Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (15. Dezember 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verordnung vom 30. November 1939 über die Vertragshilfe des Richters und das Kriegsausgleichsverfahren (RGBl. Teil I., S. 2329 ff)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- ArtikelDie Verordnung vom 30. November 1939 über die Vertragshilfe des ... 611
- ArtikelSteuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke 612
- ArtikelEin vorbildliches Meisterstück 613
- ArtikelMit Überlegung handeln! 614
- ArtikelFür die Werkstatt 614
- ArtikelVeränderungen im Stande der Uhrmacher-Mitglieder der Wiener ... 614
- ArtikelDie Aufzeichnungspflicht beim An- und Verkauf von Goldwaren 615
- ArtikelWochenschau der U 615
- ArtikelFirmennachrichten 616
- ArtikelPersonalien 616
- ArtikelWirtschaftszahlen 616
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Bezugspreis für Deutschland: vierteljährlich 3,75 01H, (einschließlich Versand kosten), für das Ausland nach Anfrage. Die „Uhrmacherkunst" erscheint an jedem Frei tag. Anzeigenschluß: Mittwoch mittag. Briefanschrift: Verlag der „Uhrmacherkunst", Halle (Saale), Mühlweg 19. UHRMACHERKUNS Preise der Anzeigen: Grundpreis ’/i Seite 184 31K, ’/ioo Seite — 10 mm hoch und 48 mm breit — für Geschäfts- u. vermischte Anzeigen 1,84 für Stellen-Angebote und -Gesuche 1,38 01H,. Auf diese Preise Mal- bzw. Mengen- Nachlaß laut Tarif. Postscheck-Konto: Leipzig 169 33. Telegramm-Anschrift: „Uhrmacherkunst" Hallesaale. Fernsprecher: 264 67 und 283 82. Offizielles Organ des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks Vereinigt mit der „Fachzeitung der Uhrmacher Österreichs" (Wien) und mit der „Mitteleuropäischen Uhrmacher - Zeitung " (Tiefenbach / Desse, Sudetengau) 64. Jahrgang Halle (Saale), 15. Dezember 1939 Nummer 51 Die Verordnungen vom 30. November 19.39 über die Vertragshilfe des Richters und das Kriegsausgleichsverfahren (RGBl. Teil I, S. 2,329 ff) I. In der Verordnung über die richterliche Vertragshilfe kommt der Wunsch der Regierung zum Ausdruck, solchen Volks genossen, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse von den Kriegsfolgen stärker in Mitleidenschaft gezogen werden, als dies bei der großen Mehrzahl der Fall ist, zu helfen. Ihnen wird, soweit nicht eine freie Vereinbarung mit den Gläubigern möglich ist, die Vertragshilfe des Richters zur Verfügung gestellt. a) Der Antrag auf Vertragshilfe wird bei dem Amtsgericht eingereicht, in dessen Bezirk der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners begründet ist. Gewährt werden kann die Vertrags hilfe nur für solche Ansprüche, die vom Schuldner bei Stellung des Antrages anerkannt werden. In dem Antrage muß der Schuldner seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse darlegen. Er muß angeben, in welchem Maße seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch den Krieg beeinträchtigt wird und ob und mit welchem Erfolge er außergerichtliche Einigungsversuche mit den Gläubigern unternommen hat. Dem Antrag soll weiter eine geordnete Vermögensübersicht unter Gegenüberstellung der Schulden und Forderungen sowie ein genaues Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis mit Angabe des Schuldgrundes beigefügt werden. In dem richterlichen Verfahren soll unter möglichster An hörung aller Beteiligten auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hingestrebt werden; eine Anhörung der Berufs oder Wirtschaftsvertretung des Antragstellers ist vorgesehen. b) Einigen sich Gläubiger und Schuldner vor Gericht nicht, so entscheidet der Richter durch einen mit Gründen versehenen Beschluß, der jedoch erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird. Der Beschluß kann mit einer binnen zwei Wochen einzulegenden Beschwerde angefochten werden. Von Bedeutung ist, daß auch eine rechtskräftige, d. h. eine mit der Beschwerde nicht mehr angreifbare Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten (Schuldners oder Gläubigers) bei wesentlicher Ver änderung der Verhältnisse oder auf Grund nachträglich er mittelter Umstände aufgehoben werden kann. Dies gilt ins besondere für den Fall, daß von seiten des Richters Stundungen gewährt worden sind, der Schuldner aber