versicherungssummen nicht zur Befreiung führen Meh rere Lebensversicherungsverträge, die alle den Vorschriften ent sprechen, werden, auch wenn sie bei verschiedenen Gesell schaften bestehen, für die Prüfung zusammengezogen. 7. Bezugsberechtigung. Auf die Form der Bezugsberechti gung wird von sehr vielen Berufskameraden nach unseren Er fahrungen am wenigsten geachtet, dabei ist diese Frage von ganz besonderer Wichtigkeit. Es ist nach den Durchführungs bestimmungen erforderlich, dab auber der nach dem An- gestelltenversicherungsgeseb witwenrentenberechtigten Ehefrau von den Kindern gemäb § 1258, Absab 2, der Reichsversiche rungsordnung mindestens diejenigen als bezugsberechtigt be zeichnet werden müssen, die beim Tode des Handwerkers das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auberdem müssen die Anteile der bezugsberechtigten Hinterbliebenen gleich sein. Wenn keine Kinder nach § 1258, Absab 2, der Reichsversiche rungsordnung vorhanden sind, so mub der Ehefrau das gesamte Kapital zugedacht sein. Hierbei ist zunächst zu beaditen, dab nach § 1258, Absab 2, der Reichsversicherungsordnung der Be griff Kinder folgendermaben gefabt wird: Als Kinder gelten: die ehelichen Kinder; die für ehelich erklärten Kinder; die an Kindes Statt angenommenen Kinder; die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist; die unehelichen Kinder einer Versicherten. Unsere Berufskameraden werden bisher in den meisten Lallen ihre Ehefrau allein oder unter Umständen eines ihrer Kinder als bezugsberechtigt eingesebt haben. Wenn alle nadi den vorstehenden Ausfuhrungen in Frage kommenden Personen namentlich als bezugsberechtigt bezeichnet werden, so reicht diese namentliche Bezeichnung aus, wenn und solange sie den Erfordernissen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so enden Ver sicherungsfreiheit oder Halbversicherung drei Monate nach Ab lauf des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist, wenn die Lebensversicherung nicht bis dahin an die Sachlage angepabt wird. Um dies zu vermeiden, wird uns folgende Form der Bezugsberechtigung vorgeschlagen: Für die Fähe, in denen bisher die Ehefrau oder minderjährige Kinder bezugsberechtigt waren: Bezugsberechtigt aus der Versicherung sind im Todesfall zu gleichen Teilen die Ehefrau und die Kinder gemäb § 1258 Absab 2, der Reichsversicherungsordnung (RVO.), soweit sie im Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bezugsberechtigt ist im Erlebensfall der Versicherungsnehmer.
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