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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (15. Dezember 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verordnung vom 30. November 1939 über die Vertragshilfe des Richters und das Kriegsausgleichsverfahren (RGBl. Teil I., S. 2329 ff)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- ArtikelDie Verordnung vom 30. November 1939 über die Vertragshilfe des ... 611
- ArtikelSteuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke 612
- ArtikelEin vorbildliches Meisterstück 613
- ArtikelMit Überlegung handeln! 614
- ArtikelFür die Werkstatt 614
- ArtikelVeränderungen im Stande der Uhrmacher-Mitglieder der Wiener ... 614
- ArtikelDie Aufzeichnungspflicht beim An- und Verkauf von Goldwaren 615
- ArtikelWochenschau der U 615
- ArtikelFirmennachrichten 616
- ArtikelPersonalien 616
- ArtikelWirtschaftszahlen 616
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. Di b) Da die in Abs. II a behandelten Schutzbestimmungen nur gewerbetreibenden Schuldnern zugute kommen, war es not wendig, für Schuldner, die durch besondere Umstände von der allgemeinen Lage in gleicher Weise betroffen werden, ent sprechende Schutzbestimmungen zu schaffen. 1. Schuldnern, die durch die Räumung oder Freimachung von Gebietsteilen oder von ähnlichen Kriegsauswirkungen be troffen werden und die deshalb ihren vor Verlassen des regelmäßigen Aufenthaltsortes begründeten Zahlungsver pflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen können, kann der Richter Teilzahlungen gestatten bzw. für die Fälligkeit eine abweichende Regelung treffen. 2. Da die einzelnen Schutzmaßnahmen (insbesondere die Miet- und Pachtzinsherabsetzung) für den Grundeigentümer Aus fälle mit sich bringen, wird diesem Vertragshilfe gewährt, sofern er unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verhält nisse und der notwendigen Aufwendungen für das Grund stück außerstande ist, den laufenden, aus den Grundstücks belastungen herrührenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen nachzukommen. Kann der Grundeigentümer fällige Zinsen dinglich ge sicherter Ansprüche nicht rechtzeitig zahlen, wird ihm Stundung oder Teilzahlung gewährt; vermag er seinen Til gungsverpflichtungen nicht nachzukommen, wird für einen bestimmten Zeitraum eine Aussetzung der Tilgungsraten an geordnet. Zinsen durch Grundstücksbelastung gesicherter langfristiger Forderungen können um einen angemessenen Betrag, jedoch nicht unter 5 °/o, herabgesetzt werden. Schließlich ist noch ein Schutz des Grundeigentümers vorgesehen, wenn er eine nach dem 25. August 1939 fällige, durch Grundstücksbelastung gesicherte Forderung nicht be zahlen kann. Reichen in einem solchen Falle die Schutz bestimmungen der Vertragshilfeverordnung nicht aus, so kann eine Regelung entsprechend der Verordnung zur Rege lung der Fälligkeit dieser Hypotheken vom 22. Dezember 1938 erfolgen. Ein derartiger Schutzantrag ist innerhalb von sechs Wochen seit der Fälligkeit oder der Kündigung zu stellen. Liegt eine bei Inkrafttreten der Verordnung bereits fällige oder gekündigte Forderung vor, so ist der Antrag nur binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung (1. Dezember 1939) möglich. Eine unverschuldete Ver säumung der Frist ist unschädlich, sofern der Antrag binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt wird. 3. Schließlich wird jeder Schuldner, der durch die Auswirkungen des Krieges ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung seiner nach dem 25. August 1939 fällig gewordenen Verbindlich keiten gehindert ist, dadurch geschützt, daß ihm nachteilige Rechtsfolgen ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten Solche nachteiligen Rechtsfolgen sind z. B. die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen; infolge Nichtinnehaltung von Raten entstandene Fälligkeiten usw. Ist das Rechtsver hältnis, auf dem die Verbindlichkeit beruht, erst nach dem 25. August 1939 begründet worden, so kann der Schuldner die richterliche Vertragshilfe nur in Anspruch nehmen, wenn die Behinderung auf vom Schuldner nicht mit genügender Sicherheit voraussehbaren Auswirkungen des Krieges beruht. Von Bedeutung ist die vorstehend behandelte Vorschrift ins besondere deshalb, weil sie auch für Versicherungsverhält nisse gilt. Der Versicherungsnehmer muß jedoch seinen Antrag spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach demjenigen Zeitpunkt stellen, seitdem sich der Ver sicherer (d. h. die versichernde Firma) auf den Eintritt der Rechtsfolgen des Verzuges in der Prämienzahlung be rufen kann. Von Bedeutung ist weiterhin, daß die Schutzbestim mungen nicht für Ansprüche aus einem Wechsel oder Scheck gelten. Auch das Recht des Vermieters, wegen des Miet rückstandes das Mietverhältnis zu kündigen oder seine Auf hebung zu verlangen, kann durch die richterliche Vertrags hilfe nicht beseitigt werden. Weiterhin bleibt die Berech tigung eines Pfandgläubigers oder eines gesicherten Gläubi gers, seine Befriedigung aus dem Pfand zu suchen, unberührt. Der Verkauf des Pfandes muß jedoch auch dann angedroht werden, wenn die Androhung ausdrücklich zwischen den Beteiligten ausgeschlossen worden ist. III. Wird ein Betrieb zahlungsunfähig oder gerät er in Über schuldung, dann sollen würdige Schuldner, die nach ihrem Ver halten im geschäftlichen Verkehr und ihrer ganzen Persönlichkeit nach Schonung verdienen, durch das Kriegsausgleichsverfahren vor den kreditschädigenden Auswirkungen eines Konkursver fahrens geschützt werden. Der Schuldner hat bei Beantragung des Ausgleichsverfahrens einen Vergleichsvorschlag einzureichen. Das Gericht entscheidet dann nach billigem Ermessen, ob dem Antrage stattzugeben ist. Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke die Ä»*. n chtÄk wiÄÄ* VF": Durc \ das räumt. Demzufolge unterliegen dieselben dem vollen Lohnsteuer- schritten In diesem Fdle i,? der „ ^ eigrenze “ ber - ]ß? Sind - da “ Skh ^ C '" ma,i8e Z * hl “"*™ h - Weihnachtsgeschenk Z ktt bei Arbeitnehmern der Steuergruppe I i 8 «/„ L°hns teue r 18 °/o von 5° Ä . . . 9,- J?J( bei Arbeitnehmern der Steuergruppe II ' ! 14 o/ 0 ] Kriegszuschlag 50 °/o der Lohnsteuer . 4,50 ,9U( bei Arbeitnehmern der Steuergruppe III ]0 °/ 0 ’ insgesamt: 13,50 ,91,31 mkKind n ^ er A rt de ^ S J eU Tp UPPe 1V; , Bezüglich des sonstigen Wochenlohnes verbleibt es bei mit Kindprr»rm fVrt UI1 rt \ j> erson 8 ° /o ’ dem übrigen Lohnsteuerabzuge von 4,86 3191 ohne Kriegs- mit Kinderermäßigung für 2 Personen 6°/«, Zuschlag. 8 mit Kinderermäßigung für 3 Personen 3» 0 . . . , . x , ' Ne^rd" 7 h 8 : 8 7"' 7, 3 *7°™ ! ÄÄ Ä“i U hehnltpn Lohnsteuer ist auch der Kriegszuschlag einzu- halt, in der Zeit bis zum 24. Dezember ein Weihnachts- uj-' i p- i ,• ~ ,. lf , geschenk gewährt, und findet dadurch eine Überschreitung 60 7? i 5hä r w'h l "l! 1 - e ’ij e u 1 ^ ochenlohn von des Höchstbetrages für steuerfreie Arbeitgeberunterstützung sL Weihnachtsgeschenk in Hohe von 100 .7?.!/. Es statt, so ist nur das Weihnachtsgeschenk, nicht auch die Ar sind einzubehalten und spater an das Finanzamt abzuführen: beitgeberunterstützung steuerpflichtig. w«/ i t V ♦' ' ' ' ’S t, L ° hn s teuerfr e ie Arbeitgeberunterstützungen liegen vor, wenn Kriegszuschlag 50 /o der Lohnsteuer . . 9 ,9iJt folgende Voraussetzungen erfüllt sind: insgesamt: 27 ,7},H a) der Arbeitnehmer muß zur Wehrmacht, zum Reichsarbeits- Zur Beseitigung von Härten in besonderen Fällen hat der dienst, zu einem Lehrgang für Leibeserziehung, zur Ausbil- Reichsmmister der Finanzen in einem Erlaß vom 30. November . ng im amtlichen Sanitätsdienst der Wehrmacht, zur Luft- 1939 (2174 — 25 III) folgendes angeordnet: schütz-„bzw. Luftsportausbildung oder zu bestimmten an- 1. Übersteigt der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers nur durch M deren Dienstleistungen einberufen sein; ein Weihnachtsgeschenk, das bis zum 24. Dezember gezahlt ^ 6 Arbei tgeberunterstutzung muß neben einer Familien- wird, die Freigrenze für den Kriegszuschlag zur Einkommen- Unterstützung gezahlt werden; Steuer (234 monatlich, .54 wöchentlich, 9 &,«. täg- c ) die Arbeitgeberunterstützung darf in keinem Falle höher als lieh), so ist der Kriegszuschlag nur von der auf das Weih- 31,11 monatlich (45 .91.fl wöchentlich) sein; nachtsgeschenk entfallenden Lohnsteuer zu berechnen. Auf d) die Arbeitgeberunterstützung darf für Zeiträume die den kUn ^üeeszu^ctlaß erhoben W ' 6 V ° r bisherigen Lohnzahlungszeiträumen entsprechen, zusammen Be snfel^£ uir L ,, mit der Familienunterstützung (ohne Krankenhilfe und Hilfe von 50 Äprhsii Sw'f !° mit einem \V ochengehalt für Schwangere und Wöchnerinnen) zuzüglich eines Betrages FH rUr wlÄl Weihnachtsgeschenk in gleicher Höhe. von 24 31JI monatlich (5,60 ,7? 91 wöchentlich) für ersparte Da der Wochenlohn unter der Freigrenze hegt, hat der Ge- Verpflegung den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeit-
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