den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt. c) Um den Erfolg der Vertragshilfe zu sichern, kann der Richter für die Dauer des Verfahrens die Aufschiebung (einst weilige Einstellung) von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. deren Aufhebung anordnen. Zur Sicherung der Gläubiger kann der Richter alle von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen anordnen. Solche Maßnahmen können in Auflagen zur Ver wertung eines Warenbestandes oder sonstigen Vermögensteiles und in der Verfügung über den Erlös veräußerter Gegenstände bestehen. Der Richter kann weiter zur Beaufsichtigung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes einen Treuhänder bestellen. II. Die richterliche Vertragshilfe wird den Inhabern von Gewerbebetrieben und in besonderen Fällen auch anderen Schuldnern gewährt. a) Ein Gewerbetreibender kann die Vertragshilfe in An spruch nehmen, wenn er infolge der Auswirkungen des Krieges zur Stillegung, Umstellung oder erheblichen Einschränkung seines Betriebes gezwungen ist und wenn durch diese Maßnahme seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine wesentliche Beein trächtigung erfährt. Ein konkursreifer Schuldner kann die Ver tragshilfe jedoch nicht in Anspruch nehmen. 1. Der Richter kann bei vor dem 1. September 1939 im Zusammenhänge mit dem Gewerbebetriebe begründeten Rechtsverhältnissen auf Antrag des Gewerbetreibenden die fälligen Schulden durch teilweise oder völlige Stundung ent sprechend der Leistungsfähigkeit des Schuldners stunden. In besonderen Fällen sind im Interesse einer gleichmäßigen Be handlung der Gläubiger Ausnahmen zulässig. Die Vorschrift gilt nicht für Lohn- und Gehalts ansprüche, für Verbindlichkeiten aus einem Versicherungs verhältnis sowie für öffentliche Abgaben, Sozialversicherungs beiträge und Geldstrafen. 2. Vor dem 1. September 1939 im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb abgeschlossene gegenseitige Ver träge, die bei Stellung des Antrages noch von keinem Ver tragsteil vollständig erfüllt sind, können ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn mit der Aufhebung ein unver hältnismäßiger Schaden nicht verbunden ist und die weitere Erfüllung des Vertrages die Fortführung oder Abwicklung des Gewerbebetriebes gefährden würde. Der Vertragsgegner des Gewerbetreibenden kann unter Hinweis auf die Ver tragshilfeverordnung diesen — auch vor Eintritt der Er füllungszeit — zur unverzüglichen Erklärung darüber auf fordern, ob er einen Aufhebungsantrag stellen will. Wird die Erklärung nicht binnen einer Woche abgegeben, so ver liert der Gewerbetreibende das Antragsrecht. Auch bei rechtzeitiger Abgabe der Erklärung geht er dieses Rechts verlustig, sofern er nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung den Antrag stellt. 3. Von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen über die Herabsetzung des Miet- oder Pachtzinses von Geschäfts räumen. Bei Vorliegen der allgemeinen, oben geschilderten Voraussetzungen kann der Richter bei einem vor dem 1. September 1939 von einem Gewerbetreibenden ab geschlossenen Miet- oder Pachtverhältnis auf Antrag den Miet- oder Pachtzins auf einen angemessenen Betrag, jedoch höchstens auf die Hälfte, herabsetzen. Zulässig ist eine solche Herabsetzung nur, wenn zwischen Miet- oder Pacht zins und dem verminderten Ertrag des Gewerbebetriebes ein erhebliches Mißverhältnis besteht und der Gewerbetreibende bei angemessener Berücksichtigung seiner sonstigen Mittel zu einer Weiterzahlung des Miet- oder Pachtzinses selbst bei Bewilligung von Stundungen oder Teilzahlungen nicht in der Lage ist. Eine Herabsetzung darf nicht stattfinden, wenn unter Berücksichtigung der Verhältnisse aller Beteiligten die Auflösung des Vertrages geboten ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Richter statt einer Herabsetzung des Miet- oder Pachtzinses eine vorzeitige Auflösung des Vertrages anordnen. Der Zeitpunkt der Auflösung wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist vom Richter festgesetzt. Für den Vermieter kann bei dieser vor zeitigen Auflösung eine angemessene, der Billigkeit ent sprechende Entschädigung festgesetzt werden.
